Beschlussvorlage - 20/SVV/0776

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse (2. Advent am 06.12.2020 und 4. Advent am 20.12.2020).
 

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Erläuterung

Begründung:

 

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl.I/06, Nr. 15, S. 158), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.04.2017 (GVBI.I/17, Nr.8) eröffnet mit § 5 Abs. 1 den örtlichen Ordnungsbehörden die Möglichkeit mittels ordnungsbehördlicher Verordnung aus Anlass besonderer Ereignisse die Öffnung von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet an jährlich höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr festzusetzen. Die Freigabe kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. Wird die Öffnung von Verkaufsstellen derart beschränkt, ist die Möglichkeit der Sonn- oder Feiertagsöffnung für das gesamte Gemeindegebiet verbraucht.

 

Darüber hinaus dürfen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BbgLöG Verkaufsstellen aus Anlass regionaler Ereignisse an einem weiteren Sonn- oder Feiertag je Kalenderjahr in der Zeit von 13 bis 20 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind. Die Öffnung von Verkaufsstellen nach Satz 1 führt zum Verbrauch der Möglichkeit der Sonn- oder Feiertagsöffnung für das betroffene Gemeindegebiet und ist innerhalb des gesamten Gemeindegebietes an bis zu fünf Sonn- oder Feiertagen je Kalenderjahr zulässig.

 

Diese Tage und die Öffnungszeiten sind durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festzusetzen.

 

Eine Öffnung darf nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag sowie den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag zugelassen werden. Zudem dürfen nicht mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen freigegeben werden.

 

Entscheidend für den rechtmäßigen Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung ist, ob die Besonderheit des Ereignisses einen hinreichenden Anlass für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen begründet. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 BbgLöG soll dazu dienen, den Bedürfnissen eines beträchtlichen Besucherstroms Rechnung zu tragen und dem Einzelhandel die Möglichkeit geben, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen.

 

Veranstaltungen der Art, wie sie auch in diesem Jahr durchgeführt werden sollen, haben schon in den vergangenen Jahren über das Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam hinaus eine große Anziehungskraft auf die Bevölkerung ausgeübt.

 

Von der Verwaltung wurden alle für 2020 bekannten und geplanten Anlässe auf ihre Aufnahmefähigkeit in die ordnungsbehördliche Verordnung hin geprüft. Im Ergebnis dessen wurden die Veranstaltungen Potsdamer Weihnachtsmarkt und Weihnachtsmarkt auf dem Krongut Bornstedt in die Verordnung aufgenommen.

 

Obwohl das Land Brandenburg die Ausführungen des BbgLöG nicht geregelt hat, wurden analog der bisherigen Verfahrensweise der Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. (HBB), ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft/Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg, die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die IHK Potsdam um Stellungnahme gebeten.

 

In den Stellungnahmen machten die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, der HBB und die IHK Potsdam keine Einwände gegen den vorliegenden Verordnungsentwurf geltend.

 

Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg teilte mit, dass aufgrund der Corona-Krise nicht mit einem erheblichen Besucherstrom zu rechnen sei, der es erforderlich machen würde, dass die Geschäfte sonntags geöffnet sein müssen. Es wurden Zweifel geäußert, dass die Sonntagsöffnung nicht als Annex zu bereits bestehenden Festen und Anlässen zu sehen sei und erst dadurch Besucherströme angelockt werden sollen. Die grundsätzliche Haltung der Gewerkschaft sei weitestgehend deckungsgleich mit der herrschenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und man behalte sich vor, den Klageweg zu beschreiten, wenn festgestellt werden sollte, dass die Verordnung nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts und des Grundgesetzes entspricht.

 

Die Bedenken der Gewerkschaft wurden geprüft. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen wird für den Einzelfall das Erfordernis zur Versorgung der Veranstaltungsbesuchenden durch zusätzliche Ladenöffnungszeiten höherwertig eingeschätzt. Wie bereits in den vergangenen Jahren wurden die Arbeitnehmerrechte in § 2 der Verordnung berücksichtigt.

 

Alle in die Verordnung aufgenommenen Veranstaltungen haben überörtliche resp. überregionale Bedeutung. Sie sind anlassbezogen und nicht Mittel zur Offenhaltung der Verkaufsstellen oder deren Umsatzsteigerung. Vielmehr sind es Veranstaltungen mit eigenständiger, von erweiterten Öffnungszeiten unabhängiger Attraktivität.

 

Alle Veranstaltungen haben ein über die Jahre hinweg regelmäßig wiederkehrenden Charakter. Sie sind fester Bestandteil des kommunalen sowie kulturellen Lebens der Landeshauptstadt Potsdam und zogen jeher einen beträchtlichen Besucherstrom an, der sich von dem sonst üblichen abhebt.

 

Auch, wenn der Tourismus in der Landeshauptstadt Potsdam in den zurückliegenden Monaten infolge der Einschränkungen zur Eindämmung resp. zum Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus stark zurückgegangen ist, wird aufgrund der Aufhebungen eines Gros dieser Einschränkungen sowie dem geringen Infektionsgeschehen aus heutiger Sicht ein erneuter Anstieg der Besucherzahlen in der Landeshauptstadt erwartet. Begünstigt wird dies nicht zuletzt durch die Öffnung der Gastronomie und Hotels. Zudem ist derzeit ein hohes Besucheraufkommen anzunehmen, da die zukünftigen Veranstaltungen die bisher ausgefallenen Veranstaltungen vermutlich in Teilen kompensieren müssen. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass auch in diesem Jahr trotz pandemischer Bedingungen ein über die Maße hinausgehendes Besucheraufkommen zu verzeichnen sein wird. Schon allein deswegen ist ein öffentliches Interesse an der Offenhaltung der Verkaufsstellen im Veranstaltungsgebiet anzunehmen.

 

Mit der Verordnung wird von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von der Ausnahmeregelung betroffen sein werden, in einem verhältnismäßigen Umfang ein zusätzlicher Einsatz ihrer Arbeitskraft abverlangt. Dabei werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten beachtet. Hinzu kommt, dass mit der Verordnung keine Pflicht zur Öffnung der einzelnen Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen verbunden ist.

 

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 BbgLöG sollen daher für die folgenden besonderen Ereignisse verkaufsoffene Sonntage für das betroffene räumliche Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam zugelassen werden:

 

 

6. Dezember 2020: 2. Advent/Weihnachtsmärkte

 

Vier traditionelle Weihnachtsmärkte verwandeln am zweiten Adventswochenende die Stadt in einen winterlichen Schauplatz zwischen Seen, Gärten und Schlössern:

 

 

  • Blauer Lichterglanz auf dem Luisenplatz und in der Brandenburger Straße,
  • Romantisches Weihnachtsdorf im Krongut Bornstedt bei Sanssouci,
  • hmischer Weihnachtsmarkt auf dem Weberplatz in Babelsberg,
  • Polnischer Sternchenmarkt.

 

 

20. Dezember 2020: 4. Advent/Weihnachtsmärkte

 

Am vierten Adventswochenende können sich die Potsdamer Bürgerinnen und Bürger, Touristinnen und Touristen sowie Besuchende auf zwei Weihnachtsmärkte im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam freuen:

 

  • Blauer Lichterglanz auf dem Luisenplatz und in der Brandenburger Straße
  • Romantisches Weihnachtsdorf im Krongut Bornstedt bei Sanssouci

 

 

Die Sonntagsöffnung anlässlich der am zweiten und vierten Adventswochenende stattfindenden Weihnachtmärkte wird aufgrund der nahezu stadtweiten Ausdehnung der Veranstaltungen auf das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam, mit Ausnahme der Postleitzahlengebiete 14476, 14478, 14480, eingegrenzt (siehe Anlage Geltungsbereich Weihnachtsmärkte 2020 zur Verordnung).

 

Die Gebietsabgrenzung hinsichtlich der Weihnachtsmärkte erfolgt unter der Berücksichtigung der Ausstrahlung der besonderen Ereignisse und dem damit begründeten Versorgungsbedürfnis der Besucher. Hintergrund für die Begrenzung der Sonntagsöffnung aus Anlass der Weihnachtsmärkte ist das am 22.06.2018 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichtes in Berlin hinsichtlich des Klageverfahrens zu den Sonntagsöffnungen 2017. Die Weihnachtsmärkte sind seitens des Oberverwaltungsgerichtes grundsätzlich als Ereignisse mit prägender Wirkung anerkannt worden und nnen somit auch Anlass für eine Sonntagsöffnung sein. Nicht zu erkennen für das Oberverwaltungsgericht war hingegen der gesamtstädtische Bezug, insbesondere auf den ländlichen Potsdamer Norden, der eine stadtweite Sonntagsöffnung rechtfertigt. Aus diesem Grunde hat das Oberverwaltungsgericht die Sonntagsöffnungen 2017 anlässlich der Weihnachtsmärkte im Nachhinein für rechtswidrig erklärt.

 

Die Weihnachtsmärkte der Landeshauptstadt Potsdam (siehe Anlage Übersicht Weihnachtsmärkte 2020) sind über die Stadtgrenzen hinaus bekannt. Es ist daher nicht verwunderlich, dass jährlich mit der Eröffnung der Weihnachtsmärkte eine Vielzahl von Besuchenden die Traditionsmärkte in Potsdam aufsuchen.

 

Die Weihnachtsmärkte erfreuen sich zunehmender, auch überregionaler Beliebtheit. Auf dem zentralen Weihnachtsmarkt „Blauer Lichterglanz“ in der Innenstadt wird, nach den von Veranstaltern mitgeteilten Besucherzahlen der Vorjahre, in der Weihnachtszeit mit insgesamt fast 1 Million Besucher gerechnet. Der Böhmische Weihnachtsmarkt lädt aufgrund der vielen Besucher inzwischen schon an zwei Wochenenden zum Besuch ein. Im Rahmen der „Christmasworld 2017“- Messe in Frankfurt am Main ist Potsdam als „Best Christmas City“ in der Kategorie Großstadt ausgezeichnet worden. Potsdam hat sich im Wettbewerb gegen 49 andere Städte durchsetzen können, was einmal mehr als Bestätigung der Attraktivität, der Qualität und der Überregionalität der Potsdamer Weihnachtsmärkte zu werten ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen

 

  • Übersicht Geltungsbereich Weihnachtsmärkte 2020

 

  • Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse (2. Advent am 06.12.2020 und 4. Advent am 20.12.2020),

 

  • Stellungnahmen aus der Anhörung des Einzelhandelsverbandes, der Gewerkschaften, der IHK

sowie der Kirche.


 

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Fazit finanzielle Auswirkungen


 

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Anlagen

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