Beschlussvorlage - 01/SVV/059
Grunddaten
- Betreff:
-
Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.03.2001
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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24.01.2001
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge
beschließen:
1. Für die Künftige laufende
Bearbeitung der im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung/Bereich Verbindliche
Bauleitplanung durchzuführenden Bebauungsplan- bzw. Vorhaben- und
Erschließungsplanverfahren wird eine
dreistufige Prioritätenliste festgelegt:
Mit Priorität 1 werden die vordringlich zu
bearbeitenden Planungsverfahren eingestuft, ihr Umfang ist entsprechend
des tatsächlich vorhandenen personellen und finanziellen Kapazitätsrahmens
festzulegen.
Mit Priorität 2 werden diejenigen
Planverfahren eingestuft, die bei Anerkennung der hohen Gewichtigkeit und
Dringlichkeit des jeweiligen Verfahrens
im aktuellen Bearbeitungsprozess nicht mehr untergebracht werden
können, aber als „Nachrücker" bei Fertigstellung eines Planverfahrens aus
der Prioritätenstufe 1 in den aktuellen Bearbeitungsgang überwechseln sollen.
Mit Priorität 3 werden alle Planverfahren
eingestuft, bei denen auch eine mittelfristige Übernahme in den aktuellen
Bearbeitungsprozess nicht möglich ist.
2.
Für die Planverfahren der Priorität 3 ist zu
prüfen, ob eine Fortführung der jeweiligen Planung unter den gegebenen
zeitlichen Perspektiven noch sinnvoll und vertretbar ist oder ob die Aufhebung
des Verfahrens angestrebt werden sollte.
3.
Bei Übernahme von Planverfahren aus der
Priorität 2 in den aktuellen Bearbeitungsgang ist die Auswahl des Verfahrens
im Fachausschuss zu begründen.
4.
Bei der Einbringung neuer Beschlussvorlagen
für die Stadtverordnetenversammlung zu Aufstellungsbeschlüssen von
Bebauungsplänen (Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen) ist künftig festzulegen und
zu begründen, mit welcher Priorität das jeweilige
Planverfahren betrieben werden soll. Sollte für ein Bauleitplanverfahren
die Priorität 1 festgelegt weiden, muss zugleich entschieden werden, weiches
andere Verfahren der Prioritätenstufe 1 künftig stattdessen in eine
andere Prioritätenstufe einzusortieren ist und welche Konsequenzen
daraus zu ziehen sind.
5.
Für die Jahre 2001/2002 wird die in der
Anlage dargestellte Prioritätenliste beschlossen.
Die Fortschreibung der Prioritätenliste für
die Verbindliche Bauleitplanung soll im Rhythmus von jeweils 2 Jahren erfolgen.
Erläuterung
Begründung:
I. Ausgangslage und Rahmenbedingungen AUSGANGSLAGE
Kommunale Planungshoheit und die Pflichtaufgabe der Bauleitplanung -
die beiden Kehrseiten kommunaler Planung
Die den Gemeinden in Art.
28 des Grundgesetzes garantierte kommunale Selbstverwaltung findet ihren
Niederschlag in einer kaum zu überschätzenden Kompetenz der Stadtverordnetenversammlung
- der kommunalen Planungshoheit. Mit der in § 2 Abs. l Satz l des Baugesetzbuchs
(BauGB) getroffenen Formulierung "Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung
aufzustellen" wird diese verfassungsrechtlich gewährte Selbstverwaltungsgarantie für den
Verantwortungsbereich der Bauleitplanung bundesgesetzlich unmittelbar auf die
Entscheidungsebene der Kommune übertragen. Ergänzend dazu schafft die Gemeindeordnung durch die hier geregelten
Verantwortlichkeiten die Voraussetzung für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Politik und Verwaltung für
die von den Gemeinden insgesamt
wahrzunehmenden Aufgaben.
Die in § 2 Abs. l Satz l
BauGB fixierte Garantie der kommunalen Planungshoheit ist von ganz erheblicher
Tragweite für die Entscheidungskompetenz der Stadtverordnetenversammlung als der
von den Bürgern gewählten Gemeindevertretung über die städtebaulichen
Entwicklung des Stadtgebietes in seiner Gesamtheit und in seinen Teilen.
Gerade wegen der außerordentlich hohen
Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung für die gemeindliche
Praxis sind mit den mit der Planungshoheit verfassungsrechtlich verbrieften Rechten
für die Gemeinden zugleich auch die aus diesen Rechten erwachsenden Pflichten
den Kommunen übertragen worden. Gleichermaßen aus Art. 28
des Grundgesetzes abgeleitet, hat der Bundesgesetzgeber
demzufolge auch festgelegt, dass die Bauleitplanung eine Pflichtaufgabe
der Gemeinde ist. Gemäß § l Abs.3 des Baugesetzbuchs (BauGB) haben die Gemeinden
die Bauleitpläne daher aufzustellen, "sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist". Die Gemeinde hat daher
im Rahmen ihres verfassungsrechtlich verankerten
Selbstbestimmungsrechtes, welches neben der Planungshoheit u.a. auch die
Personal- und Finanzhoheit umfasst, auch eigenverantwortlich sicherzustellen,
dass die Wahrnehmung der Pflichtaufgabe der Bauleitplanung
gewährleistet ist.
Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung über
die
Erforderlichkeit
einer Bauleitplanung
ergeht
grundsätzlich im Zusammenhang mit der
Behandlung von Aufstellungsbeschlüssen
zu Bauleitplanverfahren. Materielles Ziel der politischen Entscheidung zur
Aufstellung eines Bauleitplans ist - abstrakt ausgedrückt - die Gewährleistung
einer angemessenen städtebaulichen Entwicklung und die Herstellung einer
adäquaten städtebaulichen Ordnung für
das Gemeindegebiet als Ganzes und in seinen einzelnen Teilen. Dieses
materielle Ziel der Herstellung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ist
in § l Abs.
3 BauGB verankert und muss im konkret vorliegenden Planungsfall jeweils durch
die Benennung der mit der Bauleitplanung
verbundenen Planungsziele untersetzt werden. Formalrechtliches Instrumentarium zur Umsetzung dieses materiellen Ziels ist die (abgestufte) Verbindlichkeit der jeweiligen
Bauleitplanung, d.h. die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans und die Rechtskraft der jeweiligen Bebauungspläne.
Aus der Formulierung des
materiellen Ziels der Bauleitplanung, der Herstellung der städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung, ergibt sich zugleich auch die Doppelrolle der Bauleitplanung, nämlich die der Investitionsvorbereitung (städtebauliche
Entwicklung) und die der städtebaulichen Steuerung gegen unerwünschte
Fehlentwicklungen (städtebauliche Ordnung).
Diesem Anspruch muss in ausgewogener Weise auf allen Ebenen der Bauleitplanung,
also sowohl bei der
Flächennutzungsplanung als auch bei der Bebauungsplanung, entsprechend der jeweiligen Gewichtung der
Stadtverordnetenversammlung Rechnung getragen werden.
Auf der Planungsebene der Vorbereitenden
Bauleitplanung steht in Kürze zu erwarten, dass der
für die Gesamtstadt komplettierte Flächennutzungsplan beschlussreif sein wird.
Für die generelle gesamtstädtische Ebene wäre bei entsprechender
Bestätigung durch das Stadtparlament dann den aus der kommunalen Planungshoheit
abzuleitenden Anforderungen zunächst Rechnung getragen.
Auf der inhaltlich
nachfolgenden Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, auf der die Konkretisierung
der planerischen Vorgaben für die Stadtentwicklung durch die Aufstellung von Bebauungsplänen
und Vorhaben- und Erschließungsplänen erfolgt, ist demgegenüber bereits eine ganz
deutliche Diskrepanz zwischen dem aus der kommunalen Planungshoheit
resultierenden Anspruch auf Aufstellung der
Bebauungs- und Vorhaben- und Erschließungspläne und der Realität
der Fertigstellung, also der erreichten Rechtskraft dieser
Bauleitplanungen, eingetreten.
Status Quo - Zum Stand der
Aufgabenerfüllung in der Verbindlichen Bauleitplanung
Seit 1990 sind in der
Stadt Potsdam 147 Verfahren für Bebauungspläne oder Vorhaben- und Erschließungspläne
durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung eingeleitet oder im Zuge der
Gemeindeeingliederung übernommen worden.
Davon haben sich
zwischenzeitlich 8 Verfahren durch Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses erledigt.
Lediglich 21 Bebauungspläne und Vorhaben- und Erschließungspläne sind als
Satzung verabschiedet worden und haben durch Veröffentlichung
der Genehmigung im Amtsblatt Rechtskraft erlangt (dies entspricht 13
% der per Aufstellungsbeschluss ausgelösten und noch nicht
aufgehobenen Planverfahren). Für 3 dieser rechtskräftigen Bauleitplanungen sind
zwischenzeitlich bereits Änderungs- oder Aufhebungsverfahren eingeleitet
worden. Damit befinden sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand: November 2000)
insgesamt 121 Bebauungsplan- und Vorhaben- und
Erschließungsplan- Verfahren in Bearbeitung (einschließlich der
Planänderungs- und der Aufhebungsverfahren zu rechtskräftigen Bauleitplänen).
39 dieser Verfahren
unterliegen dem Besonderen Städtebaurecht und werden im Rahmen von
Entwicklungs- oder Sanierungsmaßnahmen durch den Bereich Stadterneuerung
betreut.
Außerhalb des Besonderen
Städtebaurechts verbleiben damit 82 per Aufstellungsbeschluss eingeleitete
Planverfahren im Verantwortungsbereich der Verbindlichen Bauleitplanung.1
In Vorbereitung befindlich,
aber bislang noch nicht durch die Gremien der Stadtverordnetenversammlung
bestätigt, befinden sich darüber hinaus derzeit 10 weitere Plan- und
Planänderungsverfahren der Verbindlichen Bauleitplanung2.
Das Kontingent der in
Aufstellung bzw. Vorbereitung befindlichen Planverfahren im Verantwortungsbereich
der Verbindlichen Bauleitplanung erstreckt sich somit auf eine Größenordnung
von gegenwärtig 92 durch entsprechende Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung
abgedeckte oder in Vorbereitung befindliche Planungen.
Der
Blick zurück - Entwicklungstendenzen aus den zurückliegenden Jahren
Die Entwicklungstendenzen
zum Stand der Aufgabenerfüllung im Bereich Verbindliche Bauleitplanung lassen
sich sehr plastisch anhand eines Überblicks über die in den zurückliegenden
Jahren zur Rechtskraft gebrachten Planungen im Vergleich mit den zur Aufstellung
beschlossenen Planungen dokumentieren.
So ist im Überblick über die
Jahre 1993 (zu diesem Zeitpunkt erlangten die ersten Bebauungspläne
der Stadt Potsdam Rechtskraft) bis 2000 die Zahl der zur Rechtskraft gebrachten
Planverfahren kontinuierlich zurückgegangen. Die Zahl der
Aufstellungsbeschlüsse wies in den vergangenen Jahren zwar
durchgängig gewisse Schwankungen auf, sodass eine klare Tendenz hieraus
nicht ableitbar ist. Ihre Anzahl ist jedoch in der Regel deutlich hinter der
Zahl der zur Rechtskraft gebrachten Planungen zurückgeblieben.
Folgende statistische
Übersicht kann belegen, in welchem Verhältnis die Zahl der Aufstellungsbeschlüsse
der der rechtskräftigen Planungen im Verantwortungsbereich der Verbindlichen
Bauleitplanung in der Entwicklung über die Jahre 1990 bis 2000 gegenüberstand:
'einbezogen in diese Summe sind dabei auch die
zur Sicherung von Kinderspielplätzen eingeleiteten Plan verfahren der Verbindlichen Bauleitplanung, die bislang durch den
Bereich Stadtgrün betreut wurden, sowie diejenigen aus dem
Verantwortungsbereich der bisherigen Stabsstelle Stadtbaudirektor
²eine Übersicht der in Vorbereitung
befindlichen Plan- und Planänderungsverfahren ist als Anlage beigefügt
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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102 kB
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