Antrag - 19/SVV/0906

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2019 in der Rechtssache C-723/17 (heres siehe Begründung dieser Drucksache)

 

1. zu prüfen, an welchen Stellen entlang der Nutheschnellstraße (L40) Standortmessungen zur dauerhaften und bei Bedarf zusätzlich mobilen Erfassung der Luftgüte (Messung der Schadstoffe Stickoxid, Kohlenmonoxid, Blei, Partikel PM10 und PM 2,5, Schwefeldioxid und Benzol) und

 

2. an welchen Stellen entlang der L40 Messungen zur Erfassung der Schallemissionentig sind.

 

Das Prüfergebnis soll der Stadtverordnetenversammlung im Januar 2020 mitgeteilt werden.

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Nutheschnellstrasse (L40) ist eine Schnellstraßenverbindung zwischen Potsdam und Berlin Schönefeld (Flughafenanbindung). Die vierstreifige Trasse führt an dicht besiedelten Wohngebieten im Ballungsraum Potsdam wie z.B. Schlaatz, Stern, Drewitz und Zentrum Ost vorbei. Gemäß dem Stadtentwicklungskonzept Verkehr für die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) aus dem Jahre 2014, findet auf der Humboldtbrücke eine Konzentration der KFZ-Ströme mit entsprechend hohen Verkehrsbelastungen auch auf den zuführenden Hauptnetzstraßen statt. Vor allem die Schadstoffbelastungen aus dem Individualverkehr stellen ein hohes gesundheitliches Risiko für die Anwohner*innen dar. Sie gefährden in hohem Masse das Stadtklima und damit die Gesundheit der Menschen auch in den weiter entfernten Wohngebieten in Potsdam. Zudem gibt es Pläne, entlang der Nutheschnellstraße im Stadtteil Zentrum Ost weitere Wohnhäuser mit etwa 250 Wohneinheiten (BB 145) zu errichten, ohne dass dafür aktuell entsprechende Luftgütemessungen vorgenommen wurden.

 

Um sowohl die gesundheitlichen als auch klimatischen Folgen (gemäß dem Beschluss über den Klimanotstand, Beschluss vom 14.08.2019) der aktuellen Verkehrsbelastung verstehen, einordnen und ändern zu können, muss geprüft werden, ob weitere Messdaten erforderlich sind.

 

Grundlage für die Prüfung ist ein aktuelles Urteil der ersten Kammer des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) vom 26. Juni 2019 in der Rechtssache C-723/17 („Vorlage zur Vorabentscheidung Richtlinie 2008/50/EG Art. 6, 7, 13 und 23 Anhang III Beurteilung der Luftqualität Kriterien für die Feststellung einer Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid Maßnahmen mit Hilfe ortsfester Probenahmestellen Wahl der geeigneten Standorte Beurteilung der an den Probenahmestellen gemessenen Werte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten Gerichtliche Nachprüfung Intensität der Kontrolle Anordnungsbefugnis“).

 

Das Urteil stellt eine Verpflichtung fest, den „Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt“ durch „den Ausstoß von Schadstoffen an der Quelle zu bekämpfen und die effizientesten Maßnahmen zur Emissionsminderung zu ermitteln und auf lokaler, nationaler und gemeinschaftlicher Ebene anzuwenden“. Emissionen von Luftschadstoffen [sind] zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern und angemessene Luftqualitätsziele“ unter Berücksichtigung der „einschlägigen Normen, Leitlinien und Programme der Weltgesundheitsorganisation (WHO)“ festzusetzen. Schadstoffmessungen müssen gemäß geltender Gesetzeslage in Regionen vorgenommen werden, in denen eine hohe Schadstoffbelastung aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und damit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu erwarten ist (EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG mit ihrer Änderung 2015/1480/EG bzw. 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV).

 

Nachdem die EU-Richtlinie 96/92/EG zum Schutz der menschlichen Gesundheit und Umwelt aus dem Jahre 1996 schließlich im Jahre 2008 in die EU Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft in Europa überführt wurde, wurden die Vorgaben des EU-Rechts mit der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen 39. BImSchV) am 20. August 2010 im deutschen Recht verankert.

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