Antrag - 19/SVV/0155

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. Die Stadtverordnetenversammlung spricht sich dafür aus, dass zukünftig auf Friedhöfen der Landeshauptstadt Potsdam nur noch diejenigen Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein aufgestellt werden dürfen, die nachweislich ohne den Einsatz von Kinderarbeit hergestellt worden sind.
  2. Der Bürgermeister wird beauftragt, bis zum 3. Quartal 2019 einen Vorschlag zu unterbreiten, wie eine entsprechende Regelung im Ortsrecht umgesetzt werden kann. Diese Regelung soll die entsprechenden Vorschriften in §34 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes in seiner Änderung vom 19.09.2018 aufgreifen. Der Vorschlag soll auch Übergangsfristen enthalten, sodass Steinmetze vorhandenes Material verarbeiten können.

 

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Erläuterung

Begründung:

Zwei Drittel der Grabsteine und Einfassungen in Deutschland stammen aus Indien, 150.000 Kinder arbeiten in den Steinbrüchen vor Ort. Bereits im Jahr 2000 hat die ILO (Internationale Arbeitssonderorganisation der Vereinten Nationen.) eine Konvention zur Bekämpfung dieser, einer der schlimmsten Formen von Kinderarbeit, angenommen. Erst jetzt, 18 Jahre später, sind Fortschritte in den deutschen Bundesländern zu erkennen.

 

Der Landtag Brandenburg hat am 19. September 2018 das Brandenburgische Bestattungs­gesetz so geändert, dass die Kommunen in die Lage versetzt werden, Grabsteine aus Kinderarbeit auf ihrem Gebiet nicht mehr zuzulassen. Regelungen für entsprechende Nachweise müssten in der Friedhofssatzung aufgenommen werden. Bei Steinen aus Indien, China, Vietnam und den Philippinen sind bisher Fälle von Kinderarbeit in Steinbrüchen bekannt geworden. Das Land Brandenburg hat nach umfangreicher Diskussion im Landtag und nach umfassender Würdigung durch den parlamentarischen Beratungsdienst folgende Regelung in das Brandenburgische Bestattungsgesetz (BbgBestG) aufgenommen, um den Kommunen entsprechende Regelungen zu ermöglichen:

§34 Friedhofsordnungen

(2) In der Friedhofsordnung kann festgelegt werden, dass Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(3) Der Nachweis im Sinne von Absatz 2 Satz 1 kann erbracht werden durch

1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder

2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach

a. die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,

b. dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und

c. die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.

Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräerer schriftlich

1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und

Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden

sind, und

2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(4) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 2 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

 

Entsprechende Regelungen gibt es bereits in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen und dem Saarland. Auch Nordrhein-Westfalen plant eine Umsetzung.

In Brandenburg hat die Stadtverordnetenversammlung Frankfurt (Oder) am 06.12.2018 bereits einstimmig beschlossen, die Ermächtigung des BbgBestG umzusetzen.

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