Beschlussvorlage - 16/SVV/0529

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

  1. Im Rahmen der Abwägung nach § 9 Abs. 5 BbgNatSchAG wird über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange zur Novelle der PBaumSchVO entschieden (gemäß Anlage 4).

 

  1. Die PBaumSchVO (Anlage 1) wird gemäß § 8 Abs. 1 BbgNatSchAG i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 NatSchZustV erlassen; die dazugehörige Begründung (Anlage 2) wird gebilligt.

 

  1. Der Beschluss 02/SVV/0871 (bisherige Baumschutzverordnung) wird aufgehoben, so dass mit Inkrafttreten der neuen Verordnung die bisherige außer Kraft tritt.
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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Die Landeshauptstadt Potsdam bekennt sich mit der freiwilligen Aufgabe einer Baumschutzverordnung zur herausragenden Bedeutung des Baumschutzes als wichtigen Beitrag für den Umweltschutz in Potsdam.

 

Die Potsdamer Baumschutzverordnung vom 11. Februar 2003 ist rechtlich und inhaltlich dringend überarbeitungsbedürftig. Die Gründe für die beabsichtigte Änderung sind die Berücksichtigung und Auswertung der seit der alten Fassung von 2003 zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung, insbesondere des OVG Berlin-Brandenburg. Aufgrund der Rechtsprechung brandenburgischer Verwaltungsgerichte kann eine nach Baumarten nicht differenzierte Unterschutzstellung aller Bäume (mit Ausnahme von Obstbäumen) ab 30 cm im gesamten Stadtgebiet einschließlich der Außenbereiche kaum mehr als vertretbar angesehen werden. Hierzu hatte das Potsdamer Verwaltungsgericht zuletzt am Beispiel der Teltower Baumschutzsatzung entschieden, dass 30 cm Stammumfang unverhältnismäßig sind.

 

Mit dem Entwurf zur Neuregelung ist deshalb eine Heraufsetzung des Stammumfangs auf 60 cm vorgesehen. Im bundesweiten Vergleich liegt Potsdam damit immer noch bei einem Wert, der dem Baumbestandsschutz ein überdurchschnittlich hohes Maß an Bedeutung zubilligt. Als üblich werden 80 cm angesehen.

 

Da sich der Geltungsbereich der Verordnung weiterhin auf alle Baumarten und das gesamte Stadtgebiet erstrecken soll, sind zur Rechtfertigung der Erforderlichkeit dieser weiten Unterschutzstellung weitere Ausnahmen vorgesehen.

 

Beispielsweise sollen Bäume, die bereits anderweitig als Naturdenkmal geschützt sind oder weit weniger schutzbedürftig als andere sind, weil sie z.B. in einem rechtsverbindlich erklärten Naturschutzgebiet stehen oder dem Denkmalschutz unterfallen, künftig nicht mehr erfasst sein.

 

Die Verwaltung erwartet sich im Zuge dieser Neuregelung neben mehr Rechtssicherheit auch einen Rückgang der Fallzahlen und des Verwaltungsaufwandes. Die Reduzierung von Aufwand soll die dringend erforderliche Verkürzung übermäßiger Bearbeitungszeiten und ckstände bewirken sowie zur Erhöhung der Vollzugskapazität genutzt werden. Dies entspricht den SVV-Beschlüssen 06/SVV/1026 vom 31.01.2007 und 15/SVV/0362 vom 02.07.2015, nach denen die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Bearbeitungszeiten geschaffen werden sollen und die Bearbeitungszeit für Fällanträge auf 4 Wochen verkürzt werden sollen.

 

In der Sache geht es damit um Herstellung größerer Bürgerfreundlichkeit und Akzeptanz der Verordnung, Deregulierung und Erhöhung der Eigenverantwortlichkeit der Bürger.

 

Mehr Transparenz soll darüber hinaus durch eine Neuregelung der Ersatzpflichten erreicht werden. Damit soll dem gesetzlichen Anspruch, dass der Bürger bereits aus der Verordnung heraus entnehmen kann, in welchem Umfang er für Baumersatz in Anspruch genommen werden kann, genügt werden. Dies ist eine wesentliche Forderung der aktuellen Rechtsprechung auch des VG Potsdam. Daher ist die Novelle der PBaumSchVO dringend erforderlich.

 

Die neue Potsdamer Baumschutzverordnung differenziert auch zwischen Genehmigungs- und Befreiungstatbeständen. Dies ist rechtlich bedeutsam. Genehmigungstatbestände sind für den Gesetzgeber typischerweise  vorhersehbare Sachverhalte, in denen es eine Ausnahmemöglichkeit vom Verbot geben muss, z. B. wenn sonst eine öffentlich-rechtlich zulässige Grundstücksnutzung vereitelt würde oder von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen. Hierauf hat der Bürger einen Anspruch.

 

Eine Vielzahl von Beteiligten wurde bereits in die Vorbereitung des Entwurfes eingebunden:

  • Beteiligung der Fachbereiche der LHP zum Vorentwurf: 2013, 2014, 2015
  • Information im KOUL: fortlaufend
  • Vorstellung in den Fraktionen: 2014-2015
  • Beratung im Naturschutzbeirat nach § 35 BbgNatSchAG: 03.09.2014
  • rgerbeteiligungsveranstaltung: 24.01.2015
  • Internetbeteiligungsmöglichkeit: bis 08.02.2015
  • Öffentlichkeitsveranstaltung der anerkannten Naturschutzvereinigung „Grüne Liga“: 20.08.2015

 

Nach intensiver inhaltlicher Befassung im Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung beschloss die Stadtverordnetenversammlung am 02.03.2016 die öffentliche Auslegung der neuen Verordnung (15/SVV/0675).

 

Danach erfolgte folgende Beteiligung im formalen Verfahren:

  • Beratung im Naturschutzbeirat nach § 35 BbgNatSchAG: 04.04.2016, 02.05.2016
  • Öffentliche Auslegung gem. § 9 Abs. 2 BbgNatSchAG: 15.04.2016 - 17.05.2016
  • Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 9 Abs. 1 BbgNatSchAG
  • Öffentlichkeitsveranstaltung: 20.04.2016

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 9 Abs. 1 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) und die öffentliche Auslegung nach § 9 Abs. 2 BbgNatSchAG wurden ausgeführt. Die für die Erarbeitung der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde hat gem. § 9 Abs. 5 BbgNatSchAG im Rahmen einer Abwägung die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen geprüft. Nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung teilt die Untere Naturschutzbehörde das Ergebnis den Betroffenen gem. § 9 Abs. 5 BbgNatSchAG schriftlich mit.

 

Aus der Abwägung ergeben sich folgende Änderungen im Vergleich zur ausgelegten Fassung:

  • In § 5 Abs. 1 lit. c) wurde „Aststärke“ durch Astumfang ersetzt.
  • In § 6 Abs. 2 lit. d) wurde „muss“ durch „sollte“ ersetzt.
  • In § 7 Abs. 2 wurde Satz 3 umformuliert in „Eine Vielzahl entsprechender Baumarten sind der dieser Verordnung beigefügten Baumliste (Anlage 2) zu entnehmen.
  • In § 7 Abs. 3 wurde Satz 1 umformuliert in „In Abhängigkeit von den Vitalitätsstufen gem. Anlage 1 mindert sich der Umfang der Ersatzpflanzung bei Bäumen der Vitalitätsstufe 1 um 25 %, bei Bäumen der Vitalitätsstufe 2 um 50 % und bei Bäumen der Vitalitätsstufe 3 um 75 %.
  • In § 8 Satz 2 wurde „nach Maßgabe des § 65 BNatSchG“ eingefügt.

 

Aus der Abwägung ergaben sich keine wesentlichen Änderungen.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Mit Inkrafttreten der novellierten PBaumSchV wird der Eingang von Baumfällanträgen voraussichtlich um ca. 20 % zurückgehen. Damit verbunden ist eine Abnahme der Gebühren um ebenfalls ca. 20 % von derzeit 62.000 € p. a. auf ca. 50.000 € p. a. Das ist in der Haushaltsplanung ab 2018 bereits berücksichtigt.

 

Dagegen werden die geplanten Ersatzzahlungen rechnerisch um ca. 20 % steigen (von 50.000 € p. a. auf ca. 60.000 € p.a.). Dabei sind der Rückgang der angeordneten Ersatzzahlungen auf der einen Seite und die Steigerung der Pflanzkostenpauschale von 30 % auf 100 % auf der anderen Seite berücksichtigt. Den zweckgebundenen Ersatzzahlungen stehen entsprechende zweckgebundene Ausgaben für Ersatzpflanzungen gegenüber.

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Anlagen

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