Beschlussvorlage - 16/SVV/0515

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Geschäftsordnung des Gestaltungsrates der Landeshauptstadt Potsdam, beschlossen am 07.04.2010 (10/SVV/0045), wird gemäß Anlage 1 geändert.

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat mit ihrem Beschluss 10/SVV/0045 vom 07.04.2010 einen Gestaltungsrat eingerichtet, der als unabhängiges Sachverständigengremium Bauherren und Architekten beraten sowie Verwaltung und politische Entscheidungen zur städtebaulichen Gestaltung unterstützen soll; zur Fixierung der Aufgaben, der Verfahrensweisen und der Rahmenbedingungen hat sie zugleich eine Geschäftsordnung beschlossen. Im Herbst 2010 sind durch Beschluss der Stadtverordneten­versammlung 6 Mitglieder für eine erste Periode berufen worden, 2013 wurden drei von diesen wieder berufen und drei Mitglieder neu berufen. Die zweite Berufungsperiode geht im Oktober 2016 zu Ende.

 

Grundverständnis für die Arbeit des Gestaltungsrates war, dass dieser sich mit seiner sachverständigen Beratung und einer intensiven Diskussion qualitativer Kriterien vor allem an Bauherren und Architekten richtet, um diese in gestalterischer Hinsicht zu beraten, damit einen Beitrag zur Sicherung eines hohen Standards an architektonischer Qualität zu sichern und Fehlentwicklungen möglichst zu vermeiden. Daneben wurde daran die Erwartung geknüpft, positive Auswirkungen auf ein intensiveres und besseres Architekturbewusstsein bei allen an der Stadtgestaltung Beteiligten sowie letztlich in der Stadtöffentlichkeit zu erreichen.

 

Im Ergebnis einer rückblickenden Bewertung dieser 6 Jahre ist festzustellen, dass das anfänglich große öffentliche Interesse an den Beratungen von Projekten erheblich rückläufig ist; damit korrespondierend hat auch die zunächst sehr positiv zu bewertende öffentliche Wahrnehmung von baukulturellen Diskussionen zu Fragen der architektonischen Qualität deutlich abgenommen. Zunehmend beschränkte sich dabei die Wahrnehmung auf die kritische Bewertung von vorgestellten Projekten; positive Ergebnisse einer kritisch-konstruktiven Beratung von Bauvorhaben sind hingegen eher in den Hintergrund gerückt. Dies wiederum hat zu einer erheblich abnehmenden Akzeptanz solcher öffentlichen Erörterungen von Projekten im Entwurfsstadium auf Seiten von Entwicklern, Bauherrn und Architekten geführt.

 

Der Gestaltungsrat hat sich intern, aber auch in einer Verständigung mit Mitgliedern des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr, intensiv mit der Frage beschäftigt, mit welchen Modifikationen in der Ausrichtung und Verfahrensweise des Gremiums es erreicht werden kann, die Akzeptanz der kritisch-konstruktiven Beratung von Bauvorhaben zu erhalten bzw. neu zu gewinnen, die öffentliche Wirkung von Baukultur-Fragen wieder zu stärken und die Wahrnehmung der Qualitätsdiskussion auch in städtebaulichen Projekten zu verbreitern.

 

Zunächst in Erwägung gezogene Überlegungen zu einer stärkeren Verbindlichkeit der Vorstellung und Erörterung maßgeblich stadtbildbedeutsamer Bauvorhaben, am besten in einer sehr frühen Planungsphase, scheitern an den gesetzlichen Vorgaben der Bauordnung des Landes Brandenburg, die zum Umgang mit Bauanträgen ausdrücklich bestimmt (§ 58 (3) BbgBO 2016):
Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.
Damit ist die auch bislang schon in der Geschäftsordnung des Gestaltungsrates (§ 4 (4)) verankerte Notwendigkeit einer Zustimmung der jeweiligen Bauherren rechtlich zwingende Bedingung.

 

Eine verbesserte Akzeptanz kritisch-konstruktiver Diskussionen, die letztlich auch der Qualität der Projekte zugutekommen, ist damit der Schlüssel für die Erhaltung oder Wiedergewinnung dieses Anspruchs in der Arbeit des Gestaltungsrates. Diese Akzeptanz ist voraussichtlich dann zu erwarten, wenn vermittelt werden kann, dass die fachliche Erörterung in einem geschützten Raum stattfindet, der den Rahmen für ein offenes Gespräch auch von konträren Standpunkten zu den unterschiedlichsten Aspekten der Vorhaben bietet und nicht Risiken für das Image und die Wahrnehmung der Beteiligten in der Öffentlichkeit nach sich zieht. Schlussfolgernd wird deshalb vorgeschlagen, die Erörterungen von Vorhaben in der Regel nicht-öffentlich zu führen (§ 7 (1) der Geschäftsordnung), wie dies bei Wettbewerbsverfahren aus den gleichen Gründen erfolgreich geübte Praxis ist.

 

Damit bleibt aber die Aufgabe, auch für den begleitenden Aspekt der öffentlichen Wirkung von Diskussionen zu Fragen der Baukultur ein angemessenes und attraktives Format zu etablieren. Hierzu wird vorgeschlagen, regelmäßig in öffentlichen Veranstaltungen mit Berichten über wesentliche Ergebnisse der Beratungen zu vermitteln, welche positiven Effekte diese offene Qualitätsdiskussion bewirken kann (§ 7 (5) der Geschäftsordnung). Zugleich erscheint es sinnvoll, die bislang eher restriktiv formulierte Einbeziehung von städtebaulichen Projekten „in begründeten Einzelfällen“ dahingehend weiter zu öffnen, dass auch solche Themen bei unterstelltem öffentlichen Interesse zum Gegenstand der öffentlichen Diskussion und entsprechender fachlicher Empfehlungen des Gestaltungsrates zu machen (§ 4 (6) der Geschäftsordnung) und auch so die Attraktivität dieses Formates zu steigern.

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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