Anfrage - 03/SVV/0032

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Beschlussvorschlag

Satzung über die Nutzung und die Erhebung von Gebühren des Internates der Sportschule Potsdam Friedrich Ludwig Jahn der Landeshauptstadt Potsdam

 

 

 

 

 

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Erläuterung

Gemäß § 99 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) hat die Landeshauptstadt Potsdam den Schülerinnen und Schülern der Sportschule Friedrich Ludwig Jahn einen Wohnheimplatz zur Verfügung zu stellen, wenn eine tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann.

 

Zur Zeit zahlen die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern für die Unterkunft und Verpflegung im Wohnheim der Sportschule ein monatliches Entgelt an die Stadtverwaltung Potsdam. Der Betreiber der Mensa der Sportschule berechnet der Stadtverwaltung Potsdam monatlich die täglich in Anspruch genommenen Portionen der Vollverpflegung.

 

Das durch die Eltern gezahlte Entgelt für Unterkunft und Verpflegung deckt nicht einmal die Vollverpflegungskosten. Die Differenz trägt zur Zeit die Stadt Potsdam.

 

Gegenstand dieser Satzung ist u.a. die Verpflichtung zum Abschluss eines privat-rechtlichen Vertrages über die Vollverpflegung der Bewohner des Wohnheimes mit dem Betreiber der Mensa der Sportschule. Für die übrigen Schulen der Stadt Potsdam gilt für die Essenversorgung die „Satzung über die Kostenbeiträge zur Schulspeisung der Landeshauptstadt Potsdam vom 18. Juli 2000". Danach schließen die Eltern ebenfalls einen privat-rechtlichen Vertrag über die Essenversorgung mit dem jeweiligen Unternehmen ab.

 

Für Schülerinnen und Schüler der Sportschule, die ihren Hauptwohnsitz in anderen Bundesländern haben, wird ein Schullastenausgleich vom Ministerium des Innern des Landes Brandenburg gezahlt.

 

Der Differenzbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben wird gemäß § 116 BbgSchulG bei den Schülerinnen und Schülern des Wohnheimes der Sportschule als Schulkostenbeitrag den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten in Rechnung gestellt.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

    

 

         siehe Anlage 2

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Anlagen

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