05.07.2017 - 5.12 Bebauungsplan Nr. 140 "Steinstraße/Kohlhasenbrü...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.12
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
- Datum:
- Mi., 05.07.2017
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Der Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung empfiehlt, der Vorlage zuzustimmen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr (ff) empfiehlt, der Vorlage zuzustimmen mit folgenden Änderungen in der Anlage 5 - Städtebaulicher Vertrag:
-In § 8 Abs. 1 a ist der Gemarkungsname für die Ausgleichsmaßnahme zu korrigieren
-§ 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, im Falle der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen aus den § 5, 11, 12 folgende Vertragsstrafen an die Stadt zu zahlen:
- im Falle der erforderlichen Kompensations- und der Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 5 bis zu 25.000,- €;
- im Falle der Baukörpergestaltung gemäß § 11 bis zu 100.000,- €;
- im Falle der Außenanlagengestaltung gemäß § 12 bis zu 25.000,- €;
-§ 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Höhe der Vertragsstrafe wird unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes gegen die Baugenehmigung bzw. gegen vereinbarte Gestaltungsvorgaben innerhalb der vorstehend genannten Beträge vom Bereich Verbindliche Bauleitplanung (462) verbindlich festgesetzt. Der Höhe nach entspricht sie mindestens dem im Einzelfall durch den Verstoß vom Vorhabenträger erzielbaren Vorteil. Sie ist fällig, sobald objektiv festgestellt werden kann, dass gegen die Baugenehmigung bzw. gegen vereinbarte Gestaltungsvorgaben verstoßen wird und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung der Stadt über die erfolgte Feststellung.
Abstimmung:
Die vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr empfohlenen Änderungen in der Anlage 5 – Städtebaulicher Vertrag – werden
mit Stimmenmehrheit angenommen.
Die so geänderte Vorlage wird zur Abstimmung gestellt:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
- Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 140 "Steinstraße/Kohlhasenbrücker Straße" ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen (gemäß Anlagen 3 und 4).
- Dem Städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan wird zugestimmt, soweit aus der Öffentlichkeitsbeteiligung kein Änderungsbedarf mehr resultiert (siehe Anlage 5).
3. Die Änderung des Flächennutzungsplans "Steinstraße/Kohlhasenbrücker
Straße" (05/14) ist im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB öffentlich
auszulegen (Anlage 6).
Anlagen zur Vorlage
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1
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80 kB
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139,5 kB
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3
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3 MB
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4
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11,3 MB
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5
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(wie Dokument)
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3 MB
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6
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(wie Dokument)
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834,5 kB
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7
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(wie Dokument)
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38,6 kB
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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20,6 kB
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