Anfrage - 03/SVV/0032
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Wohnheimes der Spezialschule Sport "Friedrich Ludwig Jahn" in Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- FB Schule und Sport
- Einreicher*:
- II/ FB Schule/Sport
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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22.01.2003
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05.03.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung und Sport
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Vorberatung
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11.02.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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19.02.2003
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Erläuterung
Gemäß §
99 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) hat die
Landeshauptstadt Potsdam den Schülerinnen und Schülern der Sportschule
Friedrich Ludwig Jahn einen Wohnheimplatz zur Verfügung zu stellen, wenn eine
tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann.
Zur
Zeit zahlen die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern für die Unterkunft
und Verpflegung im Wohnheim der Sportschule ein monatliches Entgelt an die
Stadtverwaltung Potsdam. Der Betreiber der Mensa der Sportschule berechnet der
Stadtverwaltung Potsdam monatlich die täglich in Anspruch genommenen Portionen
der Vollverpflegung.
Das
durch die Eltern gezahlte Entgelt für Unterkunft und Verpflegung deckt nicht
einmal die Vollverpflegungskosten. Die Differenz trägt zur Zeit die Stadt
Potsdam.
Gegenstand
dieser Satzung ist u.a. die Verpflichtung zum Abschluss eines
privat-rechtlichen Vertrages über die Vollverpflegung der Bewohner des
Wohnheimes mit dem Betreiber der Mensa der Sportschule. Für die übrigen Schulen
der Stadt Potsdam gilt für die Essenversorgung die „Satzung über die
Kostenbeiträge zur Schulspeisung der Landeshauptstadt Potsdam vom 18. Juli 2000".
Danach schließen die Eltern ebenfalls einen privat-rechtlichen Vertrag über die
Essenversorgung mit dem jeweiligen Unternehmen ab.
Für
Schülerinnen und Schüler der Sportschule, die ihren Hauptwohnsitz in anderen
Bundesländern haben, wird ein Schullastenausgleich vom Ministerium des Innern
des Landes Brandenburg gezahlt.
Der
Differenzbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben wird gemäß § 116 BbgSchulG bei
den Schülerinnen und Schülern des Wohnheimes der Sportschule als
Schulkostenbeitrag den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten in
Rechnung gestellt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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32 kB
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2
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(wie Dokument)
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32 kB
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