Große Anfrage - 03/SVV/0227

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Im April 1998 beschloss die Stadtverordnetenversammlung einstimmig die DS 98/0194 „Sozialplanrichtlinie für die Sanierungsgebiete und den Entwicklungsbereich Block 27 in der Stadt Potsdam als Konkretisierung der Sanierungsziele“ und legte in der Ds 98/0195 wiederum einstimmig für die Sanierungsgebiete folgende Mietobergrenzen fest:

 

Wohnungen mit einer Wohnfläche bis 40 m²                           10,50 DM/m² kalt

Wohnungen mit einer Wohnfläche von 41 m² - 60 m²                      9,50 DM/m² kalt

Wohnungen mit einer Wohnfläche von 61 m² - 90 m²                      9,00 DM/m² kalt

Wohnungen mit einer Wohnfläche über 90 m²                                 8,50 DM/m² kalt.

 

Als soziale Ziele der Sanierung wurden festgelegt:

 

- das Mitwirkungsrecht der Betroffenen bei der Entwicklung der Gebiete, insbesondere aber 

   bei der Erneuerung der Häuser zu stärken;

 

- grundsätzlich und in der Regel keine Verdrängung der ortsansässigen Bevölkerung  

   zuzulassen;

 

- langfristig ein Mietniveau zu erhalten, das eine soziale Durchmischung der Gebiete sichert

 

- eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfeldes durchzusetzen.

 

In den letzten Monaten gab es verschiedene Vorstöße von Investoren, die Gültigkeit von Mietobergrenzen in Frage zu stellen. Insbesondere die Kirsch und Drechsler Hausbau GmbH legte mehrfach Widerspruch ein. Herr Kirsch persönlich setzte sich 2002 im Sozialausschuss für die Aufgabe der Mietobergrenzen und eine individuelle Förderung von Mieter/innen ein, die eine Mieterhöhung nicht finanzieren können.

 

Dabei argumentiert Herr Kirsch damit, dass eine Sanierung nicht kostengünstiger durchzuführen sei. Andererseits wirbt er auf der Internetseite für fast alle seiner Objekte mit den Prädikaten „aufwendig sanierter Altbau “ oder „mit außergewöhnlichem Aufwand sanierter Altbau“. Auch ein Vergleich mit anderen Firmen zeigt, dass die Sanierung weitaus billiger zu leisten ist.

 

Die sehr aufwendige Sanierung gerade im Sanierungsgebiet Babelsberg-Süd führt dazu, dass die Mietobergrenzen durch Kirsch und Drechsler weit überschritten werden. Der Stadtkontor forderte daher regelmäßig in seinen Stellungnahmen ein, dass vor Erteilung der Sanierungsgenehmigung die Modernisierungsvereinbarungen mit den betroffenen Mieter/innen einzureichen sind. Trotz dieser Hinweise überschritt Kirsch und Drechsler weiter die festgelegten Mietobergrenzen.

 

Dennoch verkauften die GEWOBA und die Stadt Potsdam mehrere Objekte an Kirsch und Drechsler. Obwohl es u.W. keine rechtskräftigen Entscheidungen gibt, die die Unzulässigkeit von Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten feststellen, hat die Stadtverwaltung nach eigenen Angaben 2002 „nicht eine Sanierungsgenehmigung mit Mietobergrenze erteilt“ (siehe Antwort auf DS 03/0104).

 

Leider hat der Oberbürgermeister bislang nur unzureichend dargelegt, welche Verdrängungseffekte durch Überschreitung der Mietobergrenzen entstanden sind. Dabei hat er sich auf Datenschutzbelange berufen (siehe Antwort auf die Ds 03/0062 und 03/0104). Auf unsere Nachfrage teilte demgegenüber der Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht mit, dass der Datenschutz der Auskunft nicht entgegensteht und die erfragten Daten auch mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln sind.

 

 

 

Wir fragen den Oberbürgermeister:

 

 

1. Warum werden die von den Stadtverordneten einstimmig beschlossenen Mietobergrenzen  

    insbesondere durch die Firma Kirsch und Drechsler nicht eingehalten?

 

2. Falls die Stadtverwaltung durch Gerichtsentscheidungen daran gehindert ist, die 

    Einhaltung der Mietobergrenzen durchzusetzen,

 

a) welche Entscheidungen sind dies?

b) seit wann sind sie rechtskräftig?

 

3. Warum verkaufen GEWOBA und die Stadt Potsdam an Investoren, die sich mehrfach 

    nicht an die Mietobergrenzen gehalten haben?

 

4. Sind andere Kaufinteressenten vorhanden?

 

5. Wenn nein, was hat die Stadtverwaltung unternommen, um Kaufinteressentinnen zu

    finden, die die Sanierung unter Einhaltung der Mietobergrenzen durchführen?

 

6. Warum hat die Stadtverwaltung den mehrfachen Hinweis des (als städtischer Treuhänder  

    für die Entwicklung Babelsbergs zuständigen) Stadtkontors nicht umgesetzt,

    Sanierungsgenehmigungen nur noch bei Vorlage von Modernisierungsvereinbarungen

    des Eigentümers mit den Mieter/innen zu erteilen?

 

7. Wie erhält die Firma Kirsch und Drechsler Kenntnis (und damit die Möglichkeit, das

    Interesse an Kauf und Sanierung zu bekunden) über sanierungsbedürftige städtische

    Liegenschaften?

 

8. Welche Auswirkungen hat die Überschreitung der Mietobergrenzen auf die Entwicklung

    des Mietspiegels für Babelsberg-Süd und die Stadt Potsdam insgesamt?

 

9. Welchen Einfluss hat die Umwandlung von sanierungsbedürftigem Altbaubestand in 

    Eigentumswohnungen auf den bei der Sanierung angestrebten Aufwand und Standard?

 

10. Wie hoch schätzt der Stadtkontor den Bedarf an Eigentumswohnungen im

      Sanierungsgebiet Babelsberg-Süd ein?

 

11. Welche Verdrängungseffekte sind durch die Überschreitung der Mietobergrenzen

      entstanden?

 

12. Wie viele der Mieter/innen, die in Wohnungen lebten, die durch Kirsch und Drechsler  im

      Sanierungsgebiet Babelsberg-Süd saniert / modernisiert wurden, wohnen nach der

      Sanierung noch oder wieder in diesen Wohnungen?

 

13. Wie viele der unter 12. genannten Personen wohnen nach der Sanierung noch oder

      wieder im Sanierungsgebiet Babelsberg-Süd?

 

14. Wie viele Mieter/innen im Bereich Babelsberg-Süd, deren Wohnungen unter Einhaltung

      der Mietobergrenzen saniert / modernisiert wurden, wohnen heute noch oder wieder in

      diesen Wohnungen?

 

15. In welche Stadtteile und anderen Kommunen erfolgten absolut und prozentual die

      meisten der unter 12.-14. erfragten Wegzüge?

 

16. Aus welchen Stadtteilen oder anderen Kommunen waren absolut und prozentual die

      meisten Zuzüge in das Sanierungsgebiet Babelsberg-Süd zu verzeichnen?

 

17. Hält der Oberbürgermeister die Umsetzung von Mietobergrenzen generell für erforderlich

      oder wünschenswert?

 

18. Welchen Einfluss nimmt die Stadt Potsdam als Gesellschafterin auf die GEWOBA, um die

      Einhaltung der beschlossenen Mietobergrenzen durchzusetzen.

 

19. War dem Oberbürgermeister bei der Wahl Wolfhard Kirschs als sachkundiger Einwohner

      ausgerechnet in den Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Liegenschaften bekannt,

      dass die Firma Kirsch und Drechsler mehrfach offen gegen die Mietobergrenzen

      verstoßen hat?

 

20. Wenn ja, warum hat er dies den Stadtverordneten vor der Abstimmung nicht mitgeteilt?

 

 

 

 

 

Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Bauen                                         02.April 2003

 

 

Beantwortung der Großen Anfrage DS-Nr.: 03/SVV/0227

 

 

Die im April 1998 beschlossene „Sozialplanrichtlinie für Sanierungsgebiete und den Entwicklungsbereich Block 27 in der Stadt Potsdam als Konkretisierung der Sanierungsziele“ verfolgte das Ziel, die Mitwirkung von Eigentümern und Mietern am Sanierungsprozess qualifiziert zu sichern, eine soziale Mischung zu erhalten und Verdrängungsprozesse als Folge der Sanierung einzudämmen. Dafür sind mehrere Instrumente entwickelt worden, von denen die Mietobergrenzen nur eines ist.

 

Die Sozialplanrichtlinie im Allgemeinen wie auch die Mietobergrenzen im Besonderen unterliegen jedoch der Maßgabe, dass die Modernisierung und Instandsetzung der Bausubstanz auch ohne den Einsatz umfassender Förderung wirtschaftlich tragbar sein muss. In der Anwendungspraxis hat sich gezeigt, dass diese Wirtschaftlichkeit in jenen Fällen nicht nachweisbar ist, bei denen es sich um Gebäude mit einem überwiegenden Wohnanteil handelt, wie sie insbesondere im Sanierungsgebiet Babelsberg-Süd vorherrschen. Um nicht gegen eines der Hauptziele der Sanierungsverfahren (Behebung der städtebaulichen Missstände und Substanzschwäche) zu verstoßen, musste nach intensiver Auseinandersetzung mit Wirtschaftlichkeitsberechnungen, in die auch externe Gutachter einbezogen waren, Widersprüchen mehrerer Eigentümer gegen die Mietobergrenzen stattgegeben werden.  Gleichzeitig hat sich die Rechtsprechung zu Mietobergrenzen  dahingehend entwickelt, dass die Rechtsgrundlage für einen flächendeckenden Einsatz dieses Instrumentes in Frage gestellt ist und das Verwaltungshandeln sich darauf einstellen muss .

 

Die Fragen der Mietobergrenzen wurden auch in der AG „Sanierungsrecht-Ost“, in der Potsdam Mitglied ist, diskutiert. Weiterhin hatte sich auch die bundesweite Tagung „Sanierungsrecht“ im Herbst 2001 in Leipzig mit diesem Thema befasst. Dabei war festzustellen:

Nach Berlin hatte nur Potsdam in den zurückliegenden Jahren Mietobergrenzen eingeführt.

Die unscharfe rechtliche Ermächtigung, die Schwierigkeiten, private Investoren angesichts hoher Kosten und relativ geringer Erlöse für die Innenstadtsanierung zu gewinnen und auch die Fehlsubventionierung bei flächendeckender Anwendung waren die entscheidenden Gründe, dass in keiner weiteren Stadt Mietobergrenzen eingeführt wurden.

 

Dessen ungeachtet ist und bleibt es Ziel der Verwaltung in sozialen Härtefällen über einen Sozialplan und den Härteausgleich in Abrede zwischen Bauherr, Stadt und Mieter vertraglich auch soziale Ziele, jedoch einzelfallbezogen, sicherzustellen.  Damit befindet sich die Verwaltung mit ihrem Handeln in Übereinstimmung mit Recht und Gesetz, insbesondere dem Grundgesetz, dem Baugesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

 

Aus dieser Entwicklung hat die Verwaltung den Schluss gezogen, die Sozialplanrichtlinie zu überarbeiten und der Stadtverordnetenversammlung vor der Sommerpause einen entsprechenden Antrag vorzulegen. 

 

 

 

Antwort:

 

1.Frage

Warum werden die von den Stadtverordneten einstimmig beschlossenen Mietobergrenzen insbesondere durch die Firma Kirsch und Drechsler nicht eingehalten ?

Die Einhaltung der Mietobergrenzen setzt voraus, dass es dazu eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Eigentümer oder eine rechtskräftigen Sanierungsgenehmigung gibt, die jeweils die objektbezogenen Festlegungen zu Mietobergrenzen enthalten.

Eine Reihe von Eigentümern, darunter die Fa. Kirsch & Drechsler haben von dem in Verwaltungsverfahren gesetzlich verankerten Rechtsmittel des Widerspruchs Gebrauch gemacht.

Sofern nach umfassender Prüfung des Sachverhalts (hier vor allem der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit) und der rechtlichen Rahmenbedingungen dem Widerspruch stattgegeben werden musste, sind Mietobergrenzen nicht wirksam geworden.

Da der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Sozialplanrichtlinie bzw. den Mietobergrenzen nicht unmittelbar gegenüber den Eigentümern wirkt und im Rahmen des rechtsstaatlichen Handelns der Verwaltung Mietobergrenzen in einer Reihe von Verwaltungsverfahren nicht durchgesetzt werden konnten, liegt auch kein Verstoß von Eigentümern gegen geltendes Recht vor. 

 

 

2.Frage

Falls die Stadtverwaltung durch Gerichtsentscheidungen daran gehindert ist, die Einhaltung der Mietobergrenzen durchzusetzen,

welche Entscheidungen sind dies?

Seit wann sind sie rechtskräftig?

 

 

Neben den Veröffentlichungen in der Fachliteratur zu diesem Thema sind dies die Entscheidung vom 11. Februar 2000, VG 19A 18.00, VG 19A 345.99, beides Berlin, die Entscheidung vom 24. Januar 2002, VG Berlin, VG 19A 444.01 und das Urteil vom 18. Juli 2002, VG Berlin 13A 424.01. Gegen das letztgenannte Urteil ist Berufung eingelegt. Verfahren vor einem unteren Verwaltungsgericht kommen in der Regel in 3 Jahren zur Verhandlung. Der weitere Rechtsweg durch die Instanzen kann nochmals Jahre dauern. Bei Unterliegen, sind hier Kostenrisiken für Rechtsanwälte und Gerichtskosten von schnell 100.000,00 EUR erreicht. Berlin lässt es vor dem Hintergrund dieser drohenden Kosten auf Entscheidungen vor Gericht nicht mehr ankommen.

 

 

3.Frage

Warum  verkaufen GEWOBA und die Stadt Potsdam an Investoren, die sich mehrfach nicht an die Mietobergrenzen gehalten haben?

 (siehe Antwort zu 2.)

 

 

4.Frage

Sind andere Kaufinteressenten vorhanden?

Zum Zeitpunkt des Verkaufs der einzelnen Grundstücke waren keine anderen Kaufinteressenten vorhanden.

 

 

5.Frage

Wenn nein, was hat die Stadtverwaltung unternommen, um Kaufinteressentinnen zu finden, die die Sanierung unter Einhaltung der Mietobergrenzen durchführen?

Dazu gab es keine Notwendigkeit, da der Kaufinteressent nach Konzept, Finanzierung, Bonität und Einhaltung der sanierungsrechtlichen Anforderungen geprüft wurde.

(siehe auch Antwort zu 4.)

 

6.Frage

Warum hat die Stadtverwaltung den mehrfachen Hinweis des (als Treuhänder für die Entwicklung Babelsbergs zuständigen) Stadtkontors nicht umgesetzt, Sanierungsgenehmigungen nur noch bei Vorlage von Modernisierungsvereinbarungen des Eigentümers mit den Mieter/innen zu erteilen?

Diese Feststellung entspricht nicht den Tatsachen.

Sanierungsgenehmigungen zu Objekten, die bei Antragstellung bewohnt waren sind grundsätzlich mit der Bedingung erteilt worden, dass Modernisierungsvereinbarungen mit den Mietern vorzulegen sind. Diese Bedingung wird im Sanierungsgenehmigungsverfahren und im  Bauantragsverfahren geprüft, so dass keine Baugenehmigung (Sanierungsgenehmigung ist Bestandteil) erteilt wird, ohne dass diese Bedingung erfüllt ist.

 

 

7.Frage

Wie erhält die Firma  Kirsch und Drechsler Kenntnis (und damit die Möglichkeit, das Interesse an Kauf und Sanierung zu bekunden) über sanierungsbedürftige städtische Liegenschaften?

Der Antragsteller ist auf eigene Initiative tätig geworden. Ansonsten schreibt die Stadt den Verkauf ihrer Grundstücke in Sanierungsgebieten öffentlich aus.

 

 

8.Welche Auswirkungen hat die Überschreitung der Mietobergrenzen auf die Entwicklung des Mietspiegels für Babelsberg-Süd und die Stadt Potsdam?

Der Mietspiegel für die Stadt Potsdam wird in unregelmäßiger Folge nach Bedarf neu erstellt, zuletzt im Jahr 1999. Dieser Mietspiegel gilt für das gesamte Stadtgebiet Potsdams und ist nicht nach Lagen ausgewiesen.

Auswirkungen auf den Mietspiegel werden erst dann erkennbar, wenn eine flächendeckende Anhebung des Mietniveaus erfolgen würde.

Die hier angesprochenen Wohnungen finden sich im Mietspiegel wieder im Segment Baujahr bis 1948, vollausgestattet, vollsaniert. Die vorliegenden Auswertungen von freifinanzierten Wohnungsangeboten in Babelsberg bewegen sich derzeit zwischen Mittel- und Oberwert des Mietspiegels 1999.

Wohnungen dieser Gruppe sind nur zu einem geringeren Anteil in Babelsberg im Verhältnis zur Gesamtstadt vorhanden. Kein einzelner Investor in Potsdam ist gegenwärtig "trendbestimmend“.

Eine gesamtstädtische Auswirkung bzw. für Babelsberg ist auf Grund des oben Dargestellten derzeit nicht absehbar.

 

 

9.Frage

Welchen Einfluss hat die Umwandlung von sanierungsbedürftigem Altbaubestand in Eigentumswohnungen auf den bei der Sanierung angestrebten Aufwand und Standard?

Die Umwandlung von sanierungsbedürftigem Altbaubestand in Eigentumswohnungen hat keinen Einfluss auf den bei der Sanierung angestrebten Standard. Der Standard der Eigentumswohnungen in Babelsberg - Süd entspricht den allgemeinen Anforderungen an modernisierten Wohnraum  ( IWC, Bad, Balkon, ggf. Einbauküche). Größtenteils sind diese Eigentumswohnungen auch „Mietwohnungen“, da die Eigentümer in den meisten Fällen keine Selbstnutzer sind. Die Mieterwartungen der Eigentümer entsprechen denen anderer Hausbesitzer. Der Verkauf der einzelnen Wohnungen in Sanierungsobjekten setzt Finanzen zur beschleunigten Modernisierung und Instandsetzung frei, die ansonsten dem Bauherrn nicht immer zur Verfügung stehen würden. Zu erwähnen ist auch, dass z.Zt. seitens der staatlichen Förderung besonders Wohneigentumsschaffung unterstützt wird, was zu verstärkten Nachfragen hinsichtlich geeigneter Objekte führt.

Sofern die Frage die Vermutung beinhaltet, dass Eigentumswohnungen ein Indiz für „Luxusmodernisierungen“ sind, muss dem entgegengehalten werden, dass in solchen Fällen auch keine Sanierungsgenehmigungen erteilt werden würden.

 

 

10.Frage

Wie hoch schätzt der Stadtkontor den Bedarf an Eigentumswohnungen im Sanierungsgebiet Babelsberg-Süd ein? 

Objektive Kriterien für die Ermittlung des Bedarfs an Eigentumswohnungen gibt es nicht.  Für Mieter ist es in der Regel völlig unerheblich, ob er eine Wohnung von einem privaten Wohnungseigentümer oder von einem privaten Hausbesitzer mietet, zumal die Anmietung häufig in beiden Fällen über Verwaltungsgesellschaften erfolgt.

Von öffentlichem Interesse ist es jedoch, wenn durch den Eigentumserwerb i.V.m. mit steuerlichen Komponenten Anreize dafür geschaffen werden, private Mittel für die weitere Stadtsanierung zu aktivieren. Die Anhebung der in der Bundesrepublik und mehr noch in den östlichen Bundesländern geringen Eigentumsquote ist unter anderem aus diesen Gründen auch ein übergeordnetes Ziel der Baupolitik, dass nicht zuletzt mit den Instrumenten des „Stadtumbau-Ost“ befördert wird.

Auch für Potsdam  bedeutet dies, alle Chancen zu nutzen, mit möglichst viel eigentumsfähigen Angeboten die Erneuerung der historischen Stadträume voranzutreiben.

 

 

11.Frage

Welche Verdrängungseffekte sind durch die Überschreitung der Mietobergrenzen entstanden?

Für eine solche Nachweisführung gibt es keine empirisch auswertbaren Indikatoren.

 

 

12.Frage

Wie viele der Mieter/innen, die in den Wohnungen lebten, die durch Kirsch und Drechsler im Sanierungsgebiet Babelsberg-Süd saniert/modernisiert wurden wohnen nach der Sanierung noch oder wieder in den Wohnungen?

Der Stadt liegen keine aussagekräftigen Erkenntnisse dazu vor. Der Stadt ist aber bekannt, dass eine Vielzahl der Mieter der Häuser der Firma Kirsch und Drechsler nach der Modernisierung wieder in ihre Häuser einziehen, zum Teil in ihre ehemaligen Wohnungen, zum Teil in eine andere im Haus. Andere verbleiben in anderen Häusern im Sanierungsgebiet, in die sie vor der Sanierung umgezogen sind. Da diese „Umzüge“ nur im Einverständnis mit den Mietern möglich sind, geht die Stadt davon aus, dass damit sowohl dem Eigentümer wie auch dem Mieter gedient ist.

 

 

13.Frage

Wie viele der unter 12 genannten Personen wohnen nach der Sanierung noch oder wieder im Sanierungsgebiet Babelsberg-Süd?

(Antwort siehe Frage 12.)

Allgemein sind nur Aussagen zur Anzahl der Bewohner in einem „Block“ (= begrenzt durch mehrere Straßen o.ä.) in bestimmten Zeitabständen (Quartal, Monat, Jahr etc.) der statistischen Auswertung zugänglich. Eine genauere Eingrenzung z.B. „vor bzw. nach der Sanierung“, ist der Stadtverwaltung nicht möglich. Den einzigen Zugang zu diesen Daten hat der Eigentümer oder Verwalter der Objekte. Die entsprechenden Unterlagen gehören zu den Hausakten der Verwaltung (oder Eigentümer) und gehen bei Nutzen-Lasten-Wechsel an den neuen Eigentümer über (wie auch die Mietverträge). Der Bereich Stadterneuerung könnte deshalb nur die Daten verwenden, die vom jetzigen Verwalter/Eigentümer zur Verfügung gestellt werden. Nach Aussagen der Verwaltung der Firma Kirsch & Drechsler wohnen ca. 2/3 der Mieter ihrer Häuser nach erfolgter Sanierung auch weiterhin im Sanierungsgebiet.

 

14.Frage

Wie viele Mieter/innen im Bereich Babelsberg-Süd, deren Wohnungen unter Einhaltung der Mietobergrenzen saniert / modernisiert wurden, wohnen heute noch oder wieder in diesen Wohnungen?

(siehe Antwort zu 11.)

 

 

15.Frage

In welche Stadtteile und andere Kommunen erfolgten absolut und prozentual die meisten der unter 12.-14. erfragten Wegzüge?

(siehe Tabelle außerstädtische und innerstädtische Wegzüge – Anlage 1)

 

 

16.Frage

Aus welchen Stadtteilen oder anderen Kommunen waren absolut und prozentual die meisten Zuzüge in das Sanierungsgebiet Babelsberg-Süd zu verzeichnen?

(siehe Tabelle – Anlage 2)

 

 

17.Frage

Hält der Oberbürgermeister die Umsetzung von Mietobergrenzen generell für erforderlich oder wünschenswert?

 

Der Oberbürgermeister hat u.a. dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des öffentlichen Verwaltungshandelns eingehalten werden. 

Sofern, wie vorstehend dargelegt wurde, die rechtliche Ermächtigung für dieses Verwaltungshandeln nicht (oder nicht mehr) gegeben ist, muss er im Einzelfall (Widerspruchsverfahren) Abhilfe schaffen bzw. die Änderung nicht mehr rechtskonformer Verfahren oder Beschlüsse bewirken.

Wie in Beantwortung zu Frage 2 dargelegt, hat der Oberbürgermeister den Handlungsbedarf erkannt und die Überarbeitung der geltenden Sozialplanrichtlinie veranlasst.

 

 

18.Frage

Welchen Einfluss nimmt die Stadt Potsdam  als Gesellschafterin der GEWOBA, um die Einhaltung der beschlossenen Mietobergrenzen durchzusetzen?

Sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Gesellschaftsvertrag der GEWOBA

bedurften/bedürfen der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung.

Gemäß der DS 95/0297/2 werden die Themen bzw. Beschlussvorschläge für die Gesellschafterversammlung zuvor dem Hauptausschuss zur Kenntnis gegeben. Dieser ist befugt, dem Vertreter der LHP in der Gesellschafterversammlung Richtlinien oder Weisungen zu erteilen.

Die Grundstücksverkäufe an die Fa. Kirsch & Drechsler Hausbau GmbH wurden im Hauptausschuss am 15.05.02 behandelt.

Den unmittelbaren Einfluss auf die Einhaltung von sanierungsrechtlichen Bestimmungen bei Objekten der GEWOBA übt die Stadt nicht als Gesellschafterin, sondern als Genehmigungsbehörde im Rahmen des besonderen Städtebaurechts aus.

 

 

19.Frage

War dem Oberbürgermeister bei der Wahl Wolfhard Kirschs als sachkundigen Einwohner ausgerechnet in den Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Liegenschaften bekann, dass die Firma Kirsch und Drechsler mehrfach offen gegen die Mietobergrenzen verstoßen hat?

Diese Frage konnte sich der Oberbürgermeister nicht stellen, da die Entscheidung über die Berufung sachkundiger Bürger nicht in seiner Hoheit liegt.

(zur Rechtmäßigkeit von Mietobergrenzen – siehe Antwort zu 2.)

 

 

20.Frage

Wenn ja, warum hat er dies den Stadtverordneten vor der Abstimmung nicht mitgeteilt?

Siehe Antwort zu Frage 19.

 

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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