Beschlussvorlage - 16/SVV/0129

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Erweiterung des Gesellschaftsgegenstandes der ProPotsdam GmbH in § 2 (Zweck und Gegenstand des Unternehmens) wie folgt:

 

Gegenstand des Unternehmens ist darüber hinaus die Erbringung von Leistungen im Bereich des Tourismus- und Kulturmarketings sowie des Veranstaltungsmanagements. (gemäß Anlage)

 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die ProPotsdam GmbH (ProP) ist eine Eigengesellschaft der Landeshauptstadt Potsdam. Es gilt der Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 10.07.2015.

 

Satzungsgemäßer Gegenstand der ProP ist der Erwerb, das Halten und das Bewirtschaften von Immobilien und das Halten von Beteiligungen an kommunalbeteiligten Unternehmen der Landeshauptstadt Potsdam, insbesondere von Unternehmen der Stadtentwicklung, der Stadtsanierung und der Wohnungswirtschaft im Rahmen der kommunalen Aufgabe gemäß § 2 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, die Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die Unternehmensgegenstand der gehaltenen Beteiligungen sind sowie die Erbringung folgender Dienstleistungen für die Landeshauptstadt Potsdam:

 

-          Finanzierung und Durchführung von baulichen Maßnahmen an im Eigentum der Landeshauptstadt Potsdam stehenden bzw. von ihr genutzten Einrichtungen,

 

-          Betrieb im Eigentum der Landeshauptstadt Potsdam stehender oder von ihr genutzter oder der   Erfüllung öffentlich-kommunaler Aufgaben dienender Einrichtungen des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung sowie von Einrichtungen ähnlicher Art, soweit private Unternehmen zur Übernahme des Betriebs dieser Einrichtungen nicht oder nicht zu für die Landeshauptstadt Potsdam angemessenen Bedingungen bereit stehen oder soweit seitens der Landeshauptstadt Potsdam der Wille besteht, die Gestaltung des Betriebs dieser Einrichtungen dauerhaft und nachhaltig beeinflussen zu können und dies durch eine Übertragung des Betriebs auf private Unternehmen nicht ausreichend sichergestellt werden kann.

 

Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Unternehmensgegenstand unmittelbar gefördert werden kann. Hierzu gehören auch die Errichtung von Zweigniederlassungen sowie der Erwerb und die Errichtung von anderen Unternehmen sowie Beteiligungen an solchen, soweit sich diese innerhalb des Tätigkeitsumfangs des Gesellschaftsgegenstandes der Muttergesellschaft betätigen, gemeinderechtlichen Regelungen nicht entgegenstehen, der Landeshauptstadt Potsdam unter Berücksichtigung des § 8 des Gesellschaftsvertrages eine angemessene Einflussnahme ermöglicht wird und der Unternehmensgegenstand nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und zum Bedarf der Landeshauptstadt Potsdam steht.

Die Gesellschaft ist berechtigt, Unternehmensverträge, insbesondere Ergebnisabführungs- und Beherrschungsverträge, abzuschließen.

 

Zum Unternehmensverbund der ProP gehören zwölf Beteiligungsunternehmen. Die ProPlt unmittelbar Gesellschaftsanteile an insgesamt neun Unternehmen. So auch an der vormaligen „Betriebs- und Veranstaltungsgesellschaft in der Landeshauptstadt Potsdam mbH (BVG), welche auf der Grundlage des Beschlusses 15/SVV/0477 vom 1. Juli 2015 mit Aufgaben des Tourismus- und Kulturmarketing der LHP betraut und in Potsdam Marketing und Service GmbH (PMS) umfirmiert wurde. Der Gesellschaftsvertrag der BVG wurde entsprechend angepasst (Beschluss 15/SVV/0478 vom 01.07.2015) und der Betrauungsvertrag (Betrauungsakt) über die Geschäftsjahre 2016 und 2017 von den Beteiligten unterzeichnet.

 

II. Handlungsbedarf

 

Die vorgenannte Erweiterung des Gesellschaftsgegenstandes der PMS ist aus Sicht der Kommunalaufsicht (Ministerium des Innern und Kommunales) nicht im Aufgabenspektrum der ProP enthalten, so dass auch bei der ProP eine Erweiterung des Gesellschaftsgegenstandes vorzunehmen ist. Darüber hinaus wird diese Erweiterung als eine wesentliche Erweiterung im Sinne des § 92 Abs. 5 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) und damit als gründungsgleicher Vorgang i.S.d. § 92 Abs. 3 BbgKVerf  gewertet und ist somit gemäß § 100 Nr. 1 BbgKVerf unter Nachweis der Voraussetzungen der §§ 91, 92 BbgKVerf der Kommunalaufsicht anzuzeigen.

 

Um o.g. Vorschriften gerecht zu werden, sollen die bereits im Gesellschaftsvertrag der PMS aufgenommenen Aufgaben auch im Gesellschaftsvertrag der ProP aufgenommen werden.

 

 

III. Erfüllung kommunalrechtlicher Vorgaben

 

Leistungsfähigkeit/ voraussichtlicher Bedarf/ öffentlicher Zweck

 

Mit dem Betrauungsakt wurde ein Maximalbetrag der hrlichen Zuschüsse der LHP in Höhe von 950 T€ r die Geschäftsjahre 2016 und 2017 festgeschrieben. Gemäß Wirtschaftsplan der PMS r das Jahr 2016 werden Aufwendungen für touristische Dienstleistungen von insgesamt 1.797.831 € durch die PMS getätigt, davon werden 51,3 % durch eigene Erlöse gedeckt. Der Zuschussbedarf für 2016 beträgt 949.678 €. Die zu erbringenden Leistungen werden mit dem Marketingplan 2016 untersetzt.

 

Die Finanzierung ist mit dem beschlossenen Doppelhaushalt 2015/2016 und in der Mittelfristplanung bis 2019 im Unterprodukt 5750000 Förderung des Fremdenverkehrs gesichert.

 

Der Tourismus ist ein wichtiger Wirtschaftsfaktor in der LHP. Mit mehr als 1 Mio. Übernachtungen und rd. 16,5 Mio. Tagesbesuchern im Jahr 2014 werden Umsätze von rd. 748,8 Mio. im Einzelhandel, im Gastgewerbe und im Bereich Dienstleistungen erzielt. Zwischen 1% bis deutlich mehr als 3 % des durch den Tourismus erzielten Nettoumsatzes fließen den Kommunen als  Steuereinnahmen aus dem Tourismus zu. Darüber hinaus werden in Potsdam durch die Erhebung der Bettensteuer weitere Erträge erzielt.

 

Der Zuschuss der LHP bezogen auf die Anzahl der Übernachtungen liegt unter einem EURO je Übernachtung. Verglichen mit den Historic Highlights Cities, hier lag der Durchschnitt 2012 bei 2 € je Übernachtung, liegt der Beitrag der LHP deutlich darunter.

 

Insgesamt kann eingeschätzt werden, dass der Zuschuss der LHP angemessen ist und die PMS in die Lage versetzt, die betrauten Aufgaben in den kommenden zwei Jahren in entsprechendem Umfang und der erwarteten Qualität wahrzunehmen. Die wirtschaftliche Betätigung steht somit gemäß  § 91 Abs. 2 Nr. 2 BbgKVerf nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf.

 

Mit der Fortschreibung der Tourismuskonzeption 2025 in 2016 sollen sowohl neue Anforderungen an das Tourismus- und Kulturmarketing als auch Finanzierungs- und Organisationsmodelle untersucht werden. Dabei wird auch eine stärkere finanzielle Beteiligung der vom Tourismus profitierenden Bereiche angestrebt gemäß des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 3.12.2014 (DS 14/SVV/1095).

 

Subsidiarität/ Vergabeverfahren

 

Auf der Grundlage des Beschlusses des Hauptausschusses vom 04.06.2014 (DS. 14/SVV/0423) wurde ein europaweites Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb für die Erbringung touristischer Marketing- und Serviceleistungen durchgeführt. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung erfolgte am 19.07.2014 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Es gingen zwei Teilnahmeanträge ein. Beide Bewerber erfüllten die Eignungskriterien und wurden im März 2015 zu einem Präsentationstermin eingeladen. Einer der Bewerber sagte den Termin bei gleichzeitiger Rücknahme seiner Bewerbung kurzfristig ab.

 

Der einzig verbleibende Bewerber präsentierte seine Angebotsvorstellungen und wurde nach dem Termin zur Ergänzung und Präzisierung sowie Angabe seiner Verhandlungspositionen aufgefordert. Diese reichte der Bieter fristgemäß ein.

 

Die Gemeinde hat gemäß § 91 Abs. 3 BbgKVerf im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung dafür Sorge zu tragen, dass Leistungen, die von privaten Dritten wirtschaftlicher erbracht werden nnen, diesen Anbietern übertragen werden.

 

Da zu Beginn der Verhandlungsphase nur noch ein geeigneter Bieter verblieb, war das Ziel des Verfahrens, durch eine wettbewerbliche Verhandlung die Angebote von Bietern zu verbessern, nicht mehr gewährleistet. Die vom verbliebenen Bieter in den begonnenen Verhandlungen dargelegten Verhandlungspositionen enthielten kein wirtschaftliches Angebot. Eine Leistungserbringungskontrolle wurde abgelehnt.

 

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und der vom Bieter eingereichten Unterlagen wurde das Vergabeverfahren auf Grundlage des Beschlusses des Hauptausschusses vom 8. Juli 2015 (Drucksache 15/SVV1516) aufgehoben.

 

Die Landeshauptstadt Potsdam ist im Bereich der Daseinsvorsorge im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verantwortlich für ein ausreichendes wirtschaftliches, soziales und kulturelles Angebot für die Bevölkerung auf ihrem Gebiet. Teil dieser Aufgabe ist auch, die Landeshauptstadt Potsdam als solche und ihre kulturellen und touristischen Einrichtungen regional, national und international zu bewerben (Tourismus- und Kulturmarketing) und so den Tourismus- und Kulturbetrieb in der Landeshauptstadt Potsdam zu fördern und die Landeshauptstadt Potsdam als solche zu vermarkten. Es handelt sich hierbei um Angelegenheiten von allgemeinwirtschaftlichem Interesse.

 

Zur Sicherung einer kontinuierlichen Aufrechterhaltung der Tourismusarbeit der LHP wurde auf der Grundlage des Beschlusses der SVV vom 1. Juli 2015 (15/SVV/0477) der Oberbürgermeister ermächtigt, die Betrauung BVG (jetzt PMS) mit Dienstleistungen im Bereich des Tourismus- und Kulturmarketings sowie der Tourismusinformation umzusetzen.

 

Europarechtlich zulässig ist es, sogenannte Dienstleistungen von allgemeinwirtschaftlichem Interesse („DAWI), die auf dem Markt nicht oder nicht in der entsprechenden Qualität angeboten werden, in angemessenem Umfang staatlich zu finanzieren. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Unternehmen, denen die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung übertragen wird, nicht „überkompensiert“ werden. Die verpflichteten Unternehmen dürfen die staatlichen Mittel nicht dazu verwenden, solche Leistungen zu subventionieren, die im Gegensatz zu DAWI von Wettbewerbern auf dem Markt angeboten werden können.

 

Unter Beachtung beihilferechtlicher Vorgaben wurden im Betrauungsakt die Aufgaben der BVG (jetzt PMS) und das Verfahren, wie und in welchem Umfang die Landeshauptstadt die Gesellschaft zu diesem Zweck mit entsprechenden Mitteln ausstattet, definiert.

 

Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer (IHK)

 

Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 3 BbgKVerf ist vor Unternehmensgründungen sowie Gegenstandserweiterungen der IHK Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist der SVV vorzulegen.

Mit Schreiben vom 28.12.2015 wurde die IHK Potsdam um Stellungnahme gebeten.

 

 

IV. Rechtliche Grundlagen

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 21 BbgKVerf bedarf die Änderung des Unternehmensgegenstandes der Zustimmung und Entscheidung der SVV.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die entstehenden Kosten der Änderung des Gesellschaftsvertrages trägt die Gesellschaft.

Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine Kosten aus der Änderung des Gesellschaftsvertrages.

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Anlagen

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