Beschlussvorlage - 20/SVV/0060

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Abfallwirtschaftskonzept der Landeshauptstadt Potsdam 2018 bis 2023
 

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LH Potsdam) als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) ist gemäß § 21 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit § 6 Brandenburgisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) verpflichtet, über die Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle ein Abfallwirtschaftskonzept (AWK) zu erstellen und in regelmäßigen Abständen fortzuschreiben.

 

Die inhaltlichen Vorgaben des AWK ergeben sich aus § 6 BbgAbfBodG. Danach sind im AWK unter Berücksichtigung einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit, insbesondere Art, Menge und Verbleib der im Entsorgungsgebiet anfallenden und der Entsorgungspflicht des örE unterliegenden Abfälle sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darzustellen.

 

Das im Jahr 1999 erstmals erstellte AWK für die LH Potsdam wurde zwischenzeitlich mehrfach fortgeschrieben. Die letzte Fortschreibung des AWK wurde durch die Stadtverordnetenversammlung (SVV) im September 2012 beschlossen und umfasst den Zeitraum 2011 bis 2016. Innerhalb dieses Zeitraumes gab es bereits eine umfangreiche Fortentwicklung der kommunalen Abfallentsorgung in der LH Potsdam, die sich aus den gesetzlich vorgeschriebenen Getrennthaltungspflichten zum 01.01.2015 ergaben. So wurde im Jahr 2016 die flächendeckende Getrenntsammlung von Bioabfällen über die Biotonne als zusätzliches System im Stadtgebiet eingeführt.

 

Die Erkenntnisse aus der vorgenannten Umgestaltung der kommunalen Abfallwirtschaft in der LH Potsdam sollten bereits Berücksichtigung in der Fortschreibung des AWK finden. Somit umfasst die erneute Fortschreibung den Zeitraum ab 2018.

 

Die Fortschreibung des AWK erfolgt unter Berücksichtigung der abfallwirtschaftlichen Zielstellung der Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung. Diese berücksichtigt in erster Linie die gesetzlich normierte fünfstufige Abfallhierarchie:

 

  1. Abfallvermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling (stoffliche Verwertung)
  4. Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  5. Beseitigung

 

Im Ergebnis des vorgelegten AWK wird die Abfallbewirtschaftungsstrategie der LH Potsdam unter Zugrundelegung der zukünftigen kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen festgelegt. 

 

Gemäß § 6 Abs. 3 BbgAbfBodG sind bei der Aufstellung und wesentlichen Änderungen der AWK diejenigen Behörden und Einrichtungen, deren öffentliche Belange berührt sind, sowie die Öffentlichkeit zu beteiligen. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Entwurf des AWKs für die Dauer eines Monats, vom 11.März 2019 bis 10. April 2019, öffentlich ausgelegt.

 

Innerhalb der Auslegungszeit konnten Einwendungen und Stellungnahmen vorgebracht werden. Nach Beendigung der Auslegungsfrist wurden die Stellungnahmen und Hinweise aufgenommen, abgewogen und in einem Abwägungsbericht zusammengefasst. Der Abwägungsbericht ist dieser Vorlage beigefügt.

 

Auf Grund der Verzögerungen durch die Kommunalwahl erfolgt erst jetzt die Vorlage der Endfassung des AWKs zur Beschlussfassung durch die SVV.

 

 

 

Anlage

 

Abwägungsbericht Entwurf Abfallwirtschaftskonzepte Landeshauptstadt Potsdam 2018 bis 2023

 

Gemäß § 6 Abs. 3 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) wurde der Entwurf des Abfallwirtschaftskonzeptes der Landeshauptstadt Potsdam im Zeitraum vom 11. März 2019 bis 10. April 2019 in der Stadtverwaltung Potsdam zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Innerhalb der Auslegungsfrist konnten Einwendungen und Stellungnahmen zu dem Entwurf des Abfallwirtschaftskonzeptes bei der Auslegungsstelle schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

 

Weiterhin wurden die Träger öffentlicher Belange, gemäß § 6 BbgAbfBodG, hier Landesamt für Umwelt Potsdam (LfU) und das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL), über die öffentliche Auslegung informiert und zur Stellungnahme aufgefordert.

 

Nach Beendigung der Auslegungsfrist wurden die Stellungnahmen und Hinweise aufgenommen, abgewogen und in dem vorliegenden Abwägungsbericht zusammengefasst.

 

Nachfolgend sind alle eingegangen Hinweise mit dem entsprechenden Abwägungsergebnis dargestellt:

 

 

Hinweis und Hinweisgeber

 

 

Abwägung

Hinweisgeber: LfU

 

Punkt 3.4.4, Sammlung, Transport und Entsorgung von Sperrmüll, Altmetallen sowie Elektro- und Elektronik Altgeräten - S. 22

Die Aufzählung der EAG-Gruppe ist unvollständig, da die Gruppe 6 fehlt. Des Weiteren sollte sich an den Begriffen des § 14 ElektroG orientiert werden, die praktischerweise mit Beispielen untersetzt werden können.

 

Entsprechend der neuen Regelungen im Elektronikgerätegesetz müssen seit Sommer 2018 Open-Scope-Altgeräte (z.B. beleuchtete Wandschränke, elektrisch verstellbare Fernsehsessel usw. mit fest verbauten elektrischen Teilen) in den EAG-Gruppen erfasst werden. Zur Organisation der Erfassung dieser EAG werden keine Aussagen getroffen.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wurde aufgenommen und die Angaben präzisiert.

 

 

 

 

Der Hinweis wurde aufgenommen und die Open-Scope-Geräte definiert.

 

 

 

 

Hinweisgeber: LfU

 

Punkt 3.8, Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen - S. 33 i.V.m Punkt 4.2 Behälterstatistik für Wertstoffe S. 45

Bei der Ursachenforschung für den Rückgang der Alttextilmengen könnte auch der Rückgang der Behälterstandorte im Stadtgebiet eine Rolle spielen, da die Standorte für Behälterglascontainer in der Regel mit den Altkleidercontainern gekoppelt sind.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wurde nicht auf-genommen, da in der LH Potsdam die Anzahl der Altkleidercontainer/-standorte nicht rückläufig sind.

 

 

Hinweisgeber: LfU

 

Punkt 4.3, Abfallmengenentwicklung und Abfallzusammensetzung - S. 47

Den Verweis, dass Straßenkehricht seit 2013 vollständig verwertet wird, halten wir aufgrund der besonderen Stoffeigenschaft für nicht nachvollziehbar. Hier sollte nach unserer Auffassung eine abfallrechtliche Prüfung des gesamten Entsorgungsvorgangs stattfinden.

 

 

 

 

 

Der Hinweis wurde nicht aufgenommen. Die Prüfung ergab, dass Straßenkehricht vollständig verwertet wird.

 

 

Hinweisgeber: LfU

 

Punkt 4.3, Abfallmengenentwicklung und Abfallzusammensetzung - S. 48

Die Definition der Sekundärabfälle sollte präzisiert werden. Als Sekundärabfälle bezeichnet man Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Abwasser-behandlungs- und aufbereitungsanlagen. Gemäß AVV werden sie den Abfallschlüsseln des Kapitels 19 zugeordnet.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wurde aufgenommen und der Begriff Sekundärabfälle entsprechend präzisiert.

 

 

Hinweisgeber: LfU

 

Punkt 4.4, Wertstoffmengenentwicklung - S.53

Der Begriff der „gewerblichen und privaten Sammler“, die Elektroaltgeräte (EAG) aus dem Sperrmüll berauben, ist falsch. Grundsätzlich ist die Sammlung von EAG gemäß §§ 17, 18 KrWG durch gewerbliche Sammler ausgeschlossen. Es sollten deshalb die Begriffe präzisiert werden. Darüber hinaus sollte auch deutlich formuliert werden, dass EAG getrennt vom Sperrmüll auf Abruf (siehe auch S. 22/23) abgeholt werden. Ansonsten wird suggeriert, dass Sperrmüll und EAG gemeinsam abgeholt werden.

 

 

 

 

Der Hinweis wurde aufgenommen und die Angaben präzisiert.

 

 

Hinweisgeber: LfU

 

Punkt 6.2. Abfallmengenprognose „Elektronische Geräte“, S.95

In diesem Punkt verweisen Sie darauf, dass in Potsdam ein herstellereigenes Rücknahmesystem eingerichtet ist. Um welchen Hersteller von welchen Elektrogeräten handelt es sich dabei? Sind die Behindertenwerkstätten beauftragte Dritte dieses Herstellers? Oder sind die Behindertenwerkstätten beauftragte Dritte des örE mit Optimierung bestimmter EAG-Gruppen bei EAR oder sind die Behindertenwerkstätten (als Erstbehandler zertifiziert) beauftragte Dritte von EAR? Hier wären Klarstellungen eventuell unter Punkt 3.4.4. hilfreich.

 

Im Weiteren wird bei der Prognose von gleichbleibender Mengen ausgegangen. Hier wären Hinweise auf ggf. Mengenverschiebungen zwischen EAG- und Sperrmüllmengen aufgrund der veränderten Zuordnungen der Möbel mit fest eingebauten elektrischen Geräten angebracht.

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wurde aufgenommen und die Angaben präzisiert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wurde geprüft. In Anbetracht fehlender Erfahrungs- werte wird die Prognose vorerst nicht angepasst, sondern dies erst bei der nächsten Fortschreibung berücksichtigt.

Hinweisgeber: LfU

 

Punkt 10. Nachweis der Entsorgungssicherheit S. 109 Abfälle zur Deponierung

 

Jeder örE ist verpflichtet, die Entsorgung der ihm überlassenen Abfälle zur Beseitigung sicher zu stellen.

Das als Informationsgrundlage allen örE zur Verfügung stehende Gutachten zur Ermittlung des zukünftigen Deponiebedarfs im Land Brandenburg von 2015 und dessen Monitoringberichte 2017 und 2018 haben in Ihren Berechnungen an zusätzlichen DKI-Kapazitäten im Land Brandenburg ermittelt. Darin sind bereits zu erwartende Veränderungen aus der künftigen Mantelverordnung berücksichtigt und „eingepreist“. Große Mengen mineralischer Abfälle, die bisher verwertet wurden, fallen künftig zur Beseitigung an.

Eine zwischenzeitlich vom LfU vorgenommene, überschlägige Abschätzung der Entwicklung des landesweiten Bedarfs an DKII-Deponiekapazitäten zeigt, dass auch diese Abfälle die Deponierung langfristig nicht gesichert ist.

Im vorliegenden AWK-Entwurf wird lediglich optional auf eine „Teilfortschreibung“ des AWK verwiesen. Aus unserer Sicht ist jedoch die Erarbeitung des Teilkonzeptes unbedingt erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wurde geprüft und die weitere Vorgehensweise zur Sicherstellung der langfristigen Entsorgungssicherheit für zukünftig zu deponierende mineralische Abfälle zur Beseitigung konkre-tisiert.

 

 

 

 

 

 


 

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Anlagen

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