Beschlussvorlage - 02/SVV/0977
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 84 Lennéstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Frau Strache, Tel. 2519
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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22.01.2003
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05.03.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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28.01.2003
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Beschlussvorschlag
1. Im Rahmen der Abwägung gemäß § 1
Abs. 6 BauGB wird über die Anregungen der Bürger und die Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 84 „Lennéstraße"
entsprechend Anlage 1, 1 a und 1b entschieden.
2. Der
Bebauungsplan Nr. 84 „Lennéstraße" wird gemäß § 10 BauGB als Satzung
beschlossen, die dazu
gehörige Begründung
wird gebilligt (s. Anlage 2).
Erläuterung
Hinweis
zur Gliederung der Beschlussvorlage
In den
Unterlagen, die den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind
als Anlage enthalten:
- Anlage
1: (3
Seiten)
- Anlage 1a: Abwägungsvorschlag
zu den während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans eingegangenen
Anregungen der Bürger (3 Seiten)
- Anlage 1b: Abwägungsvorschlag
zu den während der Beteiligung zum Bebauungsplan eingegangenen Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange (5 Seiten)
- Anlage 2: Bebauungsplan
mit Begründung, (49 Seiten)
Kurzeinführung
Zusammenfassung
des Abwägungsvorschlages und Empfehlung der Verwaltung
Anlass
für die vorliegende Beschlussvorlage
Die
Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 03.07.2002 die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplans Nr. 84 „Lennéstraße" beschlossen.
Gegenstand
der Planung ist die Schaffung der Voraussetzungen für eine geordnete,
standortgerechte und städtebaulich auf die Umgebung abgestimmte Entwicklung,
die insbesondere die Belange aus den Anforderungen des Parks Sanssouci als
UNESCO-Weltkulturerbe berücksichtigt und eine eingeschränkte bauliche
Weiterentwicklung ermöglicht.
Zusammenfassung
der Anregungen der Bürger und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher
Belange
Im
Zeitraum vom 15.08.2002 bis zum 16.09.2002 wurde zur Planung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB die öffentliche Auslegung durchgeführt. An der Planung wurden
insgesamt 22 Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die Planung
berührt sein können, beteiligt.
Anregungen
der Bürger
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind insgesamt 7 Anregungen
von Bürgern
eingegangen. Die Anregungen waren auf Fragen bezüglich einer möglichen
Ausweitung sowie einer Reduzierung der bestehenden Baurechte, auf Fragen zu
Mindestgrößen der Parzellen in den privaten Gärten sowie zum Verzicht auf
Festsetzungen von Pflanzgeboten gerichtet.
Die
eingegangenen Anregungen wurden geprüft und sind in den Abwägungsprozess
eingestellt worden.
Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange
Aus der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gingen insgesamt 17 Stellungnahmen
zur Planung ein. Bei denjenigen Stellen, die sich nicht zur Planung geäußert
haben, wird davon ausgegangen, dass sie der Planung zustimmen. In 6 der
Stellungnahmen wurde der Planung zugestimmt, in 4 der
Stellungnahmen wurden lediglich Hinweise für die Umsetzung der Planung gegeben,
die für das Bebauungsplanverfahren unmittelbar nicht relevant sind. Die
unmittelbar zur Planung getroffenen Äußerungen bezogen sich auf die Fragen zu
gewünschten Festsetzungen von gebäudebezogenen Trauf- und Firsthöhen,
Ausschluss von Errichtungsmöglichkeiten für Garagen (Stiftung Preußische
Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg), zu Verschiebung, Reduzierung bzw.
gänzlichem Verzicht auf mögliche Baufenster (Untere Denkmalschutzbehörde), auf
Fragen zum Ausschluss von weiteren Baulichkeiten in den privaten Gärten
(Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches
Landesmuseum) sowie auf Fragen des Lärmschutzes für das an den Schirrhof der
Stiftung angrenzende allgemeine Wohngebiet (Amt für Immissionsschutz).
Die
eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und
sind in den Abwägungsprozess eingestellt worden.
Zusammenfassung
des Abwägungsvorschlags der Verwaltung zur Bürgerbeteiligung im Rahmen der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
Zur
Thematik sowohl der Ausweitung der festgesetzten Baurechte als auch der
Reduzierung bestehender Baurechte kann festgehalten werden, dass eine Anpassung
der Festsetzungen an die Baurechte nach § 34 BauGB generell nicht erfolgt. Die
Aufstellung des Bebauungsplanes wurde notwendig, da eine wirksame Steuerung der
angestrebten Nachverdichtung nach § 34 BauGB nicht sichergestellt werden
konnte. Eine Einschränkung der Baurechte ist daher nach Abwägung aller Belange
städtebaulich und im öffentlichen Interesse gewollt, da Vorhaben, auch wenn sie
sich in Art und Maß der näheren Umgebung einfügen, das Orts- und
Landschaftsbild der Lennéstraße erheblich verändern und beeinträchtigen
könnten.
Die
Begründung zum Bebauungsplan befasst sich in Kap. 7.1 und 7.7 mit der Thematik
von Auswirkungen und Folgekosten des Bebauungsplans. Es wird dargelegt, dass
die grundstücksbezogenen Auswirkungen nur im Einzelfall und unter
Berücksichtigung der zeitlichen Abfolge von Bauanträgen und Bauvoranfragen
beurteilt werden können.
In Kap.
7.7 'Kosten und Finanzierung' wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen
Entschädigungsansprüche der betroffenen Eigentümer begründet sind. Aus einer
Reduzierung des Baurechts nach § 34 BauGB leitet sich per se noch kein
Entschädigungsanspruch ab. Unter Berücksichtigung der Sachverhalte, die
Entschädigungsansprüche auslösen, wird nach bisheriger Einschätzung davon
ausgegangen, dass Entschädigungszahlungen aus den Festsetzungen des
Bebauungsplans nicht resultieren.
Auf die Festsetzung von Mindestgrößen für Parzellen in den
privaten Gärten wird zur Klarstellung des rechtlichen Sachverhalts und zur
Vermeidung von Überreglementierung verzichtet. Die Grundstückseigentümer haben
weiterhin die Möglichkeit der Parzellierung und Verwertbarkeit ihrer
Gartengrundstücke.
Die
Festsetzung von Pflanzgeboten (Obstbäumen) auf den privaten Grünflächen ist
erforderlich, um den überwiegend prägenden Obstgarten-Charakter der privaten
Grünflächen zu erhalten. Obstbäume sind durch die bisherige Fassung der
Baumschutzverordnung nicht geschützt. Die Anzahl der zu pflanzenden Obstbäume
(1 Baum pro 150 m²) stellt keine unzumutbare Härte dar und entspricht der
Baum-Dichte in vergleichbaren Gartengebieten mit kleingärtnerischer Nutzung.
Zusammenfassung
des Abwägungsvorschlags der Verwaltung zur Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 (1) BauGB
Auf die
Festsetzung gebäudebezogener Trauf- und Firsthöhen in der Planzeichnung wird
aufgrund der zu hohen Regelungsdichte – nicht zuletzt auch im Interesse einer
Akzeptanz und praktischen Umsetzbarkeit der Festsetzungen – verzichtet, zumal
davon ausgegangen werden kann, dass die Geschosshöhen bei Neubauten eine wirtschaftlich
sinnvolle Höhe nicht überschreiten. Eine viergeschossige Neubebauung wäre
niedriger als ein viergeschossiges Gebäude im Bestand. Die Festsetzung einer
zulässigen Geschosszahl wird daher als ausreichend angesehen.
Zur
Thematik einer möglichen Verschiebung, Reduzierung oder eines Verzichts auf
Baufenster ist festzuhalten, dass die Ausweisung von Baugrenzen bzw. bebaubaren
Flächen (unter Einhaltung der Abstandsflächenregelung der BbgBO) unter der
Prämisse erfolgt, entlang der Lennéstraße die besondere städtebauliche
Situation der zurückgesetzten Bebauung mit breiten Vorgärten zu sichern und auf
den nördlich orientierten Baufeldern einen sanften Übergang zum Park Sanssouci
mit einem ausreichenden Umgebungsschutz des Weltkulturerbes zu gewährleisten.
Der Anregung
nach einem Ausschluss von Garagen in den privaten Gärten wird gefolgt. Die
privaten Gartenflächen sind im Bestand überwiegend parzelliert und werden als
Mietergärten mit kleinen Gartenlauben genutzt. Die Lauben dienen der
Unterbringung von Gartengeräten und zum kurzfristigen Aufenthalt. Ein
Ausschluss erfolgt daher nicht. Die Grundfläche der Lauben ist auf max. 20 m²
beschränkt.
Die
Stiftung beabsichtigt, die immissionsschutzrechtlichen Belange zwischen dem
Schirrhofgelände und dem angrenzenden Bebauungsplangebiet in Einklang zu
bringen, da ein erhebliches Interesse am Erlass der Satzung besteht. Durch die
Stiftung wird zunächst eine schalltechnische Untersuchung veranlasst, um nach
einer Ermittlung der Belastung (Schredderanlage) konkrete Maßnahmen zur
Lärmminderung ergreifen zu können.
Notwendige
Änderungen der Planung
Aus dem
Vorschlag der Verwaltung zur Abwägung der Anregungen der Bürger aus der
öffentlichen Auslegung und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
ergeben sich noch einzelne Änderungen der Planung. Da diese Änderungen
die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann von einer erneuten öffentlichen
Auslegung des Bebauungsplans abgesehen werden.
Folgende redaktionellen
Änderungen sind Gegenstand der vorliegenden Beschlussvorlage:
TF 9: Zur Klarstellung des rechtlichen
Sachverhalts und Vermeidung von Überreglementierung Verzicht auf die bisherige
TF 9, die die Mindestgrößen von Gartenparzellen in privaten Gärten geregelt
hat. Die Parzellierung der Gartenfläche für eine kleingärtnerische Nutzung
bleibt weiterhin zulässig.
TF 10 (TF 11 alt): (im Bebauungsplan):
Redaktionelle Anpassung der Formulierung 'Stellplätze und ihre Zufahrten'. In
der TF im Begründungstext und im Grünordnerischen Fachbeitrag ist die
Formulierung bereits enthalten.
TF 11 (TF12 alt): Austausch des Begriffs
'Grundstücksfläche' gegen 'Baugrundstücksfläche' analog der Überschrift der TF,
der Beschreibung in der TF („Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 bis 5 ...")
und der Begründung der textlichen Festsetzung.
TF 15 (TF 16 alt): Austausch des
Begriffs 'Liegende Glasflächen' gegen 'Dachflächenfenster', da der Begriff
'liegend' rechtlich nicht eindeutig ist. Diese Formulierung dient der
Präzisierung bezüglich der gestalterischen Anforderungen.
TF 16 (TF 17alt): Austausch des Begriffs
'Dachziegel' gegen 'Dachziegelreihen'. Diese Formulierung dient der
Präzisierung bezüglich der gestalterischen Anforderungen.
TF 17 (TF 18 alt): Anpassung des
Verhältnisses von Breite zu Höhe der Öffnungen an die Regelungen in der
Gestaltungsatzung: „das Verhältnis von Breite zu Höhe sollte mindestens 1 : 1,5
betragen". Diese Formulierung dient der Präzisierung bezüglich der
gestalterischen Anforderungen.
Empfehlung
der Verwaltung
Sofern
dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Beteiligung der Bürger und der Träger
öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gefolgt wird, kann der
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen für den städtischen Haushalt durch die Umsetzung des
Bebauungsplans entstehen nicht, da durch die im Bebauungsplan getroffenen
Regelungen und Festsetzungen hauptsächlich der Bestand bewahrt wird. Es sind
weder verkehrliche Erschließungsmaßnahmen noch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen
zulasten der Stadt erforderlich.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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20,5 kB
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(wie Dokument)
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48,5 kB
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