22.11.2018 - 3.14 Bebauungsplan Nr. 161 "Wohnanlage Ketziner Stra...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Frau Raudszus-Walter nimmt ihr Rederecht für die Anwohnerinitiative Ketziner Straße wahr (welches verschriftlicht dem Protokoll anhängt). Sie geht auf durch Baumaßnahmen in der Vergangenheit verursachte Schäden ein und spricht sich deutlich gegen eine weitere Bebauung und insbesondere diese Wohnanlage aus. Sie bittet, die Anwohner mit ihren Sorgen und Bedenken ernst zu nehmen.

 

 

Frau Holtkamp (Bereich Verbindliche Bauleitplanung) bringt die Vorlage ein und erläutert sie ausführlich anhand einer Präsentation. Mit der vorliegenden Beschlussvorlage zum Bebauungsplan Nr. 161 „Wohnanlage Ketziner Straße“ wird für ein relativ kleines Baugebiet, bestehend aus 21 Einfamilien- und Doppelhäusern, ein umfangreiches Entscheidungswerk zur Verfügung gestellt. Es ist vorgesehen auf einer Ackerbrache in der Nähe des Ortskerns von Fahrland insgesamt 34 Wohneinheiten zu realisieren. Dieses Entscheidungswerk stütze sich inhaltlich auf den bereits im Jahr 2017 nach intensiver Beratung im Ortsbeirat Fahrland abgeschlossenen Sdtebaulichen Vertrag.

Der Sdtebauliche Vertrag sowie der darauf gestützte Bauvorbescheid konnten im Ergebnis eines im Mai 2018 durchgeführten Gesprächs mit dem Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung nicht weiterverfolgt werden. Im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr Ende Mai 2018 und im Ortsbeirat Fahrland am 4. Juli 2018 wurde ausführlich dargestellt, dass es erforderlich ist, das hier vorgeschlagene Bebauungsplanverfahren durchzuführen.

Die Verwaltung hat zugleich erklärt, sich bei der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens auf das bisher entwickelte und vom Ortsbeirat Fahrland unterstützte Bebauungskonzept zu stützen.

Auf der Grundlage dieses Bebauungskonzeptes konnte bereits während der parlamentarischen Sitzungspause im Sommer die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zum Vorentwurf des Bebauungsplans durchgeführt werden. Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsschritte noch vor Herbeiführung des Aufstellungsbeschlusses hat viele wichtige Erkenntnisse hervorgebracht, die in die aktuelle Beschlussvorlage eingeflossen sind. Die Positionen, insbesondere der Bürgerschaft und der Bürgerinitiativen, haben einen wichtigen Beitrag zur weiteren Qualifizierung der Planung geleistet.

 

In dem heute vorliegenden Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Wohnanlage Ketziner Straße“ wird eine behutsame städtebauliche Integration der neuen Wohnbebauung in die Ortslage von Fahrland vorgeschlagen. Diesem schließt sich ein Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung an, aus der schließlich der Entwurf des Bebauungsplans und dem dazu entwickelten und schlussverhandelten Städtebaulichen Vertrag resultieren.

Die Vorlage enthält eine Empfehlung der Priorität für dieses Bebauungsplanverfahren, wie sie auch in der parallel eingebrachten Beschlussvorlage zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung verankert ist.

 

Frau Holtkamp ergänzt, dass die Regelungen des Städtebaulichen Vertrags auf der Angemessenheitsprüfung fußen, die auf der Grundlage des Potsdamer Baulandmodells durchgeführt wurde. Wie in der Kurzeinführung zur Beschlussvorlage dargestellt, können daher keine Verpflichtungen der Vertragspartnerin zur Übernahme der Kosten für soziale Infrastruktur und zur Bereitstellung von sozial gefördertem Wohnungsbau begründet werden.

 

 

Herr Matz bringt seinen Änderungsantrag ein und begründet ihn.

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 161 “Wohnanlage Ketziner Straße“ (OT Fahrland) ist dahingehend zu ändern, dass zur Verminderung der Luftverunreinigungen im Plangebiet die Verwendung von fossilen Energieträgern für Heiz- und sonstige Feuerungszwecke nicht zulässig ist. Sollte eine Änderung im Entwurf des Bebauungsplans nicht möglich oder zulässig sein, ist die Vorgabe im Sdtebaulichen Vertrag zu verankern.“

 

 

Zum Änderungsantrag verweist Frau Holtkamp auf den Gleichbehandlungsanspruch, weswegen diesem Antrag nicht gefolgt werden könne. Zur Wahrung des Anspruches auf Gleichbehandlung dürfe diese Festlegung nicht speziell für einen Bebauungsplan erfolgten, es müsse vielmehr eine entsprechende einheitliche Regelung, per Stadtverordnetenbeschuss, gefunden werden. Sie empfiehlt, dem Änderungsantrag nicht zu folgen.

 

 

Herr Linke kritisiert, dass die Beschlussvorlage lediglich das Mindestmaß an umweltschutzrelevanten Regelungen beinhaltet. Um den Ansprüchen an den Umweltschutz in der Landeshauptstadt Potsdam gerecht zu werden, muss irgendwann mit einem Baufeld begonnen werden vor allem, wenn (noch) keine weitergehenden einheitlichen Regelungen vorliegen. Es sollte nicht anhaltend nur auf entsprechende Bundesgesetze gewartet werden, um diese dann als Mindestmaß aufzunehmen, sondern es sollten eigene Maßnahmen auch darüber hinaus umgesetzt werden. Er spricht sich für den Änderungsantrag aus.

 

 

Frau Hüneke erkundigt sich, ob der Änderungsantrag in den Städtebaulichen Vertrag integriert werden kann.

 

 

Herr Rubelt verneint dies. Eine solche Regelung sei in Städtebaulichen Verträgen unzulässig. Zudem sollte Klimaschutz in allen Orts- und Stadtteilen einheitlich betrachtet werden. Potsdam sei dahingehend als Gesamtstadt zu begreifen.

 

 

Herr Matz weist bezugnehmend auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darauf hin, dass die Forderung seines Änderungsantrages wortgleich für Krampnitz aufgenommen worden ist, sich also gleichzeitig entsprechende Regelungen in den Entwürfen der Bebauungspläne des Entwicklungsbereiches Krampnitz finden, der ebenfalls zum Ortsteil Fahrland gehört. Der Verzicht auf fossile Energieträger ist im Ortsteil Standard und r ihn prägend.

 

 

Frau Holtkamp hält dagegen, dass Krampnitz völlig andere Grundvoraussetzungen habe.

 

 

Frau Hüneke merkt an, dass Klimaschutz weiter gedacht werden muss, darin stimmt sie mit Herrn Rubelt überein. Sie kritisiert allerdings, dass dies noch nicht umgesetzt werde. Sie kann heute keine Entscheidung treffen.

 

 

Herrn Wartenberg geht der Änderungsantrag zu weit, er sei abzulehnen. Für eine tatsächliche spürbare Wirkung sei der Bereich zu klein.

 

 

Herr Jäkel wirft die Frage nach den wirtschaftlichen Folgen für die Bewohnerschaft auf.

 

 

Herr Linke möchte von Herrn Rubelt wissen, welchen Beitrag zum Klimaschutz dieses Bauvorhaben leistet. Andere Baugebiete täten in dieser Richtung mehr. Alle Bauprojekte müssen ihren entsprechenden Beitrag leisten, das hier geplante tue das nicht.

 

 

Herr Rubelt erwidert, dieses Bauprojekt tue genauso viel r den Klimaschutz wie die anderen.

 

 

Der Vorsitzende stellt den Änderungsantrag von Herrn Matz zur Abstimmung.

 

 

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 161 “Wohnanlage Ketziner Straße“ (OT Fahrland) ist dahingehend zu ändern, dass zur Verminderung der Luftverunreinigungen im Plangebiet die Verwendung von fossilen Energieträgern für Heiz- und sonstige Feuerungszwecke nicht zulässig ist. Sollte eine Änderung im Entwurf des Bebauungsplans nicht möglich oder zulässig sein, ist die Vorgabe im Sdtebaulichen Vertrag zu verankern.

 

Abstimmungsergebnis: mit 2:4:0 abgelehnt.

 

 

Der Vorsitzende stellt die Vorlage zur Abstimmung.

 

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Der Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung wie folgt zu beschließen:

 

 

  1. Der Bebauungsplan Nr. 161 “Wohnanlage Ketziner Straße“ (OT Fahrland) ist nach § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (gemäß Anlagen 2 und 3).

 

  1. Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wird über die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf des Bebauungsplans  Nr. 161 “Wohnanlage Ketziner Straße“ (OT Fahrland) entschieden (siehe Anlagen 4 A und 4 B).

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 161 “Wohnanlage Ketziner Straße“ (OT Fahrland) ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen (siehe Anlagen 5 und 6).

 

  1. Dem Städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan wird zugestimmt, soweit aus der Öffentlichkeitsbeteiligung kein Änderungsbedarf mehr resultiert (siehe Anlage 7).

 

  1. Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 1 I entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/SVV/059) und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (siehe Anlage 8).

 

 

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Dokument nicht im Bestand.
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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen