Antrag - 03/SVV/0124

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Beschlussvorschlag

Sollten die Zuwendungen für ambulante soziale und gesundheitsfürsorgliche Dienst (§ 16a GFG) nicht mehr Zweckgebunden erfolgen, sind die dafür zusätzlich bereitgestellten Mittel im Rahmen der allgemeinen Schlüsselzuweisungen in die Haushaltsstellen 49800.71800 und 49800.71801 für den bisherigen Zweck zu binden.

 

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Erläuterung

Da es bis heute keinen Zuwendungsbescheid des Landes zu den zweckgebundenen Mitteln des

§ 16a des Gemeindefinanzierungsgesetzes gibt, besteht die akute Gefahr, dass beim Wegfall der Zweckbindung keine Mittel aus den Haushaltsstellen 49800.71800 und 49800.71801 ausgegeben werden können und damit die gesamte soziale Infrastruktur der Stadt zerbricht.

Darum muss gesichert werden, dass die Mittel auch ohne Zweckbindung des Landes in die entsprechenden Einnahmehaushaltsstellen 49800.70100 und 49800.70101 eingestellt werden.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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