Beschlussvorlage - 18/SVV/0174

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss möge beschließen:

 

  1. Die Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Potsdam (RKindertagespflege) inklusive Anlage 1 tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft. Die Richtlinie vom 01.04.2017 tritt mit Inkrafttreten der o. b. Richtlinie außer Kraft.

 

  1. Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie wird beauftragt, die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen spätestens alle zwei Jahre unter Beachtung der bundes- und landesweiten Entwicklungen zu überprüfen. Insbesondere sind in einzelnen Kostenbereichen für die Bestimmung von Pauschalen die Aufgaben/Leistungen unter dem Gesichtspunkt von Qualitätsstandards weiterzuentwickeln.

 

  1. Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie wird beauftragt, modellhaft weiterführend mit den freien Trägern zu kooperieren.

 

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Kindertagespflege ist ein Teil der Kindertagesbetreuung und ist nach § 1 Abs. 4 KitaG ein bedarfserfüllendes Angebot. Kindertagespflege ist mit derzeit 92 Kindertagespflegepersonen (nachfolgend KTPP genannt) in der Landeshauptstadt Potsdam eine familiennahe Betreuungsform. Aktuell werden in der Kindertagespflege bis zu 420 Kinder, vorwiegend im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, betreut.

 

Als Unterstützung für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Sicherung und Weiterentwicklung von Qualität in Kindertagespflege, besteht eine Kooperation mit  vier freien Trägern der Jugendhilfe in der LHP.

 

Die Kindertagespflege befindet sich weiterhin in einem rasanten Entwicklungsprozess. Es stellt sowohl KTPP als auch alle in der Kindertagespflege aktiven Akteure vor neue Herausforderungen, um die Qualität zu sichern, die Kindern auf Grund des gesetzlichen Rahmens zusteht. Steuerliche und betriebswirtschaftliche Fragen spielen bereits seit 2009 eine immer größere Rolle. Für Kindertagespflegeperson ist es ein Beruf in Selbstständigkeit. Die Entwicklung angemessener Modelle zur Förderung ist eine zwingende Folge, um eine langfristige Tätigkeit als Kindertagespflegeperson noch attraktiver zu gestalten. Auch das unternehmerische Risiko einer selbständigen Tätigkeit muss berücksichtigt sein.

 

Die aktuelle Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Potsdam (RKindertagespflege) im Zuständigkeitsbereich des Fachbereiches Kinder, Jugend und Familie der Landeshauptstadt Potsdam ist zum 01.04.2017 durch den Beschluss im Jugendhilfeausschuss in Kraft getreten. Gleichsam mit Beschluss zum 01.04.2017 wurde der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie beauftragt, die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen spätestens alle zwei Jahre unter Beachtung der bundes- und landesweiten Entwicklungen zu überprüfen. Insbesondere waren in einzelnen Kostenbereichen für die Bestimmung von Pauschalen die Aufgaben/Leistungen unter dem Gesichtspunkt von Qualitätsstandards weiterzuentwickeln. Ein Bericht zur Evaluierung der Sachkosten wurde dem Jugendhilfeausschuss im Dezember 2017 vorgelegt.

 

Zur weiteren Verbesserung der Ausgestaltung der Kindertagespflege in der LHP befindet sich die Richtlinie im Fortschreibungsprozess. Zur zeitnahen Umsetzung der Ergebnisse der Evaluierung der Sachkosten, soll die Fortschreibung der Richtlinie bereits nach einem Jahr erfolgen.

 

Folgende Änderungen sollen rückwirkend zum 01.01.2018 eintreten

Nr.

Aktuelle Richtlinie (01.04.2017)

Veränderung (rückwirkend zum 01.01.2018)

1a

 

Folgende Änderung erfolgt unter 2.3 der Richtlinie:

 

Der Punkt „Mittelbare pädagogische Arbeiten“ wird neu unter 2.3 der Richtlinie aufgenommen.

 

Die Formulierung dazu lautet wie folgt:

Mittelbare pädagogische Arbeiten werden außerhalb der Betreuungszeit erbracht. Dazu zählen z. B. Elterngespräche, Elternabende und/oder die Nachbereitung zur Beobachtung und Dokumentation.

 

Diese Pauschale pro betreutem Kind im Monat wird zur Vereinfachung der Abrechnung innerhalb der Sachaufwendungen gemäß Anlage 1 Ifd. Nr. 2 abgebildet.

 

1b

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemäß der aktuellen Richtlinie erhalten KTPP nach 2.3 für Sachaufwendungen eine Pauschale in Höhe von 81,00 € pro Kind/ Monat.

Die Pauschale für Sachaufwendungen wird unter die Ordnungsnummer 2.4 in der Richtlinie verschoben und wird um 12,50 € pro Kind/Monat auf 93,50 € pro Kind/Monat erhöht.

 

Die Anlage 1 zur Richtlinie ändert sich unter Ifd. Nr. 2 dadurch wie folgt:

Die Sachaufwendungen werden von 81,00 € auf 93,50 € pro Kind/ Monat angehoben. Die Erstattungen für mittelbare pädagogische Arbeiten werden in Höhe von 7,50 € pro Kind/Monat festgesetzt und für eine vereinfachte Abrechnung innerhalb der Sachaufwendungen unter Ifd. Nr. 2 mit aufgenommen. In Folge beträgt die Pauschale „Sachaufwendungen gesamt“ 101,00 € pro Kind/Monat.

 

Begründung:

Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie ist gemäß Beschluss vom 30.03.2017 beauftragt, die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen spätestens alle zwei Jahre unter Beachtung der bundes- und landesweiten Entwicklungen zu überprüfen. Insbesondere sind in einzelnen Kostenbereichen für die Bestimmung von Pauschalen die Aufgaben/Leistungen unter dem Gesichtspunkt von Qualitätsstandards weiterzuentwickeln.

Ein Bericht zur Evaluierung der Sachkosten wurde dem Jugendhilfeausschuss im Dezember 2017 vorgelegt und ist als Anlage beigefügt.

Nach Überprüfung der einzelnen Kostenbereiche zur Berechnung der Sachkostenpauschale in Kindertagespflege durch den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der LHP wird diese von 81,00 € auf 93,50 € pro Kind/Monat angehoben.

 

Der Aufwand der mittelbaren pädagogischen Arbeiten wurde erstmalig inhaltlich neu erfasst und bemessen er beträgt 7,50 € pro Kind/Monat.

 

Um das bestehende Abrechnungssystem und dessen Strukturierung nicht zu verändern, werden die mittelbaren pädagogischen Arbeiten innerhalb der Sachaufwendungen mit abgebildet. Insgesamt steigen damit die Sachaufwendungen auf 101 € pro Kind/Monat.

 

2

Gemäß der aktuellen Richtlinie unter 2.9 wird der Kindertagespflegeperson an 24 Arbeitstagen im Kalenderjahr eine Freistellung (Urlaub) bei Weiterzahlung bzw. Anerkennung der Aufwendungen nach Ziffern 2.2 bis 2.8 gewährt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unter 2.9 heißt es weiter:

Jeder Krankentag der Kindertagespflegepersonen ist durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung gegenüber dem Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der LHP und dem freien Träger nachzuweisen.

Die Ordnungsziffer in der Richtlinie verschiebt sich von 2.9 auf 2.10.

 

Folgende Änderung ergeben sich unter 2.10 der Richtlinie:

Die Bezeichnung „Freistellung (Urlaub)“ wird durch die Bezeichnung „betreuungsfreie Zeit“ ersetzt.

 

Die Anzahl der betreuungsfreien Zeit wird von 24 auf 30 Tage erhöht.

 

Folgende Formulierung wird neu unter 2.10 Absatz 2 der Richtlinie aufgenommen:

 

Fallen der 24.12. und der 31.12. auf einen Werktag, gelten diese jeweils als halber Arbeitstag.

 

Folgende Änderung der Formulierung erfolgt unter 2.10 Absatz 3 der Richtlinie:

Krankentage der Kindertagespflegepersonen sind ab dem 2. Werktag der Erkrankung in Folge, durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung gegenüber dem Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der LHP und dem freien Träger nachzuweisen.

 

Begründung:

Beachtung der bundes- und landesweiten Entwicklung der Ausgestaltung der Kindertagespflege.

 

3

Gemäß der aktuellen Richtlinie 2.10 erhalten

Kindertagespflegepersonen, deren Kindertagespflegestelle als Konsultationsstelle durch den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie der LHP ernannt wurde, für die Betreuung der Hospitanten oder Interessenten 10,00 €/Tag.

Die Ordnungsziffer in der Richtlinie verschiebt sich von 2.10 auf 2.11.

 

Folgende Änderung ergeben sich unter 2.11 der Richtlinie:

Der Betrag wir um 10,00 € auf 20,00 € pro Tag erhöht.

 

Begründung:

Die Hospitation ist für Kindertagespflegepersonen ein wesentliches Element im Erlaubnisverfahren und trägt auch für bereits tätige Kindertagespflegepersonen als Möglichkeit der Reflexion der eigenen pädagogischen Praxis zur Qualitätssicherung bei. Die Erhöhung der o. b. Aufwandsentschädigung soll dazu dienen, den Pool an Konsultationstagespflegestellen zu erhalten bzw. noch zu erweitern.

 

 

Die Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Potsdam (Stand 31.01.2018) sowie der Bericht Evaluierung Sachkosten in Kindertagespflege sind als Anlagen beigefügt.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Alle sich aus den Veränderungen der Richtlinie ergebenen finanziellen Auswirkungen sind in der Haushaltsplanung 2018/2019 ff berücksichtigt worden.

 

Die Erhöhung der betreuungsfreien Zeit (Urlaub) von 24 auf 30 Tage hat keine finanziellen Auswirkungen.

 

Die Erhöhung der Sachaufwendungen inklusive der mittelbaren pädagogischen Leistung um 20 Euro pro betreutem Kind (für 2018: 438 Kinder * 20 Euro * 12 Monate = 105.120 Euro) ist in den Haushaltsplanungen 2018 ff. berücksichtigt worden.

Ebenso ist die Erhöhung der Aufwandsentschädigung der Konsultationsstellen um 10 Euro pro Tag (für 2018: 5 Konsultationsstellen zu 30 Tagen Konsultation im Jahr * 10 Euro = 1.500 Euro) gedeckt.

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Anlagen

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