28.12.2011 - 3.1 Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt P...

Beschluss:
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Die Beigeordnete für Soziales, Jugend, Gesundheit, Ordnung und Umweltschutz Frau Müller-Preinesberger bringt die Drucksache 11/SVV/0981 zur Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam 2012 vom 14.12.2011 ein und begründet die erneute Einreichung der Straßenreinigungssatzung wie folgt:

 

Diese Beschlussvorlage berücksichtige die mit den Voten der Ortsbeiräte Golm und Marquardt empfohlenen Änderungen bzw. Ergänzungen auf Grund der Stellungnahmen zur Drucksache 11/SVV/0680, betr. Straßenreinigungssatzung 2012 vom 08.09.2011. Darüber hinaus wurden in die Drucksache 11/SVV/0981 die Hinweise des Ministeriums des Innern eingearbeitet, die den Stadtverordneten mit Schreiben vom 06.12.2011 durch den Oberbürgermeister zur Kenntnis gegeben wurden. Nicht in die vorliegende Straßenreinigungssatzung eingearbeitet sei die gewünschte Reinigungsklasse 2.

 

Die Beigeordnete Frau Müller-Preinesberger verweist in diesem Zusammenhang auf das als Tischvorlage ausgereichte Schreiben des Ministeriums des Innern vom 22.12.2011, welches am 28.12.2011 per Fax eingegangen ist.

 

Darüber hinaus gebe es eine Stellungnahme des Ministeriums des Innern vom 02.12.2011, welche den Stadtverordneten per email bereits am 30.11.2011 und schriftlich unter dem 02.12.2011 ausgereicht wurde. In diesem Schreiben führt das Ministerium des Innern aus, dass eine Reinigungsklasse 2, die sich ausschließlich auf den Sachverhalt einer Maschinenreinigung gründe, für nicht zulässig erachtet werde und verwies dabei auf das sogenannte Äquivalenzprinzip.

 

Eine weitere Stellungnahme des Ministeriums des Innern gebe es vom 15.12.2011, in dem das Ministerium die Stellungnahme von Anfang Dezember nicht wiederrufe, aber darauf hinweise, dass es Möglichkeiten gebe, Schwerpunkte in einer Stadt zu setzen, die auf die besonderen örtlichen und öffentlichen Interessenlagen verweise.

 

Mit Datum vom 22.12.2011, eingegangen per Fax am 28.12.2011, stelle das Ministerium des Innern nochmals deutlich klar, dass mit allen vorliegenden Stellungnahmen der Grundsatz, dass eine Reinigungsklasse 2, und zwar gegründet ausschließlich auf den Sachverhalt WIE gereinigt wird, rechtlich nicht zulässig sei. Aus dem Schreiben gehe auch hervor, dass sich die Reinigungsklassen an der Häufigkeit der Reinigung orientieren sollen - analog der Mustersatzung, die das Ministerium des Innern dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg empfohlen habe, also auch so wie bisher in der Landeshauptstadt Potsdam verfahren wurde.

Die Reinigungsklassen in den Drucksachen 11/SVV/0680 und 11/SVV/0981 orientieren sich an der Quantität der Reinigungsvorgänge und nicht, WIE die Reinigung durchgeführt wird.

Daraus sei zu konstatieren, dass die Beanstandung durch den Oberbürgermeister hinsichtlich der Einführung einer Reinigungsklasse 2 - basierend ausschließlich auf der Maschinenreinigung - zu Recht erfolgt ist.

 

Die Beigeordnete Frau Müller-Preinesberger bittet unter Berücksichtigung aller vorliegenden Stellungnahmen und der ergänzenden Klarstellung der Stellungnahme des Ministeriums des Innern vom 22.12.2011, eingegangen per Fax am 28.12.2011, die Straßenreinigungssatzung, so wie sie in der überarbeiteten Fassung vorliegt, zu beschließen, damit es der Landeshauptstadt Potsdam möglich ist, noch rechtzeitig zum 01.01.2012 eine Straßenreinigungssatzung in Kraft zu setzen.

 

 

 

Der Stadtverordnete Rietz, Fraktion CDU/ANW, bringt seine Verwunderung über die Verfahrensweise zum Ausdruck. Er sei der Meinung, dass eine Satzung mit der Drucksachennummer 11/SVV/0680 am 07.12.2011 beschlossen wurde, die der Oberbürgermeister beanstandet. Die Stadtverordnetenversammlung habe in ihrer Sitzung am 19.12.2011 die Beanstandung zurückgewiesen.

Nach seinem Kenntnisstand wäre der normale Verfahrensweg, dass die Stadtverordnetenversammlung nun außen vor sei und die Kommunalaufsicht entscheiden müsse. Das Schreiben des Ministeriums des Innern vom 22.12.2011, welches heute als Tischvorlage ausgereicht wurde, nehme Bezug auf die erste Stellungnahme der Kommunalaufsicht sowie auf das Schreiben der Stadtverwaltung und nicht auf den Inhalt der Satzung. Aus dem Schreiben sei nicht erkennbar, dass die Satzung vorgelegen habe und dass die Satzung bewertet worden sei. Ihm sei nicht bekannt, ob der Oberbürgermeister nach der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 19.12.2011 erneut den Beschluss zur Drucksache 11/SVV/0680 beanstandet habe und es sei nicht erkennbar, was die Stadtverordnetenversammlung heute beschließen solle. Nach der Geschäftsordnung gebe es seines Wissens nach keine Rechtsgrundlage, innerhalb eines Monats einen gefassten Beschluss durch einen nächsten Beschluss aufzuheben oder neuzufassen. Er habe angenommen, dass die Verwaltung zu diesem Tagesordnungspunkt die Stadtverordnetenversammlung über den Stand informiere und vielleicht etwas Neues vorlege. Das sei nicht geschehen und so sehe er sich außer Stande, hier heute über etwas abzustimmen.

 

 

 

Der Stadtverordnete Schubert, Fraktion SPD, bittet den Beigeordneten r Zentrale Steuerung und Service Herrn Exner um Stellungnahme zu den Äerungen des Stadtverordneten Rietz, Fraktion CDU/ANW, und zum Inhalt des geführten Telefonates mit dem Ministerium des Innern, auf welches in dem Schreiben vom 22.12.2011 Bezug genommen werde. Er meine, die Stadtverordnetenversammlung tte heute überhaupt keine Möglichkeit, eine Entscheidung zu treffen, sondern könne dies nur als Information werten und zur Kenntnis nehmen.

 

 

 

Der Beigeordnete für Zentrale Steuerung und Service Herr Exner klärt darüber auf, dass es in dem Schreiben vom 22.12.2011 um die Frage der Teilbarkeit von Satzungsregelungen gehe. Die konkrete Fragestellung an die Kommunalaufsicht sei gewesen, ob der Oberbürgermeister im Sinne der Minimierung des Konfliktstoffs, eine Teilbeanstandung der Satzung vornehmen könne. Die Kommunalaufsicht rate davon ab, da es sich um eine Satzung handelt (siehe Punkt 2 des Schreibens).

Des Weiteren weise das Ministerium des Innern auf die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes hin (siehe Punkt 1 des Schreibens) und stelle klar, wie die email des Ministeriums des Innern, vom Referatsleiter Herrn Lechleitner zu verstehen sei (siehe Punkt 3 des Schreibens). Aus dem Schreiben, welches als Anlage der Beanstandung des Beschlusses 11/SVV/0680 beigefügt war, gehe eindeutig hervor, dass eine Reinigungsklasse 2 keine Rechtsgrundlage finde; folglich sei diese Satzung auch rechtswidrig.

Da dies offenbar missverstanden wurde, habe Herr Dr. Grünewald vom Ministerium des Innern diese Klarstellung vom 22.12.2011 vorgenommen; diese sage aus, es gelte beides. Zum einem der Hinweis aus der email, nämlich der Tipp für eine Gestaltungsoption, die nicht dazu führe, dass die Reinigungsklasse 2 per se - so wie sie ist - rechtmäßig werde, aber die Möglichkeiten eröffne, an der Satzung etwas zu verändern. Zum anderen gelte das erste Schreiben vom 02.12.2011 voll und ganz, d. h. auch die Kommunalaufsicht sehe es so, dass es für eine Reinigungsklasse 2 keinerlei Rechtsgrundlage gebe.

 

Auf die Frage des Stadtverordneten Rietz, Fraktion CDU/ANW, welche glichkeiten die Stadtverordnetenversammlung heute habe, antwortet der Beigeordnete für Zentrale Steuerung und Service Herr Exner, dass die Stadtverordnetenversammlung heute neu beschließen könne. Bleibe es bei dem Beschluss zur Drucksache 11/SVV/0680 vom 07.12.2011, müsse der Oberbürgermeister entscheiden, ob er den Beschluss ein zweites Mal beanstandet. Um den Konflikt zu minimieren, sei auch der mündliche Rat der Kommunalaufsicht, die heute vorliegende Satzung zu beschließen. Zum anderen könne die Stadtverwaltung einen Arbeitsauftrag entgegennehmen und in den nächsten Monaten eine zusätzliche Gestaltungsoption ausarbeiten, in dem ein anderes öffentliches Interesse in den verschiedenen Reinigungsklassen angenommen wird. Diese Möglichkeit käme eventuell dem wirtschaftlichen Ziel, welches die Stadtverordneten mit einer Reinigungsklasse 2 bezweckenrden, näher.

Herr Exner betont abschließend nochmals, dass die Chance auf eine rechtmäßige Satzung ab 01.01.2012 mit der heutigen Beschlussvorlage gegeben sei.

 

 

 

Im Weiteren Verlauf der Diskussion äert sich die Beigeordnete für Soziales, Jugend, Gesundheit, Ordnung und Umweltschutz Frau Müller-Preinesberger zu den Ausführungen des Stadtverordneten Rietz, Fraktion CDU/ANW, dass es eine Beanstandung gegeben habe und er davon ausgegangen sei, dass es dazu eine ausführliche Stellungnahme des Ministeriums des Innern geben würde.

Um Schaden von der Landeshauptstadt Potsdam abzuwenden, appelliert die Beigeordnete, sich gemeinsam mit den Darstellungen und den rechtlichen Wertungen des Ministeriums des Innern auseinanderzusetzen. Sie zitiert wie folgt aus dem Schreiben des Ministeriums des Innern vom 02.12.2011: „… Die von Ihnen vorgenommene rechtliche Würdigung sowie das von Ihnen gefundene Ergebnis kann vollumfänglich bestätigt werden. Somit mangelt es auch aus hiesiger Sicht an einer Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer Reinigungsklasse 2, die ausschließlich eine andere Arbeitsweise berücksichtigt. …“. Die Stadtverwaltung und die Stadtverordnetenversammlung seien aufgefordert und verpflichtet, diese rechtlichen Hinweise in der Reinigungssatzung zu berücksichtigen und eine möglichst rechtsgültige Satzung zu beschließen.

Um eine rechtswirksame Reinigungssatzung beschließen zu können und damit einen finanziellen Schaden für die Stadt abzuwenden, seien den Stadtverordneten alle Stellungnahmen des Ministeriums des Innern und auch noch einmal die klarstellende Aussage von Herrn Dr. Grünewald vom 22.12.2011 ausgereicht worden.

Den Hinweis von Herrn Lechleitner hinsichtlich einer Kompromisslösung nehme die Beigeordnete gerne auf, um gemeinsam mit den Stadtverordneten das besondere öffentliche Interesse für besondere Straßenzüge in der Stadt zu definieren; ausschließlich eine Reinigungsklasse 2 – nur Maschinenreinigung –re rechtlich zu beanstanden. Sie weist darauf hin, dass die Straßen, die jetzt in der Reinigungsklasse 2 enthalten sind, vermutlich nicht alle Straßenzüge seien, die ein besonderes öffentliches Interesse tten.

 

 

 

Der Stadtverordnete Heuer, Fraktion SPD, meint, er nne aus den zugesandten Unterlagen nicht ersehen, dass sich die Straßenreinigungssatzung mit der Drucksache 11/SVV/0981 in einer geänderten Fassung befinde, weil der sonst übliche Zusatz „geänderte Fassung“ dort nicht vermerkt sei. Er gehe davon aus, dass es einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über eine beschlossene Satzung gebe, welcher nicht beanstandet worden sei. Seiner Ansicht nach bedürfe es laut Geschäftsordnung gewisser Fristen, um über ein und denselben Sachverhalt erneut beschließen zu können.

Er bittet zur Kenntnis zu nehmen, dass hier nicht über eine Reinigungsklasse 2 gesprochen werde, in der es ausschließlich um die Frage einer Maschinenreinigung oder einer Mischreinigung ginge. Es gehe um Straßen, die bestimmte Merkmale aufweisen, die sich in verschiedenen Unterpunkten darstellen lassen.

Danach habe die Verwaltung auch im Jahre 2010 die Straßen, die sich in der Reinigungsklasse 2 für die vorangegangene Straßenreinigungssatzung befinden, ausgewählt. Er empfiehlt, die nachfolgenden Kriterien, die damals besprochen worden seien, erneut zur Diskussion zu stellen und bittet um Überprüfung und Antwort der Verwaltung:

 

·         die ufigkeit der Reinigung (zweiwöchentlich),
 

·         die Art der Anlage,
 

·         die Art der Nutzung der Anlagen durch parkende Fahrzeuge, wodurch die Arbeitsweise beeinflusst wird,
 

·         die aus der Art der Nutzung resultierenden Arbeitsweisen in lediglich einem einzigen Punkt,
 

·         der unterschiedliche Verschmutzungsgrad auf Grund der unterschiedlichen Nutzung und
 

·         die in diesen Straßen anfallenden, um 800 % abweichenden Gebühren.

 

 

 

Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung Herr Schüler stellt klar, dass es sich bei der Beschlussvorlage nicht um eine „Neue Fassung“ zur Drucksache 11/SVV/0680 handele, da die heutige Beschlussvorlage eine neue Drucksachennummer trage (Drucksache 11/SVV/0981). Insofern sei erkennbar, dass es sich um zwei verschiedene Beschlussvorlagen handele.

Des Weiteren sei es gem. § 23 Abs. 5 der Geschäftsordnung unzulässig, innerhalb einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung über einen Gegenstand, über den schon einmal beschlossen worden ist, erneut zu beschließen. Hier handele es sich aber um eine neue Sitzung, so dass einer erneuten Behandlung nichts im Wege stehe.

 

 

 

Gemäß den Ausführungen des Stadtverordneten Dr. Scharfenberg, Fraktion DIE LINKE, bestehe das Problem darin, dass das gesamte Verfahren erläutert werden müsste; das sei seitens der Verwaltung nicht geschehen. Der Oberbürgermeister habe nach der Beschlussfassung am 19.12.2011 die Möglichkeit, die Straßenreinigungssatzung erneut zu beanstanden.

Die Stadtverordnetenversammlung habe die vorliegende Straßenreinigungssatzung nicht in der Form angenommen, wie die Verwaltung es wollte, sondern mit Änderungen versehen.

Die Verwaltung habe sich auf diese Änderungen nicht eingestellt, obwohl die Verwaltung seit längerem wisse, in welche Richtung die Intension der Stadtverordnetenversammlung gehe. Stestens mit dem Hinweis der Kommunalaufsicht, der mit dem heute vorgelegten Schreiben vom 22.12.2011 relativiert werde, sei deutlich geworden, dass die Stadtverordnetenversammlung möchte, dass die Verwaltung sich auf diese Gegebenheiten einstelle.

Er begrüße, dass die Verwaltung die Änderungsvorschläge als Handlungsanweisungen zur Bearbeitung dieser Satzung mit Blick auf das Jahr 2013 r sich in Anspruch nehmen wolle, möchte aber, dass dabei die beschlossene Straßenreinigungssatzung mit der Drucksache 11/SVV/0680 zu Grunde gelegt werde. Die Verwaltung habe die Verantwortung, sich auf die von der Stadtverordnetenversammlung gewollten Reinigungsklasse 2 einzustellen.

Da es eine geltende Beschlusslage gebe, sehe er nur die Möglichkeit, die vorliegende Satzung abzulehnen oder keine Abstimmung vorzunehmen.

 

 

 

Der Stadtverordneter Jäkel, Fraktion DIE LINKE, äert, dass gemäß dem Schreiben vom Ministerium des Innern vom 22.12.2011 der angefragte Sachverhalt nicht rechtlich geregelt und es eine reine Frage der Mutmaßung sei, was für unzulässig oder zulässig empfunden werde. Er bezieht sich auf die Äerung der Beigeordneten r Soziales, Jugend, Gesundheit, Ordnung und Umweltschutz Frau Müller-Preinesberger, die in ihrem Beitrag erwähnt habe, „so wie die Stadt Potsdam bisher verfahren habe, sei es in Ordnung“. Daraus schließe er, dass auch künftig so verfahren werden könne; denn in den zurückliegenden Satzungen bis einschließlich 2010 habe es die Reinigungsklassen 1, 3, 3K, 4, 4K, 5, 5K und 6 gegeben - mit vielen Untergruppierungen dieser Maschinenklassen, die nicht beanstandet worden seien. In der derzeit gültigen Straßenreinigungssatzung 2011 gebe es eine zusammengefasste Reinigungsklasse 2, die ebenfalls nicht beanstandet worden sei.

Aus seiner Sicht würde die Stadt Potsdam das geringste Risiko eingehen, wenn sie im Grunde das System aus dem Kalenderjahr 2011 beibehalten würde. Dies sei durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung in der letzten Sitzung (Drucksache 11/SVV/0680) mit der erfolgten Änderung zur Reinigungsklasse 2 und einigen Änderungen seitens der Ortsbeiräte geschehen.

Abschließend weist er darauf hin, dass es nicht nur um die unterschiedliche Betrachtungsweise ginge, ob mit der Maschine gereinigt werden wird oder nicht. Er empfiehlt, das Wort „maschinengereinigte Straßen“ durch das Wort „parkbuchtenfreie Straßen“ zu ersetzen. Es gebe bauliche Unterschieder die ausgewählten Straßen, die sich signifikant von den anderen Straßen der Stadt unterscheidenrden, das müssten nicht unbedingt Straßen mit einem besonderen öffentlichen Interesse sein. Diese parkbuchtenfreien Straßen mit dem sehr geringeren Reinigungsaufwand ließen sich unabhängig von der Art der Reinigung (Technik) durch qualitative Kriterien hinreichend beschreiben.

Aus den vorgenannten Gründen sei er ebenfalls der Auffassung, die in der letzten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Straßenreinigungssatzung mit den Änderungen beizubehalten und somit nicht über den vorliegenden neuen Beschlussvorschlag der Verwaltung abzustimmen oder diesen abzulehnen.

 

 

 

Die Beigeordnete für Soziales, Jugend, Gesundheit, Ordnung und Umweltschutz Frau Müller-Preinesberger weist ausdrücklich darauf hin, dass der Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung der Stadtverordnetenversammlung folgende Empfehlung gegeben habe: „In § 3 ist erneut eine Reinigungsklasse für ausschließlich maschinelle Straßenreinigung einzuordnen.“. Ungeachtet aller anderen Gestaltungsmöglichkeiten gebe es damit eine klare Beschlussfassung, die sich im Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung abgebildet habe und die in der Stadtverordnetenversammlung übernommen worden sei.

 

 

 

Der Stadtverordnete Schultheiß, Fraktion Potsdamer Demokraten, schlägt vor, dass sich die Stadtverordnetenversammlung mit der vorliegenden Beschlussvorlage auseinandersetze. Er bedauere, dass die letzten Tage nicht dazu genutzt worden seien, einen Kompromiss zu finden und erinnert an den aufgezeigten Kompromiss des Ministeriums des Innern. Gegen eine Reinigungsklasse 2 sei im Prinzip nichts einzuwenden, wenn sie anders formuliert wäre. Das Ministerium habe nur gesagt, dass sie Einwände gegen die Maschinenreinigung habe. Seiner Auffassung nach hätte sich die Verwaltung mit der Stadtverordnetenversammlung einigen können, wenn sie dem Vorschlag des Ministeriums des Innern gefolgt wäre und Straßen von besonderem öffentlichem Interesse subsumiert hätte. Dies sei nicht geschehen und so könnten die Stadtverordneten den vorliegenden Beschlussvorschlag nur ablehnen.

 

 

 

Der Stadtverordnete Schubert, Fraktion SPD, bemängelt, dass das Schreiben vom 22.12.2011, welches heute Morgen um 8:54 Uhr in der Verwaltung eingegangen sei, nicht vor der Sitzung an die Fraktionen ausgereicht worden sei. So wäre die heutige Diskussion und der Überraschungseffekt ein Stück weit ausgeblieben und die Stadtverordnetenversammlung hätte in Ruhe eine mögliche Lösung finden können. Aus seiner Sicht sei eine weitere Chance vertan worden. Er plädiert dafür, heute nicht über die Beschlussvorlage zur Straßenreinigungssatzung abzustimmen, sondern nur über die Straßenreinigungsgebührensatzung.

 

 

 

Antrag zur Geschäftsordnung:

Der Stadtverordnete Rietz, Fraktion CDU/ANW, beantragt über die Drucksache 11/SVV/0981, betr. Straßenreinigungssatzung 2012, nicht abzustimmen.

 

 

 

Abschließend spricht sich der Stadtverordnete Heuer, Fraktion SPD, r den Geschäftsordnungsantrag des Stadtverordneten Rietz, Fraktion CDU/ANW, aus; denn es gebe die geänderte Beschlussempfehlung mit dem Wortlaut: „eine …r ausschließlich maschinelle Straßenreinigung“. Dieses bedeute aber nicht zwingend, dass alle nur maschinell gereinigten Straßen in diese Reinigungsklasse aufzunehmen seien.

Mit dem zweiten Satz der Beschlussempfehlung: „In diese Klasse sind zunächst alle Straßen aufzunehmen, die in der letzten Satzung in Klasse 2 aufgelistet waren.“ seien die Straßen unter den o. g. Kriterien gemeint und nicht alle Straßen, die nur maschinell gereinigt werden.

 

 

 

Abstimmung:

Der Geschäftsordnungsantrag des Stadtverordneten Rietz, Fraktion CDU/ANW, über die Drucksache 11/SVV/0981, betr. Straßenreinigungssatzung 2012, nicht abzustimmen, wird

 

mit Stimmenmehrheit angenommen,

bei 5 Gegenstimmen und

3 Stimmenthaltungen.

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Anlagen zur Vorlage