Beschlussvorlage - 19/SVV/0626

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:


Die beiliegende Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Baugesetzbuchs für Grundstücke im östlichen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 157 "Neue Mitte Golm“ wird beschlossen (siehe Anlage 2).

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 


Begründung zum Beschlussvorschlag:

 

 

Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, für Grundstücke im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 157 „Neue Mitte Golm“ eine Vorkaufsrechtsatzung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB aufzustellen.

 

Der Potsdamer Ortsteil Golm zeichnet sich durch eine erhebliche Siedlungstätigkeit in den vergangenen Jahren aus. Der Wissenschaftspark hat durch den Neubau moderner Institutsgebäude der Universität Potsdam sowie durch die Ansiedlung herausragender Forschungseinrichtungen erheblich an Bedeutung gewonnen und sich zu einem Standort internationaler Spitzenforschung entwickelt. Neue Wohngebiete sind entstanden, weitere Siedlungserweiterungen sind geplant.

 

Für eine integrierte Steuerung der Entwicklungen in Golm sowie zur Schaffung einer identitätsstiftenden neuen Ortsmitte, die der Bedeutung von Golm als Wohn- und Wissenschaftsstandort gerecht wird und die einzelnen Entwicklungsschwerpunkte im Ortsteil städtebaulich zusammenführt, hat die Landeshauptstadt Potsdam die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 157 „Neue Mitte Golm“ beschlossen (Drucksachen Nr. 17/SVV/0268 und 18/SVV/0858). Das städtebauliche Konzept, das dem Beschluss zugrunde liegt, ist Ausgangsbasis für das Bauleitplanverfahren.

 

Teile des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 157 „Neue Mitte Golm“ liegen innerhalb des rechtswirksamen Bebauungsplans Nr. 100-1 „Wissenschaftspark Golm“. Unter anderem ragt im Westen des Bahnhofs eine Fläche für eingeschränktes Gewerbe (GEe 6) in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 157 „Neue Mitte Golm“ hinein. Weiterhin sind laut Bebauungsplan Nr. 100-1 „Wissenschaftspark Golm“ nordwestlich der Bahnanlage öffentliche Grünflächen, Straßenverkehrsflächen und geringfügig Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung für eine Promenade entlang der Bahnanlage festgesetzt. Im Osten des Bahnhofs sind laut Bebauungsplan Nr. 100-1 öffentliche Grünflächen, Straßenverkehrsflächen, eine eingeschränkte Gewerbefläche und Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung für eine Park-and-Ride-Anlage und einen Bahnhofsvorplatz vorgesehen. Die Erschließungsanlagen „Straße am Mühlenberg“ mit dem Kreisverkehr und der Bahnhofsvorplatz wurden bereits errichtet. Auf den Flächen im Nordosten des Geltungsbereichs liegen Ausgleichsflächen für Natur und Landschaft. Zudem wurden auf den öffentlichen Grünflächen bereits Maßnahmen zum artenschutzrechtlichen Ausgleich umgesetzt.

 

Das Plangebiet weist somit überwiegend beplante Flächen mit einer heterogenen Eigentümerstruktur auf. Ein Teil der beplanten Flächen im Bahnhofsumfeld und im Nordosten des Bebauungsplans liegen im Eigentum der Stadt. Andere Flächen liegen im Eigentum Dritter.

 

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1              Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufrecht an den Grundstücken zusteht. § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB ist anzuwenden. Der Verwendungszweck der Grundstücke ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 BauGB anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist.

 

Zur städtebaulichen Ordnung und zur Sicherung der Flächen für die skizzierte Entwicklung sowie zur Gewährleistung der städtebaulichen Verträglichkeit der konkreten Planung werden in der Satzung über das besondere Vorkaufsrecht die Flächen bezeichnet, an welcher der Landeshauptstadt Potsdam ein Vorkaufsrecht zusteht. Das Vorkaufsrecht wird durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt.

 

Die Anwendungsgrundlagen für die Vorkaufsrechtssatzung ergeben sich aus dem Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 157 „Neue Mitte Golm“. Die in § 2 der Satzung der Landeshauptstadt Potsdam über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 des Baugesetzbuchs für Grundstücke im östlichen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 157 „Neue Mitte Golmbezeichneten Flächen (siehe Anlage 2) sind als Bereich, in dem städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen werden, aus den Entwicklungszielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 157 „Neue Mitte Golm“ abgeleitet. Mit dem besonderen Vorkaufsrecht kann ab Inkrafttreten der Satzung die Entwicklung der projektierten Ortsmitte gesichert werden, falls ein Grundstücksverkauf stattfinden sollte.

 

Der räumliche Geltungsbereich der zur Aufstellung vorgeschlagenen Vorkaufsrechtsatzung ist auf der in der Anlage zur Satzung beigefügten Übersichtskarte zeichnerisch umgrenzt.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Präzise Wertangaben können erst gemacht werden, wenn der angesetzte Kaufpreis für die jeweils zu erwerbenden Flächen eines Grundstücks bekannt ist und seine Höhe dem in einem aktuellen Wertgutachterverfahren ermittelten Verkehrswert entspricht. Auf den Haushaltsvorbehalt auch für künftige Jahre wird hingewiesen.

 

Abhängig von der zukünftigen Flächennutzung (z.B. soziale Infrastruktur) müsste der Ankauf durch den KIS oder aus dem Kernhaushalt finanziert werden.
 

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Anlagen

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