Beschlussvorlage - 20/SVV/0775

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse (Antikmeile am 20.09.2020).
 

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Erläuterung

Begründung:

 

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl.I/06, Nr. 15, S. 158), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.04.2017 (GVBI.I/17, Nr.8) eröffnet mit § 5 Abs. 1 den örtlichen Ordnungsbehörden die Möglichkeit mittels ordnungsbehördlicher Verordnung aus Anlass besonderer Ereignisse die Öffnung von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet an jährlich höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr festzusetzen. Die Freigabe kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. Wird die Öffnung von Verkaufsstellen derart beschränkt, ist die Möglichkeit der Sonn- oder Feiertagsöffnung für das gesamte Gemeindegebiet verbraucht.

 

Darüber hinaus dürfen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BbgLöG Verkaufsstellen aus Anlass regionaler Ereignisse an einem weiteren Sonn- oder Feiertag je Kalenderjahr in der Zeit von 13 bis 20 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind. Die Öffnung von Verkaufsstellen nach Satz 1 führt zum Verbrauch der Möglichkeit der Sonn- oder Feiertagsöffnung für das betroffene Gemeindegebiet und ist innerhalb des gesamten Gemeindegebietes an bis zu fünf Sonn- oder Feiertagen je Kalenderjahr zulässig.

 

Diese Tage und die Öffnungszeiten sind durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festzusetzen.

 

Eine Öffnung darf nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag sowie den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag zugelassen werden. Zudem dürfen nicht mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen freigegeben werden.

 

Entscheidend für den rechtmäßigen Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung ist, ob die Besonderheit des Ereignisses einen hinreichenden Anlass für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen begründet. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 BbgLöG soll dazu dienen, den Bedürfnissen eines beträchtlichen Besucherstroms Rechnung zu tragen und dem Einzelhandel die Möglichkeit geben, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen.

 

Veranstaltungen der Art, wie sie auch in diesem Jahr durchgeführt werden sollen, haben schon in den vergangenen Jahren über das Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam hinaus eine große Anziehungskraft auf die Bevölkerung ausgeübt.

 

Von der Verwaltung wurden alle für 2020 bekannten und geplanten Anlässe auf ihre Aufnahmefähigkeit in die ordnungsbehördliche Verordnung hin geprüft. Im Ergebnis dessen wurde die Veranstaltung Antikmeile in die Verordnung aufgenommen.

 

Obwohl das Land Brandenburg die Ausführungen des BbgLöG nicht geregelt hat, wurden analog der bisherigen Verfahrensweise der Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V. (HBB), ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft/Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg, die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die IHK Potsdam um Stellungnahme gebeten.

 

In den Stellungnahmen machten die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, der HBB und die IHK Potsdam keine Einwände gegen den vorliegenden Verordnungsentwurf geltend.

 

Die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg teilte mit, dass aufgrund der Corona-Krise nicht mit einem erheblichen Besucherstrom zu rechnen sei, der es erforderlich machen würde, dass die Geschäfte sonntags geöffnet sein müssen. Es wurden Zweifel geäert, dass die Sonntagsöffnung nicht als Annex zu bereits bestehenden Festen und Anlässen zu sehen sei und erst dadurch Besucherströme angelockt werden sollen. Die grundsätzliche Haltung der Gewerkschaft sei weitestgehend deckungsgleich mit der herrschenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und man behalte sich vor, den Klageweg zu beschreiten, wenn festgestellt werden sollte, dass die Verordnung nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts und des Grundgesetzes entspricht.

 

Die Bedenken der Gewerkschaft wurden geprüft. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen wird für den Einzelfall das Erfordernis zur Versorgung der Veranstaltungsbesuchenden durch zusätzliche Ladenöffnungszeiten höherwertig eingeschätzt. Wie bereits in den vergangenen Jahren wurden die Arbeitnehmerrechte in § 2 der Verordnung berücksichtigt.

 

Die Veranstaltung „Antikmeile“ hat überörtliche resp. überregionale Bedeutung. Sie ist anlassbezogen und nicht Mittel zur Offenhaltung der Verkaufsstellen oder deren Umsatzsteigerung. Vielmehr ist sie eine Veranstaltung mit eigenständiger, von erweiterten Öffnungszeiten unabhängiger Attraktivität. Überdies ist der räumliche Geltungsbereichr die Öffnung der Verkaufsstellen für die Veranstaltung der Antikmeile derart beschränkt, dass er ausnahmslos unmittelbar im Gebiet der Veranstaltung selbst liegt.

 

Die Veranstaltung hat ein über die Jahre hinweg regelmäßig wiederkehrenden Charakter. Sie ist fester Bestandteil des kommunalen sowie kulturellen Lebens der Landeshauptstadt Potsdam und zieht jeher einen beträchtlichen Besucherstrom an, der sich von dem sonst üblichen abhebt. Deutlich erkennbar wird dies an den Zahlen der Antikmeile, welche in den letzten drei Jahren stets von über 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Gästen besucht wurde.

 

Auch, wenn der Tourismus in der Landeshauptstadt Potsdam in den zurückliegenden Monaten infolge der Einschränkungen zur Eindämmung resp. zum Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus stark zurückgegangen ist, wird aufgrund der Aufhebungen eines Gros dieser Einschränkungen sowie dem geringen Infektionsgeschehen aus heutiger Sicht ein erneuter Anstieg der Besucherzahlen in der Landeshauptstadt erwartet. Begünstigt wird dies nicht zuletzt durch die Öffnung der Gastronomie und Hotels. Zudem ist derzeit ein hohes Besucheraufkommen anzunehmen, da die zukünftigen Veranstaltungen die bisher ausgefallenen Veranstaltungen vermutlich in Teilen kompensieren müssen. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass auch in diesem Jahr trotz pandemischer Bedingungen ein über die Maße hinausgehendes Besucheraufkommen zu verzeichnen sein wird. Schon allein deswegen ist ein öffentliches Interesse an der Offenhaltung der Verkaufsstellen im Veranstaltungsgebiet anzunehmen.

 

Mit der Verordnung wird von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von der Ausnahmeregelung betroffen sein werden, in einem verhältnismäßigen Umfang ein zusätzlicher Einsatz ihrer Arbeitskraft abverlangt. Dabei werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten beachtet. Hinzu kommt, dass mit der Verordnung keine Pflicht zur Öffnung der einzelnen Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen verbunden ist.

 

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 BbgLöG soll daher für das besondere Ereignis Antikmeile“ ein verkaufsoffener Sonntag für das betroffene räumliche Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam zugelassen werden:

 

 

 

 

20. September 2020: Antikmeile

 

Die Potsdamer Antik-Meile findet am Samstag, den 19.09.2020 in der Zeit zwischen 11 Uhr und 19 Uhr sowie am Sonntag, den 20.09.2020 in der Zeit zwischen 11 Uhr und 18 Uhr statt.

Dabei laden über 80 Antiquitätenhändler und Kunsthandwerker aus ganz Deutschland zum Stöbern, Entdecken und Genießen ein. Insbesondere durch das große Engagement der umliegenden Gewerbetreibenden wird diese Veranstaltung zu einem besonderen Erlebnis für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Besucherinnen und Besucher der Landeshauptstadt Potsdam.

 

Aus Anlass der Antikmeile ist eine Öffnung der Verkaufsstellen ausschließlich im Bereich folgender Straßenabschnitte erlaubt:

 

  • Jägerstraße (zwischen Charlottenstraße und Hegelallee),
  • Gutenbergstraße (zwischen Dortustraße und Friedrich-Ebert-Straße),
  • Brandenburger Straße (zwischen Dortustraße und Friedrich-Ebert-Straße),
  • Friedrich-Ebert-Straße (zwischen Charlottenstraße und Hegelallee).

 

 

Die Antikmeile erfüllt aufgrund ihres hohen Anteils überregionaler Anbieter und überregionaler Ausstrahlungskraft das Merkmal besonderer Ereignisse. Es sind nicht zuletzt traditionelle Veranstaltungen, die bereits seit mehreren Jahren einen festen Platz im Veranstaltungskalender der Landeshauptstadt Potsdam einnehmen.

 

In der ersten Fassung dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung wurde die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag, den 06.09.2020 aus Anlass des im Holländischen Viertel stattfindenden Töpfermarktes berücksichtigt. Dieser wurde jedoch am 25.06.2020 vom Veranstalter abgesagt und mithin ersatzlos aus der Verordnung gestrichen.

 

 

Anlagen

 

  • Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus Anlass besonderer Ereignisse (Antikmeile am 20.09.2020)

 

  • Stellungnahmen aus der Anhörung des Einzelhandelsverbandes, der Gewerkschaften, der IHK

sowie der Kirche.

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Fazit finanzielle Auswirkungen


 

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Anlagen

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