Beschlussvorlage - 01/SVV/059

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

1. Für die Künftige laufende Bearbeitung der im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung/Bereich Verbindliche Bauleitplanung durchzuführenden Bebauungsplan- bzw. Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren wird eine dreistufige Prioritätenliste festgelegt:

Mit Priorität 1 werden die vordringlich zu bearbeitenden Planungsverfahren eingestuft, ihr Umfang ist entsprechend des tatsächlich vorhandenen personellen und finanziellen Kapazitätsrahmens festzulegen.

Mit Priorität 2 werden diejenigen Planverfahren eingestuft, die bei Anerkennung der hohen Gewichtigkeit und Dringlichkeit des jeweiligen Verfahrens  im aktuellen Bearbeitungsprozess nicht mehr untergebracht werden können, aber als „Nachrücker" bei Fertigstellung eines Planverfahrens aus der Prioritätenstufe 1 in den aktuellen Bearbeitungsgang überwechseln sollen.

Mit Priorität 3 werden alle Planverfahren eingestuft, bei denen auch eine mittelfristige Übernahme in den aktuellen Bearbeitungsprozess nicht möglich ist.

2.     Für die Planverfahren der Priorität 3 ist zu prüfen, ob eine Fortführung der jeweiligen Planung unter den gegebenen zeitlichen Perspektiven noch sinnvoll und vertretbar ist oder ob die Aufhebung des Verfahrens angestrebt werden sollte.

3.     Bei Übernahme von Planverfahren aus der Priorität 2 in den aktuellen Bearbeitungsgang ist die Auswahl des Verfahrens im Fachausschuss zu begründen.

4.     Bei der Einbringung neuer Beschlussvorlagen für die Stadtverordnetenversammlung zu Aufstellungsbeschlüssen von Bebauungsplänen (Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen) ist künftig festzulegen und zu begründen, mit welcher Priorität das jeweilige Planverfahren betrieben werden soll. Sollte für ein Bauleitplanverfahren die Priorität 1 festgelegt weiden, muss zugleich entschieden werden, weiches andere Verfahren der Prioritätenstufe 1 künftig stattdessen in eine andere Prioritätenstufe einzusortieren ist und welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind.

5.     Für die Jahre 2001/2002 wird die in der Anlage dargestellte Prioritätenliste beschlossen.

Die Fortschreibung der Prioritätenliste für die Verbindliche Bauleitplanung soll im Rhythmus von jeweils 2 Jahren erfolgen.

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Erläuterung

Begründung:

I. Ausgangslage und Rahmenbedingungen AUSGANGSLAGE

Kommunale     Planungshoheit    und     die     Pflichtaufgabe     der    Bauleitplanung - die beiden Kehrseiten kommunaler Planung

Die den Gemeinden in Art. 28 des Grundgesetzes garantierte kommunale Selbstverwaltung findet ihren Niederschlag in einer kaum zu überschätzenden Kompetenz der Stadtverordnetenversammlung - der kommunalen Planungshoheit. Mit der in § 2 Abs. l Satz l des Baugesetzbuchs (BauGB) getroffenen Formulierung "Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen" wird diese verfassungsrechtlich gewährte Selbstverwaltungsgarantie für den Verantwortungsbereich der Bauleitplanung bundesgesetzlich unmittelbar auf die Entscheidungsebene der Kommune übertragen. Ergänzend dazu schafft die Gemeindeordnung durch die hier geregelten Verantwortlichkeiten die Voraussetzung für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Politik und Verwaltung für die von den Gemeinden insgesamt wahrzunehmenden Aufgaben.

Die in § 2 Abs. l Satz l BauGB fixierte Garantie der kommunalen Planungshoheit ist von ganz erheblicher Tragweite für die Entscheidungskompetenz der Stadtverordnetenversammlung als der von den Bürgern gewählten Gemeindevertretung über die städtebaulichen Entwicklung des Stadtgebietes in seiner Gesamtheit und in seinen Teilen.

Gerade wegen der außerordentlich hohen Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung für die gemeindliche Praxis sind mit den mit der Planungshoheit verfassungsrechtlich verbrieften Rechten für die Gemeinden zugleich auch die aus diesen Rechten erwachsenden Pflichten den Kommunen übertragen worden. Gleichermaßen aus Art. 28 des Grundgesetzes abgeleitet, hat der Bundesgesetzgeber demzufolge auch festgelegt, dass die Bauleitplanung eine Pflichtaufgabe der Gemeinde ist. Gemäß § l Abs.3 des Baugesetzbuchs (BauGB) haben die Gemeinden die Bauleitpläne daher aufzustellen, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist". Die Gemeinde hat daher im Rahmen ihres verfassungsrechtlich verankerten Selbstbestimmungsrechtes, welches neben der Planungshoheit u.a. auch die Personal- und Finanzhoheit umfasst, auch eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Wahrnehmung der Pflichtaufgabe der Bauleitplanung gewährleistet ist.

Die   Entscheidung  der   Stadtverordnetenversammlung   über  die   Erforderlichkeit   einer Bauleitplanung   ergeht   grundsätzlich   im   Zusammenhang   mit   der   Behandlung   von Aufstellungsbeschlüssen zu Bauleitplanverfahren. Materielles Ziel der politischen Entscheidung zur Aufstellung eines Bauleitplans ist - abstrakt ausgedrückt - die Gewährleistung einer angemessenen städtebaulichen Entwicklung und die Herstellung einer adäquaten städtebaulichen Ordnung für das Gemeindegebiet als Ganzes und in seinen einzelnen Teilen. Dieses materielle Ziel der Herstellung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ist in § l Abs. 3 BauGB verankert und muss im konkret vorliegenden Planungsfall jeweils durch die Benennung der mit der Bauleitplanung verbundenen Planungsziele untersetzt werden. Formalrechtliches Instrumentarium zur Umsetzung dieses materiellen Ziels ist die (abgestufte) Verbindlichkeit der jeweiligen Bauleitplanung, d.h. die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans und die Rechtskraft der jeweiligen Bebauungspläne.

Aus der Formulierung des materiellen Ziels der Bauleitplanung, der Herstellung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung, ergibt sich zugleich auch die Doppelrolle der Bauleitplanung, nämlich die der Investitionsvorbereitung (städtebauliche Entwicklung) und die der städtebaulichen Steuerung gegen unerwünschte Fehlentwicklungen (städtebauliche Ordnung). Diesem Anspruch muss in ausgewogener Weise auf allen Ebenen der Bauleitplanung, also sowohl bei der Flächennutzungsplanung als auch bei der Bebauungsplanung, entsprechend der jeweiligen Gewichtung der Stadtverordnetenversammlung Rechnung getragen werden.

Auf der Planungsebene der Vorbereitenden Bauleitplanung steht in Kürze zu erwarten, dass der für die Gesamtstadt komplettierte Flächennutzungsplan beschlussreif sein wird. Für die generelle gesamtstädtische Ebene wäre bei entsprechender Bestätigung durch das Stadtparlament dann den aus der kommunalen Planungshoheit abzuleitenden Anforderungen zunächst Rechnung getragen.

Auf der inhaltlich nachfolgenden Ebene der Verbindlichen Bauleitplanung, auf der die Konkretisierung der planerischen Vorgaben für die Stadtentwicklung durch die Aufstellung von Bebauungsplänen und Vorhaben- und Erschließungsplänen erfolgt, ist demgegenüber bereits eine ganz deutliche Diskrepanz zwischen dem aus der kommunalen Planungshoheit resultierenden Anspruch auf Aufstellung der Bebauungs- und Vorhaben- und Erschließungspläne und der Realität der Fertigstellung, also der erreichten Rechtskraft dieser Bauleitplanungen, eingetreten.

Status Quo - Zum Stand der Aufgabenerfüllung in der Verbindlichen Bauleitplanung

Seit 1990 sind in der Stadt Potsdam 147 Verfahren für Bebauungspläne oder Vorhaben- und Erschließungspläne durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung eingeleitet oder im Zuge der Gemeindeeingliederung übernommen worden.

Davon haben sich zwischenzeitlich 8 Verfahren durch Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses erledigt. Lediglich 21 Bebauungspläne und Vorhaben- und Erschließungspläne sind als Satzung verabschiedet worden und haben durch Veröffentlichung der Genehmigung im Amtsblatt Rechtskraft erlangt (dies entspricht 13 % der per Aufstellungsbeschluss ausgelösten und noch nicht aufgehobenen Planverfahren). Für 3 dieser rechtskräftigen Bauleitplanungen sind zwischenzeitlich bereits Änderungs- oder Aufhebungsverfahren eingeleitet worden. Damit befinden sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stand: November 2000) insgesamt 121 Bebauungsplan- und Vorhaben- und Erschließungsplan- Verfahren in Bearbeitung (einschließlich der Planänderungs- und der Aufhebungsverfahren zu rechtskräftigen Bauleitplänen).

39 dieser Verfahren unterliegen dem Besonderen Städtebaurecht und werden im Rahmen von Entwicklungs- oder Sanierungsmaßnahmen durch den Bereich Stadterneuerung betreut.

Außerhalb des Besonderen Städtebaurechts verbleiben damit 82 per Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planverfahren im Verantwortungsbereich der Verbindlichen Bauleitplanung.1

In Vorbereitung befindlich, aber bislang noch nicht durch die Gremien der Stadtverordnetenversammlung bestätigt, befinden sich darüber hinaus derzeit 10 weitere Plan- und Planänderungsverfahren der Verbindlichen Bauleitplanung2.

Das Kontingent der in Aufstellung bzw. Vorbereitung befindlichen Planverfahren im Verantwortungsbereich der Verbindlichen Bauleitplanung erstreckt sich somit auf eine Größenordnung von gegenwärtig 92 durch entsprechende Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung abgedeckte oder in Vorbereitung befindliche Planungen.

Der Blick zurück - Entwicklungstendenzen aus den zurückliegenden Jahren

Die Entwicklungstendenzen zum Stand der Aufgabenerfüllung im Bereich Verbindliche Bauleitplanung lassen sich sehr plastisch anhand eines Überblicks über die in den zurückliegenden Jahren zur Rechtskraft gebrachten Planungen im Vergleich mit den zur Aufstellung beschlossenen Planungen dokumentieren.

So ist im Überblick über die Jahre 1993 (zu diesem Zeitpunkt erlangten die ersten Bebauungspläne der Stadt Potsdam Rechtskraft) bis 2000 die Zahl der zur Rechtskraft gebrachten Planverfahren kontinuierlich zurückgegangen. Die Zahl der Aufstellungsbeschlüsse wies in den vergangenen Jahren zwar durchgängig gewisse Schwankungen auf, sodass eine klare Tendenz hieraus nicht ableitbar ist. Ihre Anzahl ist jedoch in der Regel deutlich hinter der Zahl der zur Rechtskraft gebrachten Planungen zurückgeblieben.

Folgende statistische Übersicht kann belegen, in welchem Verhältnis die Zahl der Aufstellungsbeschlüsse der der rechtskräftigen Planungen im Verantwortungsbereich der Verbindlichen Bauleitplanung in der Entwicklung über die Jahre 1990 bis 2000 gegenüberstand:

'einbezogen in diese Summe sind dabei auch die zur Sicherung von Kinderspielplätzen eingeleiteten Plan verfahren der Verbindlichen Bauleitplanung, die bislang durch den Bereich Stadtgrün betreut wurden, sowie diejenigen aus dem Verantwortungsbereich der bisherigen Stabsstelle Stadtbaudirektor

²eine Übersicht der in Vorbereitung befindlichen Plan- und Planänderungsverfahren ist als Anlage beigefügt

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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