Mitteilungsvorlage - 19/SVV/0087

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Mit dem Beschluss DS 18/SVV/0703 wurde der Oberbürgermeister aufgefordert, eine Änderung der Hauptsatzung vorzubereiten, mit der die Grundlage für eine künftige Direktwahl der Beiräte (Seniorenbeirat, Beirat für Menschen mit Behinderung) geschaffen wird. Der Entwurf der Änderungssatzung soll bis Januar 2019 vorgelegt werden.

 

Aufgrund einer noch nicht beendeten Abstimmung mit dem Innenministerium des Landes Brandenburg in Bezug auf die maßgebliche Regelung des § 19 BbgKVerf, kann eine Änderungssatzung im Entwurf nicht bis Januar 2019 vorgelegt werden. Über das Ergebnis dieser Abstimmung wird die Stadtverordnetenversammlung unverzüglich informiert. Abhängig von dem Ergebnis der Abstimmung wird ein Satzungsentwurf vorgelegt.

 

Im Einzelnen:

 

Am 15.10.2018 wurde u.a. die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 3 BbgKVerf geändert. Danach kann die Hauptsatzung vorsehen, dass Beiräte nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise unmittelbar gewählt werden. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf kann die Hauptsatzung sowohl einen Beauftragten als auch einen Beirat zur Integration von Einwohnern vorsehen, die nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen.

 

Mithin bezieht sich der geänderte § 19 Abs. 2 Satz 3 BbgKVerf seinem Wortlaut nach ausdrücklich nur auf den in Absatz 1 Satz 1 benannten Beirat; in der Landeshauptstadt Potsdam der Migrantenbeirat. Weitere Beiräte werden in Absatz 1 Satz 1 nicht aufgeführt. Erst aus Absatz 1 Satz 2 ergibt sich die Möglichkeit weitere Beiräte in der Hauptsatzung vorzusehen, welche durch die Stadtverordnetenversammlung entweder benannt oder gewählt werden.

 

Anliegen der Änderung des § 19 Abs. 2 Satz 3 BbgKVerf war es jedoch, zukünftig alle Beiräte zur Vertretung besonderer, gruppenbezogener Interessen ganz oder teilweise direkt von den Bürgerinnen und Bürgern hlen zu lassen, wenn dies die Hauptsatzung vorsieht. Der Wortlaut dieser Vorschrift deckt sich allerdings nicht mit diesem Anliegen.


Daher bat die Verwaltung der Landeshauptstadt Potsdam im November 2018 das Innenministerium des Landes Brandenburg um Auskunft, ob entgegen des Wortlauts von § 19 Abs. 2 Satz 3 BbgKVerf die Befugnis besteht, auch für andere Beiräte die unmittelbare Wahl durch die Bürgerinnen und Bürger in der Hauptsatzung zu regeln.

 

Eine Antwort des Innenministeriums steht noch aus. Sofern entgegen des Wortlauts der Vorschrift, in der Hauptsatzung das Wahlverfahren auch für die übrigen Beiräte vorgesehen werden darf, wird eine entsprechende Änderungssatzung der Stadtverordnetenversammlung vorgelegt.

 

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