Mitteilungsvorlage - 18/SVV/0921

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

In der Stadtverordnetenversammlung am 5.09.18 wurde der Oberbürgermeister beauftragt, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den öffentlichen Uferweg auf dem Grundstück der Villa Tummeley zu sichern, zeitnah zu gestalten und zügig weiterzuführen.

 

Nach Prüfung der Sachlage nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Die Herstellung des Uferweges auf dem Grundstück der Villa Tummeley und die Sicherung durch eine entsprechende Dienstbarkeit sind in einem städtebaulichen Vertrag geregelt.

 

Voraussetzung für die Einräumung der Dienstbarkeit gemäß diesem Vertrag ist der Nachweis der Stadt (LHP), dass die Herstellung des Uferwanderweges über das Grundstück der Villa Tummeley hinaus bis zum Grundstück Berliner Straße 47/48 (Aldi-Markt) durch Eintragung entsprechender Dienstbarkeiten bzw. Grunderwerb gesichert ist.

 

Der Uferweg ist durch den Bebauungsplan Nr. 7 „Berliner Straße – Havelseite“ (rechtsgültig seit dem 17.02.1995) als öffentliche Grünfläche-Uferpark festgesetzt. Die Voraussetzung zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts gem. § 24 BauGB sind damit gegeben.

 

Ein zeitlicher Horizont zum Eintritt der vertraglichen Bedingung ist nicht abzusehen, da sich die in Rede stehenden Grundstücke in Privateigentum befinden. Die Erlangung von Eigentum bzw. entsprechender Dienstbarkeiten an den Uferflächen könnte daher prinzipiell durch Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Verkaufsfall, freihändigen Erwerb oder Enteignung erfolgen.

 

Im betroffenen Bereich des Uferweges wurde das gemeindlichen Vorkaufsrechtes bislang einmal erfolgreich ausgeübt (s. Lageplan).

 

Reduzieren

Erläuterung


 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen


 

Reduzieren

Anlagen

Loading...