Beschlussvorlage - 17/SVV/0243

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

  1. Im Rahmen der Abwägung nach § 9 Abs. 5 BbgNatSchAG wird über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange zur Novelle der PBaumSchVO entschieden (gemäß Anlage 4).

 

  1. Die PBaumSchVO (Anlage 1) wird gemäß § 8 Abs. 1 BbgNatSchAG i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 NatSchZustV erlassen; die dazugehörige Begründung (Anlage 2) wird gebilligt.

 

  1. Der Beschluss 02/SVV/0871 (bisherige Baumschutzverordnung) wird aufgehoben, so dass mit Inkrafttreten der neuen Verordnung die bisherige außer Kraft tritt.

 

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Landeshauptstadt Potsdam bekennt sich mit der freiwilligen Aufgabe einer Baumschutzverordnung zur herausragenden Bedeutung des Baumschutzes als wichtigen Beitrag für den Umweltschutz in Potsdam.

 

Die Potsdamer Baumschutzverordnung vom 11. Februar 2003 ist rechtlich und inhaltlich dringend überarbeitungsbedürftig. Die Gründe für die beabsichtigte Änderung sind die Berücksichtigung und Auswertung der seit der alten Fassung von 2003 zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung, insbesondere des OVG Berlin-Brandenburg. Aufgrund der Rechtsprechung brandenburgischer Verwaltungsgerichte kann eine nach Baumarten nicht differenzierte Unterschutzstellung aller Bäume (mit Ausnahme von Obstbäumen) ab 30 cm im gesamten Stadtgebiet einschließlich der Außenbereiche kaum mehr als vertretbar angesehen werden. Hierzu hatte das Potsdamer Verwaltungsgericht zuletzt am Beispiel der Teltower Baumschutzsatzung entschieden, dass 30 cm Stammumfang unverhältnismäßig sind.

 

Da sich der Geltungsbereich der Verordnung weiterhin auf alle Baumarten und das gesamte Stadtgebiet erstrecken soll, sind zur Rechtfertigung der Erforderlichkeit dieser weiten Unterschutzstellung weitere Ausnahmen und Differenzierungen vorgesehen.

 

Mit dem Entwurf zur Neuregelung ist nach dem intensiven fachlichen und politischen Willensbildungsprozess deshalb eine Heraufsetzung des Stammumfangs auf 45 cm bzw. 60 cm vorgesehen. Im bundesweiten Vergleich liegt Potsdam damit immer noch bei einem Wert, der dem Baumbestandsschutz ein überdurchschnittlich hohes Maß an Bedeutung zubilligt. Als üblich werden 80 cm angesehen.

 

ume, die bereits anderweitig als Naturdenkmal geschützt sind oder weit weniger schutzbedürftig als andere sind, weil sie z.B. in einem rechtsverbindlich erklärten Landschafts- oder Naturschutzgebiet stehen, sollen nftig nicht mehr erfasst sein. Der Beschluss 16/SVV/0529 (Unterscheidung der Stammumfänge im Innen-/Außenbereich, Berücksichtigung von Parkpflegekonzepten) als Ergebnis des politischen Willensbildungsprozesses wird ebenfalls in der vorgelegten Verordnungsfassung umgesetzt.

 

Die Verwaltung erwartet im Zuge dieser Neuregelung mehr Rechtssicherheit. Insbesondere geht es auch um Herstellung größerer Bürgerfreundlichkeit und Akzeptanz der Verordnung auch bei den Baumeigentümern, Deregulierung und Erhöhung der Eigenverantwortlichkeit der Bürger.

 

Mehr Transparenz soll darüber hinaus durch die Neuregelung der Ersatzpflichten erreicht werden. Damit soll dem gesetzlichen Anspruch, dass der Bürger bereits aus der Verordnung heraus entnehmen kann, in welchem Umfang er für Baumersatz in Anspruch genommen werden kann, genügt werden. Dies ist eine wesentliche Forderung der aktuellen Rechtsprechung auch des VG Potsdam. Daher ist die Novelle der PBaumSchVO dringend erforderlich.

 

 

Die neue Potsdamer Baumschutzverordnung differenziert auch zwischen Genehmigungs- und Befreiungstatbeständen. Dies ist rechtlich bedeutsam. Genehmigungstatbestände sind für den Gesetzgeber typischerweise  vorhersehbare Sachverhalte, in denen es eine Ausnahmemöglichkeit vom Verbot geben muss, z. B. wenn sonst eine öffentlich-rechtlich zulässige Grundstücksnutzung vereitelt würde oder von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen. Hierauf hat der Bürger einen Anspruch.

 

Eine Vielzahl von Beteiligten wurde bereits in die Vorbereitung des Entwurfes eingebunden:

  • Beteiligung der Fachbereiche der LHP zum Vorentwurf: 2013, 2014, 2015
  • Information im KOUL: fortlaufend
  • Vorstellung in den Fraktionen: 2014-2015
  • Beratung im Naturschutzbeirat nach § 35 BbgNatSchAG: 03.09.2014
  • rgerbeteiligungsveranstaltung: 24.01.2015
  • Internetbeteiligungsmöglichkeit: bis 08.02.2015
  • Öffentlichkeitsveranstaltung der anerkannten Naturschutzvereinigung „Grüne Liga“: 20.08.2015

 

Nach intensiver inhaltlicher Befassung im Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung beschloss die Stadtverordnetenversammlung am 02.03.2016 die öffentliche Auslegung der neuen Verordnung (15/SVV/0675).

 

Danach erfolgte folgende Beteiligung im formalen Verfahren:

  • Beratung im Naturschutzbeirat nach § 35 BbgNatSchAG: 04.04.2016, 02.05.2016
  • Öffentliche Auslegung gem. § 9 Abs. 2 BbgNatSchAG: 15.04.2016 - 17.05.2016
  • Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 9 Abs. 1 BbgNatSchAG
  • Öffentlichkeitsveranstaltung: 20.04.2016

 

Gemäß Beschluss 16/SVV/0529 der Stadtverordnetenversammlung erfolgte eine erneute Beteiligung im formalen Verfahren:

  • Beratung im Naturschutzbeirat nach § 35 BbgNatSchAG: 09.01.2017
  • Öffentliche Auslegung gem. § 9 Abs. 2 BbgNatSchAG: 15.12.2016 - 17.01.2017
  • Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 9 Abs. 1 BbgNatSchAG

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 9 Abs. 1 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) und die öffentliche Auslegung nach § 9 Abs. 2 BbgNatSchAG wurden ausgeführt. Die für die Erarbeitung der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde hat gem. § 9 Abs. 5 BbgNatSchAG im Rahmen einer Abwägung die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen geprüft. Nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung teilt die Untere Naturschutzbehörde das Ergebnis den Betroffenen gem. § 9 Abs. 5 BbgNatSchAG schriftlich mit.

 

Aus der Abwägung ergeben sich folgende Änderungen im Vergleich zur ausgelegten Fassung:

  • In § 2 Abs. 2 lit. c) wurde zulässigen geändert in zugelassenen
  • In § 6 Abs. 5 Satz 2 wurde:

Ergeht die Entscheidung im Rahmen einer Baugenehmigung, entspricht die Geltungsdauer der der Baugenehmigung. gndert in

Ergeht die Entscheidung im Rahmen einer konzentrierenden Genehmigung, entspricht die Geltungsdauer der der konzentrierenden Genehmigung.

 

Aus der Abwägung ergaben sich keine wesentlichen Änderungen.

 

 

Anlagen:

1. PBaumSchVO

2. Begründung

3. Synopse

4. Abwägung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung des Entwurfs der novellierten PBaumSchVO haben keine finanziellen Auswirkungen.

 

Mit Inkrafttreten der novellierten PBaumSchVO wird der Eingang von Baumfällanträgen voraussichtlich um ca. 20 % zurückgehen. Damit verbunden ist eine Abnahme der Gebühren um ebenfalls ca. 20 % von derzeit 60.000 € p. a. auf ca. 50.000 € p. a. Das ist in der Haushaltsplanung (Finanzplanung) ab 2018 bereits berücksichtigt.

 

Dagegen werden die geplanten Ersatzzahlungen schätzungsweise um ca. 10.000 € p.a. steigen. Dabei sind der Rückgang der angeordneten Ersatzzahlungen auf der einen Seite und die Steigerung der Pflanzkostenpauschale auf der anderen Seite berücksichtigt. Den zweckgebundenen Ersatzzahlungen stehen entsprechende zweckgebundene Ausgaben für Ersatzpflanzungen gegenüber.

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Anlagen

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