Beschlussvorlage - 18/SVV/0855
Grunddaten
- Betreff:
-
Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes KIS für das Wirtschaftsjahr 2019
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Zentrale Steuerung und Finanzen
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Kommunaler Immobilien Service
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.12.2018
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30.01.2019
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Erledigt
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Werksausschuss Kommunaler Immobilien Service
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Vorberatung
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18.01.2019
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Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Begründung:
Grundlagen zur Aufstellung des Wirtschaftsplanes
Gemäß § 14 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung des Landes Brandenburg - EigV - hat der Eigenbetrieb einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der gemäß § 7 Punkt 3 EigV von der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen ist. Der Wirtschaftsplan besteht gemäß § 14 Abs. 1 EigV aus:
- den Festsetzungen
a) des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen aus dem Erfolgsplan
b) der im Finanzplan enthaltenen Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse jeweils aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanztätigkeit
c) des Gesamtbetrages der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen
d) des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditermächtigungen
- dem Erfolgsplan
- dem Finanzplan
Darüber hinaus enthält der Wirtschaftsplan gemäß § 14 Abs. 2 EigV folgende Anlagen:
- einen Vorbericht
- eine Übersicht der Verpflichtungsermächtigungen sowie der Ein- und Auszahlungen, die sich auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde auswirken
- eine Stellenübersicht
- eine Übersicht der geplanten Investitionsmaßnahmen
- eine Übersicht über die in Anspruch genommenen Investitionskredite der Vorjahre
Auf dieser Basis wird in der Anlage der Entwurf des Wirtschaftsplanes des KIS für das Wirtschaftsjahr 2019 vorgelegt.
Genehmigungspflichtige Teile des Wirtschaftsplanes
Der Entwurf des Wirtschaftsplans sieht für das Jahr 2019 Kreditaufnahmen i. H. v. 32.707.455 Euro (Vorjahr: 40.434.325 Euro) vor. Im Rahmen der Fortführung von Investitionsvorhaben in den Folgejahren sind Verpflichtungsermächtigungen i. H. v. 39.427.000 Euro (Vorjahr: 42.159.000 Euro) erforderlich. Gemäß § 74 Abs. 2 BbgKVerf ist für den Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen und gemäß § 73 Abs. 4 BbgKVerf ist für den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen eine kommunalrechtliche Genehmigung erforderlich.
Eckdaten und Schwerpunkte
Es wird auf die Erläuterungen im Vorbericht des Wirtschaftsplanes (Anhang A1) verwiesen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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31,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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70,7 kB
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