Mitteilungsvorlage - 17/SVV/0157

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Im Rahmen der Umsetzung Drucksache DS16/SVV/0619 ist festzustellen, dass durch die Straßenverkehrsbehörde Potsdam keine Möglichkeit zur Erwirkung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf den Bundesautobahn-Abschnitten (BAB) gegenüber der zuständigen Verkehrsbehörde BAB besteht.

 

Im verwaltungsrechtlichen Verfahren zur Umsetzung des Beschlusses vom 07.12.2016 wurde mit der zuständigen Behörde, dem Landesbetrieb Straßenwesen Sachgebiet Verkehrsbehörde BAB, der entsprechende Kontakt aufgenommen.

Hierzu wurde die Leiterin der Verkehrsbehörde BAB angehört und gebeten zu prüfen, ob ein Einvernehmen über die Geschwindigkeitsreduzierung auf den Potsdam querenden BAB-Abschnitten in den Bereichen:

 

- BAB 10, Bereich Marquardt Siedlung und Dorflage Uetz

- BAB 115 Stern, Drewitz und Kirchsteigfeld

 

von 120 km/h auf 100 km/h unter Berücksichtigung der politischen Ziele und Maßnahmen der Stadt Potsdam erwirkt werden könne.

 

Im Ergebnis dieser Anhörung musste jedoch festgestellt werden, dass die zuständige Verkehrsbehörde BAB sich aufgrund fehlender Ermächtigungsgrundlagen derzeit nicht in der Lage sieht, entsprechende verkehrsrechtliche Prüfungen einzuleiten.

 

In der Begründung der Verkehrsbehörde BAB wird angeführt:

„Die Zuständigkeit zur Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen auf der Bundesautobahn liegt ausschließlich bei der Verkehrsbehörde des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg, Verkehrsbehörde BAB, siehe § 44 Abs.1 StVO i.V.m. § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts – StVRZV.

Ein Einvernehmen, wie von Ihnen gewünscht, kann bereits daher nicht erteilt werden.

 

Zur Einleitung von straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zum Schutz der Wohn-/Bevölkerung ist von den Betroffenen ein entsprechender Antrag zu stellen, der mittels Verwaltungsakt beschieden wird. Ihre Information zum Antrag der Bündnis90/Die Grünen erfüllt die genannten Kriterien nicht.

Ermächtigungsgrundlagen für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm ist für Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und Verkehrsumleitungen die StVO mit § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 45 Abs.1a sowie § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5. Hinzu kommend sind die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) anzuwenden.

Die Straßenverkehrsbehörde hat dann nach Sachverhaltsprüfung unter Würdigung der Gesamtumstände eine Interessensabwägung vorzunehmen.“

 

Konkret bedeutet dies, dass die Verkehrsbehörde BAB erst nach Antragstellung eines direkt Betroffenen ein verwaltungsrechtliches Prüfverfahren einleitet. Eine direkte Betroffenheit kann hierbei z.B. bei einem Bewohner bzw. Grundstückseigentümer bestehen, auf den die vom Verkehr auf der Bundesautobahn ausgehenden Emissionen einwirken.

 

Eine derartige Antragstellung durch die Straßenverkehrsbehörde Potsdam ist aufgrund fehlender Betroffenheit bzw. Beteiligtenbefähigung im verwaltungsrechtlichen Sinne jedoch nicht möglich.

 

Ergänzend ist zu bemerken, dass der Titel der Beschlussfassung noch Geschwindigkeits-reduzierungen auf der Nuthestraße umfasst, welche jedoch abweichend vom ursprünglichen Antrag im Beschluss zur DS 16/SVV/0619 in der weiteren Verfahrensweise keinen Bestandteil mehr bildet.

 

 

 

Reduzieren

Erläuterung

 

Loading...