Mitteilungsvorlage - 19/SVV/0237

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Entsprechend dem Beschluss 18/SVV/0140 der Stadtverordnetenversammlung, zuletzt ge­ändert am 02.05.2018, wird der Oberbürgermeister beauftragt, in der Zeit des Doppel­haus­haltes 2018/2019 zu prüfen, unter welchen Bedingungen und für welche Träger Dreijahres­verträge, 2020 bis 2022, mit Zielvereinbarungen für die freien Träger der Kultur geschlossen werden können.

 

Themenkomplex Zielvereinbarungen:

Entsprechend der Anlage 4 der Richtlinie zur Bewilligung und Steuerung von Zuwendungen in der Landeshauptstadt Potsdam werden mit den freien Trägern der Kultur seit Jahren Indikatoren für die Zielerreichung ab einer Fördersumme von 10.000 EUR vereinbart. Die vereinbarten Indikatoren zur Zielerreichung sind dem Zuwendungsbescheid als Anlage und Bestandteil bei­ge­gt. Im Sachbericht des Verwendungsnachweises ist vom Zuwendungsempfänger auf die Ziel­erreichungsindikatoren ausführlich einzugehen.

 

Zukünftig werden auch die bestehenden Zielvereinbarungen dem Zweck entsprechend angepasst.

 

Themenkomplex Dreijahresverträge:

Die Entwicklung der Schiffbauergasse als internationales Kunst- und Kulturquartier hat für den Fachbereich Kultur und Museum derzeit Priorität. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, beabsichtigt der Fachbereich Kultur und Museum, zunächst an dieser Stelle mit wenigen ausgewählten Trägern Dreijahresverträge abzuschließen und zu erproben, um für diese Träger ein hohes Maß an Planungssicherheit zu erreichen und diese in ihrer Arbeit zu unterstützen.

 

Haushaltsrecht/Rahmenbedingungen

 

Gemäß Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) gilt r die Haushaltssatzung das Jährlichkeitsprinzip 65 BbgKVerf). Daraus ergibt sich zugleich, dass die Haushaltssatzung eine gesetzlich begrenzte Geltungsdauer aufweist. Die im Haushalt enthaltenden Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen verfallen, wenn die Haushaltssatzung zum Ende des jeweiligen Haus­haltsjahres außer Kraft tritt. Die Haushaltssatzung weist demnach jeweils nur für ein Jahr eine Voll­zugs­verbindlichkeit auf. Bindungen für nftige Jahre können nur unter Haushaltsvorbehalt ein­ge­gangen werden.

 

In § 65 Abs. 3 BbgKVerf wird die Möglichkeit eröffnet, dass die Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten kann. Insofern stellt bereits der Beschluss eines Doppelhaushalts und das Eingehen von Bindungen über einen Zeitraum von zwei Jahren eine Ausnahme dar. In diesem Fall bleibt das Jährlichkeitsprinzip indessen grundsätzlich gültig. Es wird lediglich modifiziert. Die Trennung nach Jahren bleibt bestehen.   

 

Der Abschluss von Verträgen über den Zeitraum des jeweiligen Doppelhaushaltes hinaus, ist aus den genannten Gründen haushaltsrechtlich grundsätzlich nicht zulässig.

 

Prüfung/Ausblick

 

Nur unter besonderen Umständen und mit strengen Auflagen sind Ausnahmen möglich, beispielsweise wenn das Land die entsprechende Einrichtung ebenfalls fördert und daher das Ausfallrisiko sehr gering ist. Darüber hinaus sind weitere Rahmenbedingungen zu beachten, bspw. die Stellung des Trägers im Verhältnis zur Landeshauptstadt Potsdam.

 

Bei der Vertragsgestaltung (z.B. Zuwendungsvertrag) re jedoch darauf zu achten, dass ein Widerrufsvorbehalt sicherstellt, dass die Landeshauptstadt Potsdam bei zwingenden Gründen die Zuwendung einstellen kann. Zudem sind etwaige Kündigungsrechte der Landeshauptstadt Potsdam und die Vorgaben der Landeshaushaltsordnung zu berücksichtigen.

 

Ziel ist es zum Doppelhaushalt 2020/2021 ein entsprechendes Vertragswerk zu entwickeln, dass sowohl das Haushaltsrecht ebenso beachtet, wie die konkreten Rahmenbedingungen der Landeshauptstadt Potsdam und dabei auch das Bedürfnis nach Planungssicherheit der Träger im Blick hat. Der Stadtverordnetenversammlung werden ein entsprechender Mustervertrag und gliche Vertragspartner mit Einbringung des Haushaltsplanentwurfes 2020/2021 vorgelegt.

 

Loading...