Antrag - 03/SVV/0124
Grunddaten
- Betreff:
-
Zuwendungen für ambulante soziale und gesundheitsfürsorgerische Dienste (§ 16a GFG)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Mitglieder mehrerer Fraktionen
- Einreicher*:
- J.Schulze,M.Priebe,M.Blume,K.Geywitz,V.Näder,B.Lotz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.03.2003
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02.04.2003
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07.05.2003
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04.06.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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19.03.2003
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16.04.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Gesundheit und Soziales
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Vorberatung
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Beschlussvorschlag
Sollten die Zuwendungen für ambulante soziale und gesundheitsfürsorgliche Dienst (§ 16a GFG) nicht mehr Zweckgebunden erfolgen, sind die dafür zusätzlich bereitgestellten Mittel im Rahmen der allgemeinen Schlüsselzuweisungen in die Haushaltsstellen 49800.71800 und 49800.71801 für den bisherigen Zweck zu binden.
Erläuterung
Da es bis
heute keinen Zuwendungsbescheid des Landes zu den zweckgebundenen Mitteln des
§ 16a des
Gemeindefinanzierungsgesetzes gibt, besteht die akute Gefahr, dass beim Wegfall
der Zweckbindung keine Mittel aus den Haushaltsstellen 49800.71800 und
49800.71801 ausgegeben werden können und damit die gesamte soziale
Infrastruktur der Stadt zerbricht.
Darum
muss gesichert werden, dass die Mittel auch ohne Zweckbindung des Landes in die
entsprechenden Einnahmehaushaltsstellen 49800.70100 und 49800.70101 eingestellt
werden.