Beschlussvorlage - 19/SVV/0299

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
 

 

  1. Der Oberbürgermeister hat in seiner Funktion als Gesellschafter die Stadtwerke Potsdam GmbH anzuweisen die Grundstücke am Brauhausberg unter Maßgabe folgender Rahmenbedingungen zu verwerten:

 

A Das in der Werkstatt “Minsk“ entwickelte städtebauliche Konzept soll als planerische Grundlage für die weitere Entwicklung der Flächen im Bebauungsplan Nr. 36-2 “Leipziger Straße/Brauhausberg“ gemäß Anlagen 1 und 2 verwendet werden.

 

B Bei der Ausschreibung der Grundstücke soll der in Anlage 3 dargestellte Zuschnitt der Lose gewählt werden.

 

C Das in Anlage 3 beschriebene Los 2 ist mit der Maßgabe auszuschreiben, dass der bezuschlagte Bieter einen hochbaulichen Wettbewerb nach Maßgabe der Anlage 4 durchzuführen und baulich umzusetzen hat.

 

  1. Der Bebauungsplan Nr. 36-2 “Leipziger Straße/Brauhausberg“ ist im Teilbereich “Am Havelblick“ auf Grundlage des in Anlage 3 enthaltenen städtebaulichen Konzepts gemäß § 13 i.V. mit § 2 Abs. 1 BauGB zu ändern (s. Anlagen 5 und 6).

 

  1. Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 1 Q entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/SVV/059) und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (s. Anlage 7).
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Erläuterung

 

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung siehe Anlage 1


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

 

Planungs- bzw. Verfahrenskosten

 

Mit der Einleitung des Planverfahrens sind externe Planungskosten zu erwarten, die durch einen Dritten übernommen werden, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam dadurch nicht in Anspruch genommen werden wird.

r die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen sollen, da das Planverfahren im öffentlichen Interesse liegt, ebenfalls nicht einem Dritten übertragen werden. Auch diese Leistungen sollen daher verwaltungsintern erbracht werden.

Realisierungskosten und mögliche Folgekosten

Angaben zur weiteren zeitlichen Abwicklung und Umsetzung des Planverfahrens sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe des Planverfahrens eine weitere Konkretisierung erfolgt.

 

Genauere Angaben zu den zu erwartenden Realisierungskosten und zu möglichen Folgekosten werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens erfolgen.


 

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Anlagen

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