Mitteilungsvorlage - 17/SVV/0098

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Im Ergebnis der Prüfung kann Folgendes mitgeteilt werden:

 

1.) Reparatur Durchlass

Der Notüberlauf wurde im Dezember 2016 repariert (siehe beiliegende Fotos).

 

2.) Entnahme von Schilf

Bei jeglichen Eingriffen in den Großensteren Teich sind die Bestimmungen des Biotopschutzes gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten, da es sich beim Großensteren Teich um ein gesetzlich geschütztes Biotop handelt (Biotoptyp Teiche, unbeschattet; Code 02151). Hinzu kommt, dass gerade auch dem wasserseitigen Schilf naturschutzfachliche Habitatfunktionen für andere Arten (wie z.B. Wasserfrösche und Molche) zukommen.

 

Im Gewässerkörper des Großen Düsteren Teiches wachsen bereits seit Jahrzehnten Schilfbestände. Schilf entwickelt sich in der Fläche u. a. in Abhängigkeit von der Wasserstandshöhe. Die Wasserstandshöhe des Großen Düsteren Teiches wird im Wesentlichen von den Jahresniederschlägen und der Sedimentstärke auf dem Gewässerboden (Schlammschicht) bestimmt. Die vorhandene Schilfart (Phragmites australis)chst nur bis zu einer Wassertiefe von 1 m.

 

Hinzu kommt, dass eine einmalige Mahd zur Beseitigung des Schilfes generell keine Auswirkungen auf den Schilfbestand hätte. Eine Entnahme von Schilf einschließlich Wurzelkörper hätte bei unveränderten Rahmenbedingungen ebenfalls nur einen kurzzeitigen Effekt, da sich der Schilfbestand in nur wenigen Jahren wieder bis zur heutigen Ausdehnung entwickeln würde. Eine solche Maßnahme wäre überdies genehmigungspflichtig.

 

Ein Eingriff in den Schilfbestand kann unter den gegebenen Rahmenbedingungen daher nicht erfolgen.

 

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Erläuterung

 

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Anlagen

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