Antrag - 20/SVV/0006

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die geltende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen der Landeshauptstadt Potsdam (Benutzungs- und Gebührensatzung)“ zu überarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung spätestens im April 2020 zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Dabei sind folgende Vorgaben umzusetzen:

 

1. Eine Gebührenerhöhung erfolgt erst 12 Monate nachdem die Ausländerbehörde den Auszug gestattet oder eine (zum Auszug berechtigende) Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.

 

2. Die Gebühren sind nach Art der Unterbringung und Lage der Einrichtung zu differenzieren und werden in der Höhe auf die Durchschnittsmiete einer Nutzungswohnung gedeckelt.

 

3. In der gesamten Kostenkalkulation bleiben Plätze unberücksichtigt, die durch Personen belegt sind, die nicht zum Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind.

 

Bei der Überarbeitung der Satzung soll der Migrantenbeirat der Landeshauptstadt Potsdam einbezogen werden.


 

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

Am 3. Mai 2017 beschloss die Stadtverordneten die Ds 17/SVV/0269 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen der Landeshauptstadt Potsdam (Benutzungs- und Gebührensatzung)“.

 

Nach Veröffentlichung im Amtsblatt 2018 Nr.2 trat diese Satzung am 26.01.2018 in Kraft und bildet bis heute die Rechtsgrundlage dafür, die Kosten der Gemeinschaftsunterkünfte auf die dort untergebrachten Flüchtlinge umzulegen.

 

Eine Neukalkulation der Gebühren ist aus rechtlichen Gründen schon deshalb geboten, weil in der Satzung noch von 2.217 Plätzen 18 in Gemeinschaftsunterkünften ausgegangen wird. Tatsächlich sind inzwischen aber die vier Unterkünfte Am Havelblick (470 Plätze), Am Sportplatz (96), An der Birnenplantage (96) und Willy-Kleinau-Weg (96) aufgegeben worden. Damit sind 758 Plätze - also mehr als ein Drittel der ursprünglich kalkulierten nicht mehr vorhanden. Außerdem wurde der Betrieb mehrerer Einrichtungen zwischenzeitlich neu ausgeschrieben und teilweise zu niedrigeren Kosten neu vergeben. Auch bei den Nutzungswohnungen dürften sich erhebliche Veränderungen ergeben haben. Deshalb gehen wir davon aus, dass die geltenden Gebühren inzwischen rechtlich anfechtbar sind.

 

Aus unserer Sicht sollte die erforderliche Überarbeitung der Gebührensatzung aber auch genutzt werden, um eine gerechtere Festsetzung der Gebühren vorzunehmen, offensichtliche Härten abzubauen und Regelungen zu treffen, die im Einklang mit den integrationspolitischen Zielsetzungen der Landeshauptstadt Potsdam stehen.

 

 

1.  Die festgesetzten Gebühren werden nach Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer in der Gemeinschaftsunterkunft differenziert. Zunächst werden Gebühren von 138,24 bis 201,32 Euro pro Monat und Person erhoben. Wenn eine Unterbringung in der Gemeinschafts­unterkunft länger als 6 Monate bzw. ein Jahr andauert, erhöht sich diese Gebühr auf 184,33 bis 395,21 Euro monatlich. Diese enorme Gebührenerhöhung nach sechs oder 12 Monaten Aufenthaltsdauer erfolgt unabhängig davon, ob die Ausländerbehörde den Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft überhaupt erlaubt hat. Allerdings wurde die Gebührenstaffelung nach Aufenthaltsdauer explizit damit begründet, dass damit ein Anreiz geschaffen werden soll, schnell in eine eigene Wohnung zu ziehen.

 

Es ist daher naheliegend, die Gebührensteigerung erst dann vorzunehmen, wenn der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft ausländerrechtlich überhaupt möglich ist.

 

Auch berücksichtigt der derzeitige Gebührensprung die Realitäten des Potsdamer Wohnungsmarktes nicht. Die kommunale ProPotsdam GmbH vermeldet seit Jahren einen vermietungsbedingten Leerstand von 0,3 bis 0,6 %. Dies kennzeichnet einen sogenannten Vermietermarkt. Angebot und Nachfrage stehen in keinem gesunden Verhältnis. Freier und bezahlbarer Wohnraum existiert kaum noch. Der genannte Personenkreis lebt daher oft auch aufgrund mangelnder bezahlbarer Alternativen länger im Übergangswohnheim.

 

Daher muss die Satzung berücksichtigen, dass auch Menschen, die in Übergangswohnungen leben, in Potsdam normalerweise länger für die Wohnungssuche benötigen.

 

 

2.  llig willkürlich erscheint es, bei der Festsetzung der Gebühren keinerlei Differenzierung nach der Lage und Art der Unterkünfte vorzunehmen. Menschen, die in Mehrbettzimmern gemeinsam mit fremden Menschen untergebracht werden, zahlen grundsätzlich die gleiche Gebühr wie Menschen, die mit ihren Familien abgeschlossene Wohnungen in einem Wohnungsverbund zugewiesen bekommen. Nach der geltenden Gebührensatzung ist es zulässig, dass eine Person für mindestens 6 qm Wohnfläche in einem Gemeinschaftszimmer monatlich 395,21 Euro bezahlt - also 65,83 Euro pro qm. Ausgerechnet für die Unterbringung in einer eigenen Nutzungswohnung wird nur eine Gebühr von 6,48 Euro pro qm und Monat erhoben. In welcher Übergangseinrichtung die Unterbringung erfolgt, ist dabei nicht einmal durch die Betroffenen zu beeinflussen. Das Verfahren zur Entscheidung über den Unterbringungsplatz ist völlig intransparent.

 

Um diese massiven Defizite zu beheben, schlagen wir vor, die Gebühren r die Gemeinschaftsunterkünfte auf die he der Gebühr zu begrenzen, die für eine Nutzungswohnung erhoben wird. Außerdem sollte eine Differenzierung der Gebühren nach Art der Unterbringung und Lage der Einrichtung erfolgen.

 

3.  Die bisherige Kalkulation geht davon aus, dass nichtbelegte Plätze in den Gemeinschaftsunterkünften nicht auf die Gebühren umgelegt werden. Gleichzeitig sind aber zahlreiche Plätze mit Personen belegt, die gar nicht verpflichtet sind, in GU zu wohnen oder inzwischen auszugsberechtigt sind. Es erscheint kaum nachvollziehbar, warum die Kosten dieser Plätze durch Menschen mitbezahlt werden sollen, die selbst noch nicht einmal berechtigt sind, in eine eigene Wohnung umzuziehen.

 

Daher sollten nur die Plätze in die Gebührenkalkulation aufgenommen werden, die tatsächlich durch Personen genutzt werden, die zum Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung verpflichtet sind.

 

Loading...