Beschlussvorlage - 16/SVV/0117

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt Potsdam.

 

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Erläuterung

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Begründung:

 

I.Allgemeines

Die Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt Potsdam datiert vom 22. November 2001 und wurde geringfügig mit Beschluss vom 7.7.2008 geändert. Aufgrund von Hinweisen der für das Straßenrecht zuständigen 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam (VG 10 K 3670/03), die sich auf die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung durch Baustellen beziehen, erfolgt eine Überarbeitung der aktuell gültigen Satzung. Zu berücksichtigen sind die bisher fehlende Differenzierung der Gebühren nach Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße, sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners. Unter Maßgabe der dringenden richterlichen Hinweise des vorsitzenden Richter der 10. Kammer des VG-Potsdam wurde die Satzung mit umfassender Überarbeitung des Gebührenverzeichnisses aufgestellt. Dieses bildet die Anlage 1 zur neuen Satzung. 

Die Wirtschafts- und Interessensverbände, deren Wirkungsbereich von der neuen Sondernutzungssatzung berührt wird, wurden im Rahmen des Beteiligungsverfahrens aufgefordert ihre Stellungnahmen abzugeben. Das Ergebnis führte nach Abwägung und Bewertung der Stellungnahmen zu keiner Änderung des Satzungsentwurfes.

 

 

 

II.Änderungsvorschläge im Einzelnen

 

1.Text der Sondernutzungssatzung

Der Satzungstext ist im Wesentlichen nur redaktionell überarbeitet worden. Auf folgende materielle Änderungen wird hingewiesen.

 

- Als erlaubnisfreie Sondernutzung sind mobile werbefreie Fahrradständerin die Satzung neu aufgenommen worden (§ 4 Abs. 1 Buchst. c).

 

- Die Frist zur Einreichung eines Antrags auf Sondernutzung ist von einer auf zwei Wochen verlängert worden, um eine sachgerechte Bearbeitung sicherzustellen. Es handelt sich um eine Regelfrist, von der im Einzelfall abgewichen, die also auch verkürzt werden kann (§ 6 Abs. 1).

 

- Als Fälligkeit der Gebühr ist nunmehr für den Regelfall zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides vorgesehen (bislang: Fälligkeit mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides). Der Gebührenbescheid kann  - wie bisher auch ein abweichendes Fälligkeitsdatum festlegen (§ 12 Abs. 2).

 

 

 

 

 

 

 

 

2.Gebührentarifverzeichnis (Anlage 1 bis 3 der Satzung)

 

-          Untergliederung der Tarife in verschiedene Teile

 

Für eine Bemessung der Gebühren sind die Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße, sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners umfassend zu berücksichtigen. Ebenso ist die Beeinträchtigung des Gemeingebrauches je nach Dichte und Intensität des Straßenverkehrs unterschiedlich zu bewerten. Unter Berücksichtigung dieser Bewertungskriterien ist eine neue Untergliederung des Gebührenverzeichnisses in voneinander abgrenzbare Sondernutzungsarten durchgeführt worden.

 

Im Unterschied zum bisherigen Gebührentarifverzeichnis, in dem die einzelnen Gebührentatbestände nicht in Untergruppen zusammengefasst wurden, enthält das neue Verzeichnis vier Untergliederungen, denen einzelne Gebührentatbestände thematisch unter Berücksichtigung der Kriterien zugeordnet sind.

 

Die neuen Rubriken umfassen Gebühren für:

 

  • Handel/Dienstleistung
  • Veranstaltungen
  • Baustellen
  • Sonstiges.

 

Die neue Untergliederung des Gebührenverzeichnisses berücksichtigt die Verschiedenheit der konkreten verkehrlichen Auswirkungen der jeweiligen Sondernutzungsarten, sowie das unterschiedliche Maß des wirtschaftlichen Vorteils, den die Sondernutzung typischerweise verschafft.

 

 

-          Untergliederung des Stadtgebietes

 

Das Bundesverwaltungsgericht verlangt bei größeren Städten, dass bei der Höhe der Gebühren in der Regel Differenzierungen innerhalb des Stadtgebietes vorgenommen werden müssen (BVerwGE 80, 36ff.). Differenzierungskriterien sind u.a. Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straßen bzw. den Gemeingebrauch, aber auch die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der den öffentlichen Straßenraum in besonderem Maße in Anspruch nimmt (§ 21 Abs. 1 Brandenburgisches Straßengesetz):

 

-          Unter Berücksichtigung der genannten Differenzierungskriterien ist eine Staffelung nach Gebührenzonen definiert worden.

Für die Gebührentatbestände in den Rubriken Handel/Dienstleistung und Veranstaltungen sieht der Satzungsentwurf drei Gebührenzonen vor, nämlich die Brandenburger Straße, die (sonstige) Innenstadt und das übrige Stadtgebiet. Der genaueren Zonenbestimmung dient die Anlage 2a, in der die Zonen farblich unterschiedlich dargestellt sind. Diese Differenzierung unterscheidet sich deutlich zur bisherigen Satzungslage.

Mit Bildung der Gebührenzonen wird die Gebührenhöhe in Abhängigkeit der unterschiedlichen Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch, sowie der Lage und dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners festgesetzt.

Beispielhaft gilt es einen mobilen Verkaufsstand im Innenstadtbereich, welcher entsprechenden Parkraum benötigt, anders festzusetzen als einen mobilen Verkaufsstand im übrigen Stadtgebiet.

Auch grenzt sich die Brandenburger Straße als Fußgängerzone genauso wie der Vorplatz am Brandenburger Tor bereits rein verkehrlich als auch insbesondere von der Aufenthaltsqualität und Funktionalität deutlich vom übrigen Bereich der Innenstadt ab. Diese unterscheidet sich wiederum nachvollziehbar und offensichtlich vom übrigen Stadtgebiet. Die besonders hervorzuhebende unterschiedliche Frequentierung durch Besucher, Gäste und Touristen, sowie die hiernach differenzierte Wirkung der Sondernutzung auf die Fußgänger findet in den gewählten Bereichsabgrenzungen ihren Ausdruck.

Neu im Bereich der Veranstaltungen ist der Gebührentatbestand für Filmaufnahmen im öffentlichen Straßenraum (Tarif-Nr. 11). Die Regelung ist der Tarifstelle 1.5.3 der Sondernutzungsgebührenverordnung des Landes Berlin nachgebildet.

 

-          Für die Gebührentatbestände in der Rubrik Baustellen erfolgt eine Differenzierung nach Straßenkategorien (vgl. Tarif-Nr. 12-14). Bei der Bestimmung der Straßenkategorien sind die genannten Differenzierungskriterien und insbesondere die Beeinträchtigung des Gemeingebrauches je nach Dichte und Intensität des Straßenverkehrs zu bewerten.

 

Zur Konkretisierung der Straßenkategorien dienen die Anlagen 3a und 3b. Die bisherige Differenzierung nach Bundes-, Landes- und Gemeindestraße wird nicht fortgeführt, weil grundsätzlich die neue Gliederung in Innenstadtring - Blaues Netz - übriges Stadtgebiet besser den Verkehrsverhältnissen der Landeshauptstadt Rechnung trägt.

Die Festsetzung der Gebührenhöhe erfolgt nun differenzierter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beeinträchtigungen des fließenden und ruhenden Verkehrs.

Die i.d.R. relativ zeitintensiven Auswirkungen von Baustelleneinrichtungen auf den Verkehrsfluss unter ausdrücklicher Beachtung von Verkehrsfunktionen und bedeutungen unterschiedlicher Verkehrsräume sowie Straßenkategorien, spiegelt sich in den dargestellten Zonenabgrenzungen wieder.

Eine angemessene Steuerungsfunktion der Sondernutzungssatzung auf eine möglichst verkehrsverträgliche Wirkung von Baustellen hinsichtlich räumlicher Ausdehnung als auch zeitlicher Nutzung der für Verkehrszwecke dringend benötigten Straßenflächen wird somit bewirkt.

Weiterführend wurde auf ausdrücklichen Hinweis des Verwaltungsgerichts Potsdam nunmehr erstmals bei Baustelleneinrichtungen (Tarif-Nr. 12) die Satzung bezüglich der unterschiedlichen Bestandteile der Straße differenziert. Die Flächen der Baustelleneinrichtung werden künftig nach verschiedenen verkehrlichen Nutzungszuordnungen (Fahrbahn und Gehweg/ Radweg/ Nebenanlagen) bewertet und festgesetzt.

 

-          Bei den Gebührentatbeständen in der Rubrik Sonstigesist eine Unterscheidung innerhalb des Stadtgebietes nicht geboten.

 

Mit der Neugliederung des Stadtgebietes und der differenzierten Bewertung verschiedener Straßenbestandteile werden Art und Ausmaß der Wirkungen auf den Straßenkörper sowie Dichte und Intensität des Straßenverkehrs umfassend berücksichtigt.

Die Gebührenstruktur i.V.m. der Gebührenhöhe berücksichtigt ebenso das Interesse des Gebührenschuldners. Es kommt darin das für das Sondernutzungsgebührenrecht geltende Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Ausdruck. Danach darf die geforderte Gebühr nicht außer Verhältnis zum Ausmaß dieser Beeinträchtigung stehen (vgl. BVerwG, U.v. 15.07.1998).

 

Bei der Erstellung der Satzung wurde unter Beibehaltung der bisherigen und sich bewährten zeitlichen Gebührenmaßstäbe den Belangen der verschiedenen Sondernutzungen Rechnung getragen und damit die Einhaltung des Gebots der Folgerichtigkeit und der Systemgerechtigkeit gewährleistet.

 

 

 

3.Gebührenhöhe

Im Hinblick auf die seit 2001 unveränderten Gebühren ist eine maßvolle Anhebung einzelner Gebührensätze vorgesehen. Die Grundlage der ca. 15%igen Anhebung entspricht im Wesentlichen den Ansätzen des Beschlusses zum Zukunftsprogramm 2019 (DS 14/SVV/1090).

 

 

Die mit der Überarbeitung der Sondernutzungssatzung verbundene Ertragssteigerung aus Gebühren wurde bereits in der Haushaltsplanung 2015/2016 berücksichtigt, so dass keine Abweichungen zum Planansatz dargestellt werden können.

In Anwendung der neuen Satzung werden jährliche Mehreinnahmen i.H.v. 50.000 bis 75.000prognostiziert. Damit bedingen die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen eine Ertragssteigerung 2016 bis 2017 auf ca. 1.000.000.

Die neuen Gebührentarife sind der Anlage 1 der Satzung zu entnehmen.

 

-          Gebührenvergleich Alt / Neu:

 

Mit der Neugliederung in den Gebührentarifen und den neuen Differenzierungen innerhalb des Stadtgebietes ist eine direkte Vergleichbarkeit zwischen den Alt- und Neugebühren nicht möglich.

 

Mit der Neugliederung in den Gebührentarifen, den Differenzierungen der Straßenbestandteile (Fahrbahn und Gehweg/ Radweg/ Nebenanlagen) und der neuen Untergliederung des Stadtgebietes ist eine direkte Vergleichbarkeit zwischen den Alt- und Neugebühren nicht möglich.

 

 

-          Vergleichbarkeit mit anderen Kommunen:

 

Um einen Vergleich mit den aktuellen Gebührensätzen verschiedener Kommunen zu erhalten, wurden Kommunen mit möglichst gleichen Gebührenstrukturen und -merkmalen untersucht.

In der nachstehenden Tabelle wurden die Gebührentarife der Landeshauptstadt Potsdam den anderen Kommunen vergleichend gegenübergestellt:

 

 

 

Art der Sonder-nutzung

Potsdam

Bonn

Dresden

Lever-

kusen

Magde-burg

Rostock

Berlin

 

2015

2010

2006

2007

2007

2010

2012

Gastro-nomische Nutzung

9,60

10,00

4,00

8,30

1,47

10,00-15,00

32,50

16,25

 

Brandenburger Straße, €/m²/Monat

Fußnger-zone, €/m²/Monat

Kategorie I, €/m²/Monat

Zone I, €/m²/Monat

Zone S, €/m²/Monat

Zone I, €/m²/Monat

Stehtische
Wertstufe I,
/m²/Monat

Tische und Sitzgelegenheiten
Wert-stufe I,
/m²/

Jahr

Baustellen-einrichtung

3,00

2,50

3,10

6,50

4,79

3,00

7,50

 

 

Innen-stadtring, €/m²/KW

Zone 1, €/m²/Mon.

Kategorie I, €/m²/KW

Zone I, €/m²/Monat

Zone S, €/m²/Monat

Zone I, €/m²/Monat

/m²/Monat

 

Aufstellen eines Containers

15,00

26,00

0,50

6,50

0,17

1,00

0,00

7,50

 

Innen-stadtring
bis 10 m³,
/KW

Zone I
bis 10 m³,
/KW

je angefangenen m²/Tag

Zone I, €/m²/Monat

je angefangenen m²/Tag

Zone I, €/m²/Monat

frei für 10 KT und
bis 10 m³

über 10 m³
oder 10 KT €/m²/Monat

 

 

 

Aufgrund von verbleibenden Unterschieden in den Strukturmerkmalen, wie z.B. dem Aufbau des Stadtgebietes, der vorhandenen unterschiedlichen Verkehrsstruktur, der verschiedenen Wirtschaftsstruktur, der regionalen Besonderheit und dem teilweisen Ansatz unterschiedlicher Gebührenmaßstäbe, insbesondere von Nutzungszeiten, konnte jedoch keine plausible / belastbare Vergleichbarkeit getroffen werden.

 

Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass aufgrund bestehender unterschiedlicher Gebührenmaßstäbe und -merkmale eine direkte Vergleichbarkeit zwischen den Gebührentarifen der Städte nicht gegeben ist.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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