Beschlussvorlage - 19/SVV/0917

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Dem Oberbürgermeister wird eine allgemeine Genehmigung zur Durchführung von Reisen im dienstlichen Interesse gem. § 2 Bundesreisekostengesetz erteilt.

 

Zur Sicherung der individuellen Mobilität wird dem Oberbürgermeister außerdem die Genehmigung erteilt, Dienstfahrzeuge der Landeshauptstadt Potsdam nach den gesetzlichen Bestimmungen und den vereinbarten Modalitäten auch zu außerdienstlichen Zwecken zu nutzen.


 

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Erläuterung

Begründung:

 

Mit der Amtsübernahme hat der Oberbürgermeister veranlasst, die Regelungen zur Nutzung von Dienstfahrzeugen zu überarbeiten. Nach der Konstituierung der neugewählten Stadtverordnetenversammlung als Dienstvorgesetztem des Oberbürgermeisters werden die Regelungen zur Nutzung von Dienstfahrzeugen und die Erteilung einer allgemeinen Dienstreisegenehmigung der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

 

Im Einzelnen beinhalten die Regelungen:

 

 

  1. Allgemeine Dienstreisegenehmigung

 

Die Stadtverordnetenversammlung erteilt dem Oberbürgermeister für alle Dienstreisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben des Oberbürgermeisters stehen und somit dienstlich veranlasst sind, eine allgemeine Dienstreisegenehmigung.

 

 

  1. Gestattung der Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen zu dienstlichen und außerdienstlichen Zwecken

 

Dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam stehen für dienstliche und für außerdienstliche Zwecke ein

 

  1. Personengebundenes Kraftfahrzeug mit Fahrer
  2. nicht personengebundenes Kraftfahrzeug für den Stadtverkehr

 

zur Verfügung. Die Nutzung der unter 1. und 2. genannten Dienstfahrzeuge wird für Fahrten, die nicht dienstlichen Zwecken dienen (außerdienstliche Nutzung), unter nachfolgend aufgeführten Bedingungen im Rahmen der abzuschließenden, in der Anlage als Muster beigefügten, Nutzungsvereinbarung gestattet.

 

  1. Außerdienstliche Zwecke

 

Die beiden unter a. und b. benannten Fahrzeuge dürfen für außerdienstliche Zwecke genutzt werden. Außerdienstlich sind alle Zwecke, die nicht mit der Erledigung von Dienstgeschäften des Amtes des Oberbürgermeisters zusammenhängen. Dies gilt unter anderem auchr Fahrten zur Ausübung von Aufsichtsratsmandanten bzw. zur Ausübung von Gremienarbeit. Die Gestattung umfasst alle Fahrten innerhalb des Bundesgebiets.

 

  1. Nutzungsentgelt

 

r die Benutzung der Dienstfahrzeuge zu außerdienstlichen Zwecken sind Nutzungsentgelte zu erstatten und diese auf die Besoldung des Oberbürgermeisters anzurechnen. Die Höhe des Entgelts ist unter Berücksichtigung sämtlicher anfallender Fahrzeugkosten (z.B. Leasingraten, Abschreibung und Verzinsung, Unterhaltung, Wartung und Pflege, Schmier- und Kraftstoffe, ggf. Batteriemiete, Versicherung) und der tatsächlichen Fahrleistung, orientiert am Entschädigungssatz nach § 5 Bundesreisekostengesetz (BRKG) festzusetzen (derzeit 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer).

 

 

 

 

  1. Fahrtenbuch

 

r die Fahrzeuge zu a. und b. ist jeweils ein Fahrtenbuch mit folgenden Angaben zu führen:

 

  • klare Unterscheidung zwischen dienstlich und außerdienstlich veranlassten und durchgeführten Fahrten,
  • Beginn und Ende der jeweiligen Fahrten,
  • konkrete Angabe der Reiseziele und Anlässe der dienstlich veranlassten Fahrten
  • Angabe der jeweiligen Kilometerstände zu Beginn und zum Ende jeder Einzelfahrt.

 

  1. Nutzungsvereinbarung

 

r Fahrzeuge, deren Nutzung auch außerdienstlich gestattet ist, sind jeweils Nutzungsvereinbarungen nach dem beigefügten Muster abzuschließen.

 

 

 


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen


 

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Anlagen

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