Beschlussvorlage - 02/SVV/0896
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 98 - Mitteldamm-Nord
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Stadtentwicklung und Bauen
- Einreicher*:
- Herr Koppehele, Tel. 3215
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
04.12.2002
| |||
|
22.01.2003
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
|
Vorberatung
|
|
|
17.12.2002
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
|
Vorberatung
|
|
|
16.01.2003
|
Erläuterung
1. Anlass
für die Planaufstellung
Für das
oben genannte Gebiet ist ein Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.
Die ca. 10,7 ha große Fläche befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches der
Satzung über den städtebaulichen Entwicklungsbereich Babelsberg
(Entwicklungssatzung veröffentlicht im Amtsblatt 4/96 der Stadt Potsdam). Das
Einfamilienhausgebiet östlich des Mitteldamms wurde in der Entwicklungssatzung
als Anpassungsgebiet festgelegt, um den aufgrund der Entwicklungsmaßnahme zu
befürchtenden Veränderungsdruck städtebaulich zu bewätigen. Gemäß § 166 Abs. 1
BauGB hat die Gemeinde für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug
Bebauungspläne aufzustellen.
Durch die
Aufstellung eines Bebauungsplanes soll die planungsrechtliche Sicherung von
Gewerbe- und Mischgebietsflächen erfolgen und das zulässige Maß der Nutzung
festgelegt werden. Weiterhin sollen die innerhalb des Geltungsbereiches
liegenden Kleingärten und das Einfamilienhausgebiet dauerhaft gesichert werden.
2. Geltungsbereich
Der
Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:
Abgrenzung
nach Norden:
südliche
Grenzen der Bebauungspläne 89 und 90 bzw. nördliche Grenzen der Flurstücke 299,
298, 297, 296, 295, 294, 293, 292, 289, 288, 287, 284, 282, 281, 270, 269, 231
der Flur 10;
Abgrenzung
nach Osten:
östliche
Grenze des Entwicklungsbereiches bzw. östliche und südliche Grenze des
Flurstücks 231 der Flur 10, östliche Grenze der Flurstücke 267/2, 258/2, 258/1,
256/1, 256/2 243, 241,233/4, 233/5 der Flur 10;
Abgrenzung
nach Süden:
nördliche
Grenze des Bebauungsplans Nr. 72 „Mitteldamm" bzw. südliche Grenzen der
Flurstücke 233/5 und 234/2, Flur 10, östliche Straßenbegrenzungslinie des
Mitteldamms, (östliche Grenze des Flurstücks 284), südliche Grenze des
Flurstücks 286 und deren gedachte Verlängerung nach Osten, östliche und
südliche Grenze (tw.) des Flurstücks 320/1, östliche Grenze des Flurstücks 323
bis ca. 4,0 m nördlich der südlichen Grenze desselben Flurstücks, ca. 4,0 m
nördlich parallel zu den südlichen Grenzen der Flurstücke 323, 322/7, 322/6,
322/5 (geplante nördliche Straßenbegrenzungslinie der Fritz-Zubeil-Straße);
Abgrenzung
nach Westen:
östliche
Grenze des Bebauungsplans Nr. 73 "Am Baberow", bzw. westliche Grenze
des Flurstücks 327 der Flur10;
Die
Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist im beigefügten Kartenausschnitt
dargestellt.
3. Bestehende
Situation
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans ist durch das Nebeneinander von Gewerbe-,
Kleingarten- und Wohnnutzung gekennzeichnet.Östlich des Mitteldamms liegt das
kleinteilige „Einfamilienhausgebiet am Mitteldamm" mit den untergeordneten
Erschließungswegen Otterweg, Biberweg und Prager Straße. Westlich des
Mitteldamms liegt innerhalb des Geltungsbereiches der nördliche Teil der Kleingartensparte
„Uns genügt's". Die südlich an der Gartenstraße gelegenen Grundstücke sind
überwiegend mit
Mehrfamilienhäusern,
aber auch Einfamilienhäusern, aus der Gründerzeit und den dreißiger Jahren
bebaut, andere Flächen liegen brach oder werden gewerblich genutzt.
Die
an der Fritz-Zubeil-Straße gelegenen Flächen werden fast ausschließlich
gewerblich genutzt. Die Bebauung besteht aus großen Hallenstrukturen. Am
Kleewall stehen im rückwärtigen Teil Doppelhäuser.
4. Ziel
der Planung
Ziel
und Zweck der Planung ist es, gewerbliche und Mischbauflächen zu entwickeln und
zu sichern. Das Einfamilienhausgebiet und die Kleingärten sollen dauerhaft
erhalten werden. Das zukünftig zulässige Maß der baulichen Nutzung soll im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens geklärt und festgesetzt werden.
5. Planungsrechtliche
Grundlagen
Die zu
treffenden Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung werden aus dem
FNP vom 04.10.2001 (Bekanntmachung der Genehmigung) in Verbindung mit der 12.
Änderung des FNP im Bereich des Entwicklungsbereichs Babelsberg festgelegten
Rahmen entwickelt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich
innerhalb des förmlich festgesetzten Entwicklungsbereiches Babelsberg (Satzung
vom 10.04.1996).
6. Rechtsgrundlage
Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl, S. 2141).
Fazit finanzielle Auswirkungen
Der
Bebauungsplan dient der Schaffung von Baurechten. Unmittelbare Kosten entstehen
durch seine Festsetzungen nicht. Mittelbare Kosten können dann entstehen, wenn
die Stadt die durch den Bebauungsplan geschaffenen Baurechte ausnutzt und
Mittel zur Verwirklichung von Projekten in den Haushalt der Stadt Potsdam
einstellt.
Die
Finanzierung des Bebauungsplans erfolgt durch den treuhänderischen
Entwicklungsträger aus dem Treuhandvermögen.