Beschlussvorlage - 19/SVV/0275

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
 

  1. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18 "Kirchsteigfeld", 4. Änderung, ist nach § 9 Abs. 7 BauGB zu ändern (gemäß Anlage 2 und 3). Der Teilbereich A „Priesterweg“ wird als Bebauungsplan Nr. 18 „Kirchsteigfeld“, 4. Änderung, Teilbereich Priesterweg weitergeführt. Die Teilbereiche B „Zentrum-Süd“ und C „Gewerbegebiet“ werden zu einem noch nicht näher bestimmten Zeitpunkt als eigenständige Bebauungsplanverfahren fortgeführt.

 

  1. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 18 “Kirchsteigfeld“, 4. Änderung, Teilbereich Priesterweg ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen (siehe Anlagen 4 und 5).

 

  1. Dem Städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplans Nr. 18 “Kirchsteigfeld“, 4. Änderung, Teilbereich Priesterweg, wird zugestimmt, soweit aus der Öffentlichkeitsbeteiligung kein Änderungsbedarf mehr resultiert (siehe Anlage 6).

 

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Erläuterung

 

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

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Begründung:

 

Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, einen Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 18 "Kirchsteigfeld“, 4. Änderung, herbeizuführen.

Die finanziellen Auswirkungen sowie diehere Erläuterung zur Erforderlichkeit der Beschlussvorlage ergeben sich aus den folgenden Anlagen zu dieser Beschlussvorlage:

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

Planungs- und Verwaltungskosten

r die Durchführung des Planverfahrens fallen externe Planungskosten an, die durch einen Dritten übernommen werden, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam dadurch nicht in Anspruch genommen wird.

 

r die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens fallen verwaltungsinterne Aufwendungen an. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen für die Durchführung des gesamten Planverfahrens wurden mit ca. 5.775,00 € geschätzt und werden durch einen Dritten übernommen. Aufwand und Ertrag für die weitere Durchführung des Planverfahrens werden voraussichtlich in den Jahren 2019 bis 2020 anfallen.

 

Realisierungskosten

Bei Inkraftsetzung der Planung sind voraussichtlich Kosten für die Umsetzung der Planung zu erwarten, die nicht (vollständig) durch einen Dritten übernommen werden können.

Die voraussichtliche Höhe der zu erwartenden verbleibenden Realisierungskosten wird vorläufig eingeschätzt mit:

 

Kostenposition                                    geschätzter Aufwand in €  betroffener Fachbereich

 

Grunderwerb einmalig-                          ca. 220.000                        47

(inkl. Nebenkosten)

 

Auf den Haushaltsvorbehalt auch für künftige Jahre wird hingewiesen.

 

Folgekosten

gliche Folgekosten, die nach Realisierung der Planung zu erwarten sind, werden voraussichtlich für die Instandhaltung und Pflege der öffentlichen Verkehrsflächen angenommen.

Auf den Haushaltsvorbehalt auch für künftige Jahre wird hingewiesen.

 

Kostenposition                            geschätzter Aufwand in € betroffener Fachbereich

 

Unterhaltung öff. Verkehrsflächen

Fuß- und Radwege/Tramhaltestelle        ca. 1.471                                     47

-jährlich-

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Abschluss des Verfahrens voraussichtlich mittelfristig maßgebliche Auswirkungen auf den erworbenen städtischen Grundbesitz zu erwarten sind, z.B. Wegeverbreitung, Winterdienst etc. Eine weitere Präzisierung der Kostenangaben hierzu ist derzeit nicht möglich.

 

Aufgrund der Fertigstellung nach dem Jahr 2023 fallen die Folgekosten (Unterhaltungskosten) frühestens ab dem Jahr 2024 an und werden aus dem jährlich zur Verfügung stehenden Budget gedeckt.

 

 

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Anlagen

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