Beschlussvorlage - 19/SVV/1237

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
 

  1. Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wird über die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 37 A „Potsdam-Center“, 2. Änderung, Teilbereich Ehemalige Wagenhalle, entschieden (gemäß Anlagen 2A bis 2F).
  2. Der Bebauungsplan Nr. 37 A „Potsdam-Center“, 2. Änderung, Teilbereich Ehemalige Wagenhalle, wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt (siehe Anlagen 3 und 4).
  3. Dem geänderten sdtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan wird zugestimmt (siehe Anlage 5).

 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

Begründung:

Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, über die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligungen zum Bebauungsplan Nr. 37 A „Potsdam-Center“, 2. Änderung, Teilbereich Ehemalige Wagenhalle, zu entscheiden, den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan zu fassen und die dazugehörige Begründung zu billigen sowie die Zustimmung zum geänderten städtebaulichen Vertrag einzuholen. Die nähere Erläuterung zur Erforderlichkeit der Beschlussvorlage und zu den Inhalten der Planung ergeben sich aus den folgenden Anlagen zu dieser Beschlussvorlage:

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

 

Realisierungskosten

Bei Inkraftsetzung der Planung sind voraussichtlich Kosten für die Umsetzung der Planung zu erwarten. Die zu erwartenden Realisierungskosten sollen durch einen Dritten übernommen werden, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam dadurch nicht in Anspruch genommen wird. Hierfür ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages vorgesehen, der Bestandteil der vorliegenden Beschlussvorlage ist. Auf den Haushaltsvorbehalt auch für künftige Jahre wird hingewiesen.

 

Die Richtlinie zur sozialgerechten Baulandentwicklung in der Landeshauptstadt Potsdam“ (kurz: „Potsdamer Baulandmodell“) findet für die vorliegende Planung keine Anwendung, da mit dem Bebauungsplan keine Wohnbaurechte begründet werden.

 

Folgekosten

gliche Folgekosten nach Realisierung der Planung werden nicht erwartet. Auf den Haushaltsvorbehalt auch r künftige Jahre wird hingewiesen.


 

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