Beschlussvorlage - 17/SVV/0492
Grunddaten
- Betreff:
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Übertragung der Befugnis zur Bewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln gemäß § 44f Absatz 4 Satz 2 SGB II
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Soziales, Jugend, Gesundheit und Ordnung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, GB Soziales, Jugend, Gesundheit und Ordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.06.2017
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05.07.2017
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Erledigt
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Ausschuss für Gesundheit, Soziales und Inklusion
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Vorberatung
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20.06.2017
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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21.06.2017
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Übertragung der Befugnis zur Bewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln gemäß § 44 f Absatz 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch II, soweit diese Aufgaben die Kassengeschäfte nach § 38 Absatz 1 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung betreffen, an das Jobcenter Landeshauptstadt Potsdam.
Erläuterung
Begründung:
Im Schreiben vom 08. Februar 2017 teilte das Ministerium des Innern und für Kommunales wie folgt mit:
„Soweit Aufgaben gemäß § 38 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung - KomHKV (Kassengeschäfte, Mahnung, Beitreibung, Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen) übertragen werden sollen, handelt es sich um die Bewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmittel gemäß
§ 44f Absatz 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II). Diese Aufgabe obliegt derzeit den kommunalen Trägern und kann erst nach einem Beschluss der Gemeindevertretung gemäß
§ 28 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 14 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) übertragen werden. Die Übertragung kann entweder auf die gemeinsame Einrichtung - mit der Befugnis die Aufgabe auf die Bundesagentur für Arbeit weiter zu übertragen – oder direkt auf die Bundesagentur für Arbeit übertragen werden. Hierzu ist der Abschluss einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem kommunalen Träger und der gemeinsamen Einrichtung bzw. der Bundesagentur für Arbeit notwendig.
Nicht zu den Bewirtschaftungsbefugnissen nach § 44f Absatz 4 Satz 2 SGB II gehören u.a. der Erlass von Verwaltungsakten und Widerspruchsbescheiden (§ 44b Absatz 1 Satz 3 SGB II) sowie die Veränderung (Erlass, Niederschlagung und Stundung) von Ansprüchen (§ 44 SGB II). Diese Aufgaben nimmt die gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 44b Absatz 1 Satz 3 SGB II bzw. § 44 SGB II bereits per Gesetz wahr. Die gemeinsame Einrichtung kann nach einem Beschluss der Trägerversammlung gemäß § 44c Absatz 2 Satz 2 Ziffer 4 SGB II diese Aufgaben auf die Bundesagentur für Arbeit übertragen. Hierzu ist kein Beschluss der Gemeindevertretung notwendig. Da aber aufgrund der Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnis ein Beschluss der Gemeindevertretung gefasst werden muss (s.o.) ist es nicht schädlich, auch diese Aufgaben in die Beschlussvorlage aufzunehmen.“
Die Auszüge aus den jeweiligen Gesetzesgrundlagen:
§ 38 Abs. 1 KomHKV
(1) …
Der Gemeindekasse obliegen außerdem die Mahnung sowie die Beitreibung von Forderungen und die Einleitung der Zwangsvollstreckung, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Der Gemeindekasse obliegt auch die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass der aus den Maßnahmen nach Satz 1 resultierenden Nebenforderungen (Gebühren, Säumniszuschläge, Verzinsungen und Auslagen).
§ 28 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 14 BbgKVerf
(2) Der Gemeindevertretung ist die Entscheidung über folgende Angelegenheiten vorbehalten, die sie nicht auf andere Organe der Gemeinde übertragen darf:
…
14. die Übernahme neuer Aufgabenbereiche, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie die Übertragung von Aufgaben auf andere Verwaltungsträger,
§ 44f Absatz 4 Satz 2 SGB II
(4) … Der kommunale Träger kann die gemeinsame Einrichtung auch mit der Bewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln beauftragen.
Sachlage
Nach dem § 76 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV), dem § 27 Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung - KomHKV) und des § 34 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben.
Im Dezember 2016 hatte das Jobcenter Landeshauptstadt Potsdam gegenüber den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, ehemaligen erwerbsfähigen Leistungsberechtigte und Träger von Maßnahmen Forderungen in Höhe von 14.088.266,05 EUR.
Forderungen entstehen in erster Linie aus folgenden Gründen:
- Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen nach §§ 45 ff. SGB X oder
- Erstattungsforderungen nach endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs gemäß
§ 41a Sozialgesetzbuch II (SGB II).
Der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit nimmt seit dem Jahr 2005 die Aufgabe zur Durchführung des Forderungseinzuges sowie die Bearbeitung von Widersprüchen und Klagen gegen Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Durchführung des Forderungseinzuges für das Jobcenter Landeshauptstadt Potsdam (früher Potsdamer Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung für Arbeitsuchende) wahr.
Mit der Einführung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung im Jahr 2012 und der Einführung des Service Portfolio für die gemeinsamen Einrichtungen kauft das Jobcenter Landeshauptstadt Potsdam die Dienstleistung O.8 – Forderungseinzug beim Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit ein.
Die Aufgaben des Inkassos-Service leiten sich unmittelbar aus den genannten gesetzlichen Auftrag ab. Ziel des Inkasso-Services ist es, ein optimales Einziehungsergebnis von zahlungsgestörten (bei Fälligkeit nicht ausgeglichenen) Forderungen schnellstmöglich und wirtschaftlich zu erreichen. Der Inkasso-Service wird tätig, wenn eine Forderung zahlungsgestört ist. Zahlungsgestört ist eine Forderung, wenn der Zahlungstermin (Fälligkeit) ohne (vollständigen) Zahlungseingang verstrichen oder vor Fälligkeit ein händischer Eingriff in den systemgesteuerten Ablauf erforderlich ist (z. B. bei Bewilligung einer beantragten Ratenzahlung vor Fälligkeit).
Im Jahr 2016 waren 17.078 Forderungen zahlungsgestört und wurden durch den Inkasso-Service betreut. Die zahlungsgestörten Forderungen hatten ein Finanzvolumen von 4.827.902,91 EUR. In 112 Fällen wurden Widerspruchsentscheidungen getroffen und in 23 Fällen wurden Klageentscheidungen getroffen.
Für das Jahr 2017 rechnet das Jobcenter Landeshauptstadt Potsdam mit einer ähnlich hohen Anzahl an zahlungsgestörten Belegen, Widersprüchen und Klagen. Die Kosten für den Forderungseinzug wurden mit 92.229,24 EUR geplant und stehen zur Verfügung.
Fazit
Eine Zustimmung zum Beschluss ist die wirtschaftlichste Vorgehensweise und führt zu keiner zusätzlichen Belastung für die Landeshauptstadt Potsdam.