Beschlussvorlage - 17/SVV/0223

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs  Babelsberg (gemäß Anlage 1) einschließlich der rückwirkenden Inkraftsetzung zum 19.04.1996.

 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Ein erneuter Beschluss über die Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs Babelsberg einschließlich der rückwirkenden Inkraftsetzung zum 19.04.1996 soll herbeigeführt werden, um eine rechtssichere Ausfertigung der Satzung in technisch korrekter Form zu gewährleisten.

 

In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das durch Vergleich endete, wurde festgestellt, dass die Ausfertigung der Satzung vom 10.04.1996 nicht den rechtlichen Anforderungen genügte. Das VG Potsdam verwies dabei auf die Rechtsprechung des OVG nster. Nach dieser Rechtsprechung mussten der Ausfertigung einer bauplanungsrechtlichen Satzung die Planzeichnungen und die Anlage untrennbar beigefügt sein.

 

Dies war bei der ursprünglichen Ausfertigung der Entwicklungssatzung aus dem Jahr 1996 nicht der Fall; die Satzung leidet damit unter einem formellen Mangel, der allerdings nach den rechtlichen Vorgaben nachträglich heilbar ist.

 

Ziel des vorliegenden Beschlussentwurfes ist es daher, eine formelle Heilung der Satzung zu erreichen. Mit dem Beschluss soll keine Änderung des Geltungsbereichs der Satzung und keine Änderung der Entwicklungsziele verbunden werden. Es wird daher klargestellt, dass materiell-rechtliche Änderungen der Satzung nicht vorgesehen sind und die erneute Beschlussfassung nur formelle Gründe hat.

 

Im Übrigen sei noch auf folgendes hingewiesen:

 

 

Seit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau 2004 vom 24.06.2004 (BGBl. I, Seite 1359) (in Kraft getreten am 20.07.2004) bedarf es für die Entwicklungssatzung keiner Genehmigung der Verwaltungsbehörde nach § 160 Abs. 7 BauGB a. F. mehr.

 

Eine rückwirkende Heilung von Sanierungssatzungen und Entwicklungssatzungen wird durch die Rechtsprechung als unbedenklich angesehen, selbst wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Sanierung / Entwicklung des Gebietes bereits (weitestgehend) abgeschlossen ist und die Heilung einer formell unwirksamen Satzung lediglich noch dazu dient, den Verfahrensabschluss zu sichern. Nach der Rechtsprechung ist die Gemeinde berechtigt und verpflichtet, behebbare Fehler so bald und so umfassend wie möglich zu beheben. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn der Fehler erst nach vielen Jahren erkannt wird.

 

Der Satzungstext wird nach Beschluss der STVV zusammen mit der Grundstücksliste und dem Original der Karte ausgefertigt, Satzungstext und Anlagen werden dabei entsprechend den oben dargestellten Anforderungen untrennbar zusammengefügt. Danach erfolgt die Bekanntmachung im Amtsblatt.

 

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Anlagen

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