Beschlussvorlage - 03/SVV/0125

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten und Tagespflegestellen in der Landeshauptstadt Potsdam und im Land Berlin für Kinder mit Wohnsitz in Potsdam.

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

Die Überarbeitung der derzeit gültigen Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten und Tagespflegestellen vom 08.11.00 war aus mehreren Gründen notwendig.

 

Zum einen musste dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die bei der früheren Kostenkalkulation vorhandenen Voraussetzungen geändert haben, u.a. deswegen , weil zur Zeit nur noch eine Einrichtung in städtischer Trägerschaft existiert (Hort).

Von dem Erlass einer Gebührensatzung oder Entgeltordnung lediglich auf diesen Hort bezogen wurde jedoch abgesehen, da sich diese Situation jederzeit infolge der Rückgabe von Einrichtungen oder Hinzukommen von Einrichtungen infolge der anstehenden Eingemeindungen ändern kann.

 

Außerdem musste weiterhin eine Regelung für die für Tagespflege zu entrichtenden Beiträge sowie für den speziellen Fall der Potsdamer Kinder, die eine Berliner Einrichtung besuchen, getroffen werden.

 

Der mit dieser Beitragsordnung einhergehende Wechsel vom öffentlich-rechtlichen zum privatrechtlichen Benutzungsverhältnis mit der Folge, dass keine Gebühren sondern privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind, erschien als sachgerechte Lösung. Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass für die vom Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg betroffenen Potsdamer Kinder eine auf dem Kommunalabgabengesetz und dem Kita-Gesetz beruhende Gebührensatzung nicht erlassen werden kann. In dem als Gesetz erlassenen Staatsvertrag wurden vom Kommunalabgabengesetz und vom Kita-Gesetz abweichende Regelungen getroffen.

 

Das Ergebnis der neu vorgenommenen Kostenkalkulation, bei der eine Gesamtbetrachtung aller in Potsdam vorhandenen Einrichtungen sowie eine Einzelbetrachtung der kommunalen Einrichtung vorgenommen wurde, ist als Anlage 1 Bestandteil der Begründung.

 

Fiktive Mieten gemäß der bestehenden Mietverträge wurden berücksichtigt.

Bei den Kosten für Tagespflege erfolgte eine Anlehnung an die Empfehlung des Deutschen Vereins. Der Kostennachweis ist als Anlage 2 Bestandteil der Begründung.

 

Auf dieser kalkulatorischen Grundlage soll sich die Beteiligung der Eltern an den Gesamtkosten der Kinderbetreuung von bisher durchschnittlich 10 % bei freien Trägern und 12 % in kommunaler Zuständigkeit auf 16 % erhöhen. Durch die veränderte Form der Beitragserhebung für Familien mit mehreren Kindern soll die Elternbeitrags-Erhöhung für diese Familien besser abgefedert werden.

 

Das bedeutet:

 

Die Mindestbeiträge werden weiter abgesenkt gemäß aktueller Rechtsprechung (OVG Brandenb. vom 04.08.98 – 2 D 36 /97 NE). Damit wird das Ziel verfolgt, die Übernahme der Elternbeiträge gemäß § 90/3 SGB VIII durch das Jugendamt zu vermeiden, da diese Beitragshöhe den durchschnittlichen „häuslichen Ersparnissen“ entspricht, die durch die Kindertagesbetreuung für die Familien entsteht. (OVG Berlin, 23.05.96 / 6 B 6.95)

 

Wenn die Belastung dem Kind oder seinen Eltern nicht zuzumuten ist, können gemäß § 90 SGB VIII Eltern auch weiterhin einen Antrag auf Übernahme bzw. Erlass des Elternbeitrages an das Jugendamt stellen.

 

Die bisher erhebliche Differenzierung zwischen dem 1., 2. und 3. Kind einer Familie in Kindertagesbetreuung wird in dieser Form nicht beibehalten. Die Staffelung der Elternbeiträge richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder in einer Familie (Beitragstabellen für Familien mit 1, 2 oder 3 Kinder). Haben Beitragspflichtige mehr als 3 Kinder, so sind für jedes weitere Kind um jeweils 10 % abgesenkte Beiträge zu erheben.

 

Die Einkommensstaffelung wird so strukturiert, dass Einkommensstufen größer werden, um stetige Neueinstufungen bei Einkommensänderungen zu vermeiden.

 

Mit dem Beschluss der vorliegenden Elternbeitragsordnung läge eine umfassende Regelung vor, die die oben genannten besonderen Umstände angemessen berücksichtigt.

 

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass diese Beitragsordnung gemäß § 1 Abs. 6, 1. Anstrich der Richtlinie über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Kita der freien Jugendhilfe – Kita – Richtlinie - von den freien Trägern als Empfehlung zu beachten ist.

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Vorbehaltlich der Genehmigung der Haushaltssatzung 2003 ergeben sich folgende Änderungen:

1.Das Verhältnis der Elternbeitragseinnahmen zu den Gesamtausgaben für kommunale Kinderbetreuung und Tagespflege beträgt 12 %. Durch die Erhöhung der Elternbeitragseinnahmen um 4 % auf 16 % werden Mehreinnahmen erzielt.

Die Einnahmeerhöhung (alle Angaben in EUR)  stellt sich wie folgt dar:

                     

 Plan 2002                             Änderung                      Änderung der Einnahmen       Plan       Differenz

                                                                                       ab 01.06.03 (+ 4%)                 2003                                    

 

45400.24100       18.000        + 48.200 = 66.200             67.745   *                               68.200       - 455  

                                              ***

46450.24100     124.300       -97.000  = 27.300              27.937   **                              27.300        + 637

                                              ****                                                                                                      + 182

*)       66.200 + 1545 (4% auf 7 Monate) =  67.745

**)      27.300 +  637 (4 % auf 7 Monate) = 27.937

***)     Der Haushaltsansatz in der HHST 45400 24100 wurde gegenüber 2002 um 48.200 EUR erhöht, weil die Anzahl der in Tagespflege betreuten Kinder gestiegen ist.

****)   Der Haushaltsansatz in der HHST 46450.24100 wurde um 97.000 EUR vermindert, da in 2002 zwei Kitas in die freie Trägerschaft überführt wurden.

 

Da die Elternbeitragsordnung voraussichtlich erst ab 01.06.2003 in Kraft treten soll, kommt es zu Abweichungen von den veranschlagten Einnahmen im Umfang von  182 EUR.    

 

 

2. Die Übernahme von Elternbeiträgen durch das Jugendamt soll weitestgehend wegfallen.

 

Die erwartete Einsparung von 200.000,00 € wurde bereits im Haushaltsplan 2003 in der Haushaltsstelle 46470 76010 veranschlagt. Aus diesem Grund verringert sich der Haushaltsansatz auf 20.500,00 €.

 

3. Die Erhöhung der Elternbeiträge in allen Kitas freier Träger von 10 % auf 16 % anteilig an den Gesamtausgaben führt zu einer Reduzierung der städtischen Zuschüsse ab 01.06.2003 ( s. Anlage „Finanzielle Auswirkung“)

 

                             geplanter Zuschuss        Zuschussbedarf 2003      Planansatz 2003     Differenz  

Haushaltsstelle    ohne Berücksichtigung    ab 01.06.03(-6 %)

                             d. Änderung d. EBO

                                                                

46470 71800     31.080.600,00 €                 29.812.582,00 €            29.927.800,00 €       115.218,00 €

                         -  1.268.018,50 € (gemäß finanzielle Auswirkungen)

 

Der zu erwartende Zuschussbedarf würde sich danach gegenüber dem Haushaltsplanansatz 2003 um 115.218,00 € verringern.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...