Mitteilungsvorlage - 20/SVV/0129

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Jegliche Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit bedarf einer vom Verordnungsgeber festgelegten Ermächtigungsgrundlage. Die Anordnung von Verkehrszeichen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der geltenden Straßenverkehrsordnung (StVO). § 45 StVO stellt fest, dass Verkehrszeichen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30 Zonen in sog. Anlieger- und Wohngebietsstraßen ist die Beschränkungen des Verkehrs in Form der Herabsetzung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nur unter den rechtlichen Voraussetzungen möglich, dass für den betreffenden Straßenabschnitt eine besondere bzw. außergewöhnliche Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in der StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Die polizeilich unterstützte Gefahranalyse zum in Rede stehenden nördlichen Streckenabschnitt der Karl-Liebknecht-Straße ergab, dass keine für Verkehrsbeschränkungen signifikante Verkehrsumstände bzw. außergewöhnliche Gefahrenmomente oder gar Unfälle bekannt wurden, die ein besonderes örtliches, d.h. konkretes Gefährdungspotential für die in § 45 StVO geschützten Güter und Interessen begründen. Vielmehr bestätigte sich, dass es unter Beachtung der stets erforderlichen Aufmerksamkeit aller Verkehrsteilnehmer möglich ist, die bestehenden Verkehrsabläufe sicher und konfliktfrei bei derzeitiger Verkehrsorganisation zu bewältigen.

Die Nutzung von Seiteneingängen des Stadions bei Austragung von Fußballspielen sowie bisweilen beim gewöhnlichen Trainingsbetrieb, ist bislang unproblematisch. Jedoch ist für Trainingszwecke dessen Nutzung durch Fußnger nicht erforderlich. Es bieten sich zahlreich alternative Ein- und Ausgänge an. Stadionverantwortliche verfügen hier über Steuerungsmöglichkeiten.

 

Die angeführten Bedenken in Bezug auf die Verkehrssicherheit haben sich nach den strengen straßenverkehrsrechtlichen Bewertungskriterien nicht bestätigen können. Für den nördlichen Streckenabschnitt der Karl-Liebknecht-Straße sind gegenwärtig keine weiteren Verkehrsbeschränkungen anordnungsfähig. Sie erweisen sich als derzeit unzulässig.

 

Loading...