Beschlussvorlage - 18/SVV/0365

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) der Landeshauptstadt Potsdam.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 50 vom 27.Oktober 2016 wurde das Gesetz zur Regelung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Menschen (Prostituiertenschutzgesetz ProstSchG) veröffentlicht.

 

Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II Verordnungen, Nr. 13 vom 15. Februar 2018 wurde die Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (BbgZVProstSchG) veröffentlicht.

 

  1. Anmelde- und Ausweispflicht der Prostituierten

 

Im Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) wird für die Prostituierten eine Anmelde- und Ausweispflicht sowie eine umfassende Information und Beratung hinsichtlich gesundheitlicher, steuerrechtlicher, sozialer und weiterer die Tätigkeit berührender Fragen vorgeschrieben. Die Aufgabe ist durch die kreisfreie Stadt Potsdam als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahrzunehmen.

 

r Amtshandlungen die im Zusammenhang mit der Anmeldung der Prostituierten vorzunehmen sind, hat das Land Brandenburg einen Mehrbelastungsausgleich vorgesehen und Fallpauschalen festgelegt. Dem entsprechend sind die fallbezogenen Kosten durch die kreisfreie Stadt Potsdam beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg geltend zu machen.

 

Der Gesetzgeber hat sich bewusst dagegen entschieden, für diese Amtshandlungen Gebühren zu erheben.

 

  1. Anzeige- und Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe

 

Neben den Vorschriften, welche das Anmeldeverfahren der Prostituierten betreffen, wird auch eine Anzeige- und Erlaubnispflicht für den Betrieb der Prostitutionsgewerbe (Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge, Prostitutionsveranstaltungen sowie Prostitutionsvermittlungen) eingeführt. An die Erteilung einer solchen Erlaubnis hat der Gesetzgeber eine Vielzahl an Voraussetzungen geknüpft und die Möglichkeit von Erlaubnisversagung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis geschaffen. Diese Aufgabe ist durch die kreisfreie Stadt Potsdam ab dem 01.03.2018 als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahrzunehmen.

 

r Amtshandlungen der Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte im Zusammenhang mit der Anzeige- und Erlaubnispflicht ist ebenfalls ein Mehrbelastungsausgleich mittels vorgegebener Fallpauschalen festgelegt.

 

In den ersten drei Monaten nach Inkrafttreten der Brandenburgischen Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz kann die Landeshauptstadt Potsdam alle Kosten der Aufgabenwahrnehmung mittels der gesetzlich vorgegebenen Fallpauschalen ebenfalls beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg geltend machen, sofern eine Gebührenerhebung mangels einer Gebührensatzung als Rechtsgrundlage noch nicht möglich ist.

 

Das Land Brandenburg geht davon aus, dass die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte bis zum 17.05.2018 eine eigene Gebührensatzung beschließen, auf deren Grundlage Gebühren für Amtshandlungen, im Zusammenhang mit einer beantragten Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes sowie deren Anzeige, erhoben werden können.

 

Die Landeshauptstadt Potsdam kann gemäß § 5 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg Verwaltungsgebühren nur erheben, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.

 

Amtshandlungen die der Beteiligte nicht beantragt hat und ihn auch nicht begünstigen, sind unter anderem die Erlaubnisrücknahme, der Erlaubniswiderruf oder auch die Erteilung von Auflagen.

 

Der Aufwand für diese Leistungen kann somit in einer durch die Landeshauptstadt Potsdam zu erlassenden Gebührensatzung keine Berücksichtigung finden.

 

Das Land Brandenburg hat dem Rechnung getragen und für Amtshandlungen die nicht in der Gebührensatzung berücksichtigt werden können, den Mehrbelastungsausgleich über den 17.05.2018 hinaus geregelt.

 

Entsprechend den Regelungen der Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz können die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte die Erstattung der tatsächlichen Kosten für Amtshandlungen, die nicht in der Gebührensatzung der Stadt berücksichtigt werden konnten, beim  Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg beantragen, soweit diese Kommunen im vorangegangenen Abrechnungszeitraum insgesamt keine Überschüsse erzielt haben (vgl. § 3 Abs. 7 BbgProstSchGZV).

 

  1. Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen nach dem Prostituierten-schutzgesetz (ProstSchG) der Landeshauptstadt Potsdam

- hier Ermittlung der Gebühren-

 

Die im Gebührenverzeichnis der zu beschließenden Gebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam r Leistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz enthaltenen Festgebühren, wurden durch eine sachgerechte Kalkulation, welche einzelne Verfahrensschritte berücksichtigte, ermittelt.

Diese Gebührenermittlung bezieht dier die Amtshandlung aufzuwendenden tatsächlichen Personalkosten sowie die Sach- und Allgemeinkosten ein.

 

Das Rechnungsprüfungsamt sowie das Rechtsamt waren beteiligt.

Die Hinweise des Rechtsamtes und die des Rechnungsprüfungsamtes wurden berücksichtigt.

Nunmehr wurde die Endfassung des Entwurfes nach mehrfacher Beteiligung durch das jeweilige Amt bestätigt.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Durch die seit dem 01. März 2018 vom Land Brandenburg übertragenen pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben nach der Brandenburgischen Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (BbgProstSchGZV) i. V. m. dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) entstehen der Landeshauptstadt Personal- und Sachkosten in noch unbekannter Höhe. Zur Kompensation dieser Kosten wird eine Satzung über die Erhebung von Gebühren erlassen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Amtshandlung und dem damit verbundenen zeitlichen sowie sachlichen Aufwand.

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Anlagen

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