Beschlussvorlage - 19/SVV/0459

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, für die Landeshauptstadt Potsdam als Mandatierende mit dem Landkreis Spree-Neiße als Mandatsträger die anliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB IX, SGB XI und dem SGB XII abzuschließen.


 

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Erläuterung

Begründung:

 

  1. Zusammenfassung

 

Seit dem Jahr 2007 werden die Aufgaben des Vertragsgeschehens nach dem SGB XII und seit dem Jahr 2011 zusätzlich auch für den Bereich des SGB XI im Land Brandenburg im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von zunächst 17, seit 2011 von allen 18 kreisfreien Städten und Landkreisen des Landes Brandenburgs gemeinsam wahrgenommen.

 

Am 01.01.2007 wurde dazu beim Landkreis Spree-Neiße die Serviceeinheit Entgeltwesen gebildet.

 

Am 23.12.2016 hat der Bundesgesetzgeber das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz-BTHG) verabschiedet, das seitdem in Stufen in Kraft tritt. Dieses Gesetz schafft völlig neue Voraussetzungen und Strukturen für die Eingliederungshilfe in der gesamten Bundesrepublik. Ab dem 01.01.2020 ist davon auch direkt die Arbeit der Serviceeinheit Entgeltwesen betroffen.

 

Am 18.12.2018 verabschiedete der Landtag Brandenburg das entsprechende Ausführungsgesetz für das Land Brandenburg (AG-SGB IX). Danach können die Landkreise und kreisfreien Städte auch weiterhin auf der Basis einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die Verträge mit den Leistungsanbietern im Bereich der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege aushandeln und abschließen. Die Serviceeinheit Entgeltwesen wird ihre Arbeit somit fortsetzen und der Landkreis Spree-Neiße bleibt Mandatsträger.

 

Die neuen gesetzlichen Grundlagen machen jedoch eine Anpassung der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung an die neuen Vorgaben erforderlich. Eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bei der Serviceeinheit Entgeltwesen besteht in der künftigen Einbeziehung der ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten bisher in eigener Regie verhandelt wurden, in den Aufgabenbereich der Serviceeinheit. Dies hat zum Hintergrund, dass laut Bundesteilhabegesetz künftig nicht mehr zwischen ambulanten und stationären Leistungen unterschieden wird. Deshalb ist es notwendig, die bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu überarbeiten.

 

Der vorliegende Entwurf der Vereinbarung wurde zwischen allen Vertragspartnern abgestimmt und wird zeitlich parallel zur Beratung in allen Stadtverordnetenversammlungen bzw. Kreistagen vorgelegt. Die vorgenommenen Änderungen beschränken sich auf das Notwendige auf der Basis der Neufassung des AG-SGB IX. Alle anderen wesentlichen Inhalte, insbesondere was die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Vorbereitung der Verträge mit den Leistungsanbietern der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege betrifft, werden beibehalten. Das betrifft auch die Beteiligung der kreisfreien Städte und Landkreise an den Kosten der Serviceeinheit Entgeltwesen nach ihrem jeweiligen Anteil an der Zahl der Einwohner des Landes.

Ein Wirksamwerden der Vereinbarung ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen in § 5 Absatz 4 AG-SGB XII und § 4 Absatz 4 Satz 1 AG-SGB IX nur möglich, wenn alle 18 kommunalen Gebietskörperschaften der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung zustimmen.

 

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung muss bis zum 31.12.2019 geschlossen und im jeweiligen Amtsblatt der kreisfreien Städte und Landkreise bekannt gemacht werden.

 

 

  1. Ausgangslage im Jahr 2007

 

Der Landesgesetzgeber hatte zum 01.01.2007 das Gesetz zur Ausführung des XII. Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) verabschiedet, nach welchem die Aufgaben des § 97 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 des SGB XII, nämlich

 

-          die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60,

-          die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66 und

-          die Leistungen der Blindenhilfe nach § 72

 

als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben durch die Kommunen wahrgenommen werden.

 

Damit erhielten die kreisfreien Städte und Landkreise ab dem 01.01.2007 neben ihrer bisherigen Aufgabe der Einzelfallbearbeitung (örtliche Zuständigkeit nach § 98 SGB XII) zusätzlich folgende bis dato durch das Landesamt für Soziales und Versorgung wahrgenommenen Kompetenzen (sachliche Zuständigkeit nach § 97 SGB XII):

 

  1. Planungsaufgaben

 

- Erhebung und Auswertung statistischer Daten,

- Durchführung eines gemeinsamen Controllings und Berichtswesens.

 

  1. Abstimmung und Zusammenarbeit

 

- Erarbeitung allgemeiner Standards der Leistungserbringung in stationären und teilstationären Einrichtungen mit dem Ziel der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Hilfeleistung,

- Erarbeitung von Richtlinien zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung.

 

  1. Verhandlungskompetenz

 

- Verhandlung und Abschluss von Vereinbarungen zu Leistungen, Kosten und Maßnahmen der Qualitätssicherung mit den freien und privaten Trägern stationärer und teilstationärer Einrichtungen.

 

 

  1. Bildung einer gemeinsamen Serviceeinheit

 

Um eine optimale Aufgabendurchführung sicherzustellen, haben 17 Gebietskörper­schaften des Landes Brandenburg zum 01.01.2007 gemeinsam die Serviceeinheit Entgeltwesen beim Landkreis Spree-Neiße gebildet.

 

Rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG Bbg), wonach sich ein Beteiligter (hier der Landkreis Spree-Neiße) als Mandatsträger verpflichtet, Aufgaben für die Vertragspartner wahrzunehmen.

Das Kerngeschäft der Serviceeinheit umfasste zunächst folgende Aufgaben:

 

  1. Erhebung und Auswertung statistischer Daten zur Entwicklung von Fallzahlen, Kosten und Leistungspreisen,

 

  1. Vorbereitung des Abschlusses von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen,

 

  1. Prüfung der Entgelte sowie der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen.

 

Darüber hinaus nahm die Serviceeinheit koordinierende Aufgaben in ihrer Funktion als Geschäftsstelle der Steuerungsgruppe der 17 Vertragspartner und des Brandenburger Ausschusses wahr.

 

 

  1. Gesetzliche Änderung zum 03.11.2010

 

Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum SGB XII vom 03.11.2010 war eine Anpassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit Wirkung zum 01.01.2011 notwendig.

Seitdem sind alle 18 kreisfreien Städte und Landkreise des Landes Brandenburgs an der zentralen Aufgabenwahrnehmung beteiligt.

 

Hinzu kamen 2011 insbesondere folgende Aufgaben:

 

-          Vorbereitung des Abschlusses von Vereinbarungen zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII,

-          Vorbereitung und Mitwirkung bei Abschluss und Kündigung von Versorgungsverträgen nach § 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI,

-          Vorbereitung des Abschlusses von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI,

-          Erfassung der Ausgaben in den Bereichen des § 97 Abs. 3 SGB XII sowie der Daten nach § 18 Abs. 1 AG-SGB XII und deren Übermittlung an das Landesamt für Soziales und Versorgung.

 

 

  1. Änderung zum 01.01.2020 aufgrund Einführung des Bundesteilhabegesetztes (BTHG)

 

Mit Einführung des BTHG wurde zur Umsetzung  des Gesetzes auf Landesebene das AG-SGB IX vom 18.12.2018 verabschiedet.

Danach ergeben sich zum einen Neuregelungen im SGB XII, zum anderen enthält dieses in Artikel 1 das Gesetz zur Ausführung des SGB IX (AG-SGB IX).

 

Dieses sieht vor, dass die Landkreise und kreisfreien Städte künftig als örtliche Träger der Eingliederungshilfe die Aufgaben der Eingliederungshilfe im Einzelfall übernehmen.

 

Das Land kann darüber hinaus den Landkreisen und kreisfreien Städten gemäß § 4 Absatz 4 AG-SGB IX per Rechtsverordnung auch die Aufgaben des Vertragswesens im Bereich der Eingliederungshilfe übertragen, wenn alle örtlichen Träger sicherstellen, dass die Vorbereitung des Abschlusses von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen sowie die Vorbereitung und Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 125 SGB IX auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemeinsam und zentral wahrgenommen werden.

Eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Aufgabenwahrnehmung der Serviceeinheit Entgeltwesen besteht in der künftigen Einbeziehung der bisher ambulant erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe.

 

 

  1. Bisherige Ergebnisse der Zusammenarbeit

 

Die praktische Erfahrung in den letzten 12 Jahren hat gezeigt, dass die Bewältigung des Arbeitsumfanges, die Sicherstellung des notwendigen fachlichen Spezialwissens und das Management des interkommunalen Abstimmungs- und Koordinierungs­bedarfes fachlich fundiert und effizient nur gemeinsam gelingen kann, wie die folgenden Beispiele zeigen:

 

- Seit 2007 erheben die Kommunen gemeinsam mit der Serviceeinheit ein umfangreiches Datenmaterial zur Kostenentwicklung in den einzelnen Leistungsbereichen sowie detaillierte Vergleichswerte zur Preisentwicklung in den Einrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

 

- Der Ausbau der ambulanten Betreuungsformen wurde forciert. Nach dem Kennzahlenbericht der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger von 2016 hatte das Land Brandenburg im Jahr 2016 die zweitchste Ambulantisierungsquote der neuen Bundesländer.

 

- Die Kooperation der Kommunen untereinander ist sehr gut gelungen. So wurden durch die Steuerungsgruppe des öffentlich-rechtlichen Vertrages in Wahrnehmung ihrer Planungs- und Richtlinienkompetenz seit 2007 rund 274 Beschlüsse zu grundsätzlichen Fragen der Leistungserbringung und -steuerung gefasst.

Unter anderem zu folgenden Fachthemen wurden gemeinsame Empfehlungen erarbeitet bzw. Beschlüsse gefasst:

  •  Verfahren zur Erfassung und Auswertung der Fall- und Finanzdaten,
  •  Leistungstypen für tagesstrukturie­rende Maßnahmen,
  •  Umstellung der Mischvergütungen auf Hilfebedarfsgruppen in Einrich­tun­gen für seelisch behinderte Menschen,
  •  Personal- und Sachkostenbemessung in Werkstätten für behinderte Men­schen,
  •  Prüfung von Investitionsvorhaben auf wirtschaftliche Angemessenheit,
  •  Durchführung von Qualitätsprüfungen in stationären und teilstationären Einrichtungen,
  •  Entgeltfortschreibungen im Bereich der teil- und vollstationären Eingliederungshilfe und für Pflegeeinrichtungen.

 

- Die gemeinsamen und einheitlichen Verfahrensabsprachen und Empfehlungen für den Verwaltungsvollzug sowie die Vorhaltung überregionaler Kosten- und Leistungsdaten erlaubte ein einheitliches und transparentes Auftreten gegenüber den Leistungsanbietern.

 

Die gemeinsame Aufgabenerfüllung hat die interkommunale Zusammenarbeit gestärkt und inhaltlich die richtigen Akzente gesetzt. Die gelungene Kooperation zwischen den örtlichen Sozialhilfeträgern sowie die in der Serviceeinheit konzentrierte Fachkompetenz werden von allen Vertragspartnern geschätzt und zeichnen die kommunale Gemeinschaft als verlässlichen Partner gegenüber den Leistungsanbietern aus.

 

 

  1. Neufassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung

 

Das Gesetz zur Umsetzung des BTHG vom 18.12.2018 eröffnet die Möglichkeit, die Aufgaben des Vereinbarungs- und Entgeltwesens weiterhin auf der Ebene der örtlichen Träger der Sozialhilfe wahrzunehmen. Dies entspricht auch dem Wunsch der Kommunen.

 

Aufgrund der positiven Erfahrungen mit der bisherigen interkommunalen Zusammenarbeit möchten die Landkreise und kreisfreien Städte diese Aufgaben auch künftig gemeinsam im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wahrnehmen.

 

Das Gesetz zur Umsetzung des BTHG macht es wie vorstehend erutert notwendig, die bestehende Vereinbarung vom 17.03.2011 teilweise zu ergänzen und zu modifizieren.

 

In der vorliegenden überarbeiteten Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (siehe Anlage 1) sind folgende Änderungen gegenüber der Vereinbarung vom 17.03.2011 vorgenommen worden:

 

Im Einzelnen:

 

  1. Präambel

 

Im zweiten Absatz der Präambel erfolgt ein Hinweis, dass Vertragspartner der Vereinbarung, die örtlichen Träger der Sozialhilfe, nicht nur nach dem AG-SGB XII, sondern auch die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe nach dem AG-SGB IX sind.

 

  1. § 1 Gegenstand der Vereinbarung

 

nftig entfällt die Unterscheidung zwischen ambulanten und stationären Leistungen.

 

Der in § 1 Abs. 2 enthaltene Aufgabenkatalog wird um die Vorgaben in § 4 Abs. 4 AG-SGB IX ergänzt.

 

Die örtlichen Träger als Vertragspartner werden nftig sowohl als Träger der Sozialhilfe als auch der Eingliederungshilfe zusammenarbeiten.

 

  1. § 6ndigung

 

Die Dauer der Kündigungsfrist von drei Jahren wird beibehalten, damit die Vereinbarung gegebenenfalls in dieser Zeit angepasst werden kann, sofern der Landkreis Spree-Neiße nicht mehr als Mandatsträger fungieren oder einer der 17 Mandatierenden austreten möchte.

 

  1. § 7 Genehmigung, Inkrafttreten

 

In § 7 Abs. 1 wird geregelt, dass die geänderte Vereinbarung an die Stelle der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Aufgabenwahrneh­mung vom 17.03.2011 treten soll.

 

 

Der vorliegende Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern des Städte- und Gemeindebundes, des Brandenburger Landkreistages sowie der örtlichen Sozialhilfeträger erarbeitet.

 

Die Steuerungsgruppe als im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gebildetes Beschlussorgan der kreisfreien Städte und Landkreise hat in ihrer Sitzung am 29.01.2019 Entwurf der Vereinbarung befürwortet und zur Beschlussfassung in den Stadtverordnetenversammlungen bzw. Kreistagen empfohlen.

 

Die Vereinbarung wird somit zeitgleich in allen kreisfreien Städten bzw. Landkreisen zur Beschlussfassung vorgelegt. Es wird angestrebt, im 1. Quartal 2019 einem entsprechenden Beschluss herbeizuführen.

 

Voraussetzung für das Inkrafttreten ist, dass sich alle 18 örtlichen Sozialhilfeträger beteiligen und die Zustimmung durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) erfolgt.

 

Dazu erfolgte über die kommunalen Spitzenverbände eine entsprechende Abstimmung mit dem Ministerium.

 

Nachdem das MASGF keinen Änderungsbedarf an dem Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gesehen hat, hat es das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) einbezogen. Das MIK sieht Änderungsbedarf an dem Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sieht das MIK bei der Regelung zu ihrer Bekanntmachung, § 7 Absatz 3.

 

Das MIK schlägt folgende Formulierung des § 7 Abs. 3 vor: Die genehmigte Vereinbarung bedarf der öffentlichen Bekanntmachung der beteiligten Kommunen nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften. Sie tritt am Tag nach der letzten Bekanntmachung in Kraft.“

Die Formulierung wurde in den Vereinbarungsentwurf aufgenommen. Dieser ist folglich mit dem MASGF und dem MIK abgestimmt und damit entscheidungsreif.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

 

Im Jahr 2019 beträgt der Jahresetat der Serviceeinheit Entgeltwesen 1.336.104 EUR.

 

Die Bezugsgröße zur Bemessung des Anteils der einzelnen Vertragspartner bleibt die Zahl der Einwohner des vorvergangenen Jahres. Daraus ergibt sich für die Landeshauptstadt Potsdam in 2020 ein Kostenanteil in Höhe von 149.006,17 EUR.

Im Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam sind für den Kostenbeitrag an der Serviceeinheit Entgeltwesen in der mittelfristigen Finanzplanung im Produkt 31130 (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) und Sachkonto 5312000 (Zuweisungen für laufende Zwecke an Gemeinden) für das Jahr 2020 Mittel in Höhe von 90.000,00 EUR eingeplant worden. Es ergeben sich daher Mehraufwendungen im Vergleich zum Planansatz von rund 59.000 EUR. Es wird davon ausgegangen, dass sich auch in den Folgejahren die Mehraufwendungen in dieser Größenordnung bewegen, da bereits Kostensteigerungen in den Planansätzen berücksichtigt wurden.

Über den Planungszeitraum hinaus wird von jährlichen Kostensteigerungen von 5% ausgegangen, die sowohl die allgemeinen Kostensteigerungen als auch Kostensteigerungen aufgrund der wachsenden Bevölkerungszahl der LHP beinhalten.

 

Die voraussichtlichen Aufwendungen für den Kostenbeitrag werden in der Haushaltsplanung für den Doppelhaushalt 2020/21 berücksichtigt. Insofern besteht auch ein Haushaltsvorbehalt.
 

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Anlagen

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