Beschlussvorlage - 18/SVV/0785

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.)    Die Änderung des Mustergesellschaftsvertrages der Landeshauptstadt Potsdam für städtische Muttergesellschaften gemäß Anlage 1.

 

2.)    Der unter Punkt 1 beschlossene Mustergesellschaftsvertrag wird Anlage der Leitlinien guter Unternehmensführung Public Corporate Governance Kodex r die Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen der Landeshauptstadt Potsdam (Kodex).

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Erläuterung

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Begründung:

 

  1. Sachverhalt

 

Gemäß Antrag vom 09.01.2017 (Drucksache Nr. 17/SVV/0037) ist am 22.02.2017 ein Auftrag an den Oberbürgermeister durch den Hauptausschuss ergangen, wonach zu prüfen war, wie die Rechte der Aufsichtsräte städtischer Unternehmen gestärkt und Kompetenzen der Gesellschafterversammlung, wie z.B. die Bestellungen und Abberufungen von Geschäftsführenden etc. auf den Aufsichtsrat übertragen werden können mittels Änderung des Mustergesellschaftsvertrages der Landeshauptstadt Potsdam. Über das Ergebnis sollte im Hauptausschuss berichtet werden.

 

Das Ergebnis der auftragsgemäß durchgeführten Prüfung wurde dem Hauptausschuss am 11.10.2017 mitgeteilt (Drucksache Nr. 17/SVV/0763).

 

Die Prüfung durch die Verwaltung, einen externen Sachverständigen und die Kommunalaufsicht ergab demnach zusammenfassend Folgendes:

 

  • Es ist festzustellen, dass eine weitere Verlagerung von Entscheidungskompetenzen der Gesellschafterversammlungen gemäßltigem Mustergesellschaftsvertrag auf die Aufsichtsräte der städtischen Unternehmen zu einer Schwächung der Rechte der Stadtverordnetenversammlung (SVV) und des Oberbürgermeisters sowie zu einer von der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) unabhängigeren und am wirtschaftlichen Interesse der Beteiligungsunternehmen orientierten Unternehmensführung führen würde.

 

  • Darüber hinaus sind die Bestellungen und Abberufungen von Geschäftsführenden städtischer Unternehmen als wichtige unternehmerische Entscheidungen grundsätzlich an den Beschluss durch die Gesellschafterversammlung zu binden. Eine Verlagerung dieser Beschlusskompetenz auf die Aufsichtsräte scheidet aus kommunalrechtlichen Gründen aus.

 

  • Die Veränderung der gegenwärtigen Entscheidungsstrukturen und Verantwortlichkeiten durch eine generelle Stärkung der Stellung der Aufsichtsräte würde eine einheitliche Leitung der Beteiligungsunternehmen im Gesamtinteresse der LHP erheblich erschweren. Eine Durchsetzung des Gesamtinteresses der LHP in den Beteiligungsunternehmen durch die SVV bzw. den Oberbürgermeister wäre nur noch unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich.

 

  • Die Stärkung der Position von Aufsichtsräten gefährdet die In-House-Fähigkeit von Unternehmen. Der EuGH hat entschieden, dass umfangreiche oder autonome Leitungsbefugnisse eines Verwaltungsrats (Aufsichtsrats) die In-House-Fähigkeit ausschließennnen (EuGH-Urteil „Econcord“ vom 29.11.2012 Az:C-182/11 und C-183/11).

 

Die Prämissen, auf denen das v.g. Prüfungsergebnis basierte, sowie eine Darstellung zur Historie des LHP-Mustergesellschaftsvertrages, die Berücksichtigung der Empfehlungen der Transparenzkommission 2012 und deren Umsetzung im seit Januar 2013 gültigen Mustergesellschaftsvertrag sowie dessen konsequente Anwendung als wirksames Instrument bei der Steuerung städtischer Unternehmen und Beteiligungen sind in der o.g. Drucksache Nr. 17/SVV/0763 ausführlich dargestellt.

 

Der Hauptausschuss verständigte sich im November 2017 darauf, im Rahmen eines Fachgespräches unter Hinzuziehung von Vertretern der Verwaltung, von externen Sachverständigen und Mitgliedern des Hauptausschusses die in der v.g. Mitteilungsvorlage dargestellten Aspekte eingehend zu beraten.

 

Im Ergebnis des konstruktiven Austausches im Fachgespräch, welches am 28.03.2018 stattfand, wurde sich darauf verständigt, dass es nicht Ziel sei, durch die mögliche Stärkung der Rechte der Aufsichtsräte die Rechte der SVV (Weisungs- und Richtlinienkompetenz) zu schwächen bzw. einzuschränken.

 

Allerdings wurde im Fachgespräch auch deutlich, dass die Mitglieder des Hauptausschusses zukünftig noch mehr über die städtischen Unternehmen, ihre Aufgabenerfüllung und strategischen Entwicklungen im Kontext der Gewährleistung der kommunalen Daseinsvorsorge informiert werden möchten und die Verwaltung einen entsprechenden Verfahrensvorschlag dem Hauptausschuss unterbreiten soll.

 

Aufgrund dessen wurde dem Hauptausschuss am 04.07.2018 vorgeschlagen, im 4. Quartal 2018 ein neues Informationsformat unter Einbeziehung der Geschäftsführungen der drei Konzernunternehmen Stadtwerke Potsdam GmbH, ProPotsdam GmbH und Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH im Hauptausschuss einzuführen.

Dies soll zum einen der besseren Information des Hauptausschusses bei wesentlichen Unternehmensangelegenheiten wie z.B. Wirtschaftsplanungen und Jahresabschlüssen und zum anderen dem direkten Austausch der Ausschussmitglieder mit den Geschäftsführungen der LHP-Konzernunternehmen dienen. Dem Vorschlag der Verwaltung folgte der Hauptausschuss; somit kann dieses neue Informationsformat eingeführt und dessen Praktikabilität erprobt werden.

 

 

  1. Handlungsbedarf

 

Die LHP hat als Gebietskörperschaft im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung u.a. die Aufgabe, die in den Kommunalgesetzen enthaltenen Vorgaben der Daseinsvorsorge zu gewährleisten. Um diese Aufgabe wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen, kann sich die LHP kommunaler Unternehmen bedienen.

Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung der LHP erbringen die städtischen Unternehmen und Beteiligungen daher im Wesentlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge und erfüllen damit einen öffentlichen Zweck gemäß § 2 Abs. 2 BbgKVerf.

 

Die wirksame Steuerung des umfangreichen städtischen Beteiligungsportfolios, das gegenwärtig fast 50 Unternehmen und Beteiligungen beinhaltet, welche größtenteils in Konzernstrukturen organisiert und gebündelt sind, setzt entsprechend starke Steuerungsinstrumente und Einflussmöglichkeiten der SVV voraus.

 

Mit dem durch die SVV beschlossenen Regelwerk, welches neben dem Mustergesellschaftsvertrag auch die Leitlinien guter Unternehmensführung (Kodex), den Handlungskatalog für Aufsichtsräte, die Sponsoring- und Compliance-Richtlinien, die Richtlinie Geschäftsführer etc. umfasst, ist eine fundierte Grundlage zur einheitlichen Steuerung des LHP-Beteiligungsportfolios geschaffen worden.

 

Um die Steuerung der städtischen Unternehmen und Beteiligungen zur Realisierung der Aufgaben der Daseinsvorsorge im Interesse des Gemeinwohls weiter zu optimieren, wurde auch der seit 2013 gültige Mustergesellschaftsvertrag durch die Verwaltung dahingehend überprüft, ob es ggf. kommunalrechtlichen Anpassungsbedarf gibt oder auch Präzisierungen von Regelungen aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen Anwendungserfahrungen notwendig sind.

 

Wie bereits in der Mitteilungsvorlage Drucksache Nr. 17/SVV/0763 dargestellt, hat die Verwaltung den Mustergesellschaftsvertrag der LHP überarbeitet (siehe Anlage 1).

 

Basis des neuen Mustergesellschaftsvertragsentwurfes sind der aktuell gültige Mustergesellschaftsvertrag der LHP sowie die notwendigen redaktionellen Anpassungen an die aktuellen Regelungen der BbgKVerf zur wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde (geringfügige Präzisierung von Formulierungen gemäß § 96 Abs.1 BbgKVerf). Ferner wurden der Anpassungsbedarf, der aufgrund von zwischenzeitlich gewonnenen Praxiserfahrungen des gültigen Mustergesellschaftsvertrages Präzisierungen von Regelungen erfordert, und auch Hinweise, welche im Fachgespräch am 28.03.2018 sowie von den Konzernunternehmen der LHP im August/ September 2018 gegeben wurden, u.a. berücksichtigt.

 

Unter Abwägung aller Gesichtspunkte und Risikoaspekte soll auch im neuen Mustergesellschaftsvertrag eine Schwächung der Rechte der SVV unbedingt vermieden werden.

Die Weisungs- und Richtlinienkompetenz der SVV gegenüber den Vertretern/Vertreterinnen der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 6 BbgKVerf, die durch den überarbeiteten Mustergesellschaftsvertrag der LHP gewährleistet wird, ist wesentlicher Bestandteil der Kontrolle und Steuerung der wirtschaftlichen Betätigung der LHP. Kern des anliegenden Mustergesellschaftsvertragsentwurfes ist daher - wie auch bisher - ein umfangreicher Entscheidungskatalog der Gesellschafterversammlung.

 

Neben zahlreichen eigenen Beschluss- und Zustimmungskompetenzen der Aufsichtsräte gemäß Mustergesellschaftsvertragsentwurf, die bereits im aktuell gültigen Mustergesellschaftsvertrag der LHP verankert sind, beraten die Aufsichtsräte die zustimmungspflichtigen Angelegenheiten der Gesellschafterversammlungen, bevor diese dazu Beschlüsse fassen. Dies gilt auch für die Bestellungen und Abberufungen von Geschäftsführenden und deren Anstellungsbedingungen.

 

Der Mustergesellschaftsvertragsentwurf stellt hinsichtlich der Bildung, Zusammensetzung, inneren Ordnung etc. der Aufsichtsräte auf Regelungen für fakultative Aufsichtsräte ab, da diese bei Unternehmen der LHP bisher zum Tragen kamen, soweit ein Überwachungsorgan gebildet wurde.

 

Bei obligatorischen Aufsichtsräten wären dann auch Regelungen der Mitbestimmung (DrittelbG oder MitbestG) zu beachten.

Des Weiteren sind bei gemeinnützigen LHP-Unternehmen auch die einschlägigen Regelungen der Mustersatzung der Abgabenordnung zu beachten und bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge gemeinnütziger LHP-Unternehmen und Beteiligungen ergänzend zu berücksichtigen.

 

Die geplanten Änderungen bzw. Ergänzungen des Mustergesellschaftsvertrages sind in einer Synopse dargestellt (siehe Anlage 2).

 

Der Mustergesellschaftsvertrag (Muttergesellschaft) soll zukünftig als Orientierungsrahmen bei der Erstellung bzw. Überarbeitung von Gesellschaftsverträgen städtischer Unternehmen und Beteiligungen dienen und auch den Leitlinien guter Unternehmensführung PCG-Kodex der LHP als Anlage beigefügt werden.

 

Ausblick:

Nach Beschlussfassung des überarbeiteten Mustergesellschaftsvertrages für LHP-Muttergesellschaften soll auch ein Mustergesellschaftsvertrag für Tochterunternehmen (unmittelbare Beteiligungen) erstellt und der SVV zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Anmerkung/Hinweis:

Gemäß § 14 Abs. 3 Hauptsatzung entscheidet die SVV über den wesentlichen Inhalt von Gesellschaftsverträgen von Unternehmen, an denen die LHP unmittelbar oder mittelbar mehr als ein Viertel der Anteile hält. Prinzipiell werden die Gesellschaftsverträge der einzelnen städtischen Unternehmen bzw. Beteiligungen der SVV zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen


 

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Anlagen

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