Antrag - 20/SVV/0189

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Beschlussvorschlag


Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt eine gesetzeskonforme Umsetzung der Mittagsverpflegung in den Potsdamer Horteinrichtungen zum kommenden Schuljahr (2020/21) sicherzustellen. Für Hortkinder an offenen Ganztagsschulen mit einem kooperierenden Hort ist für die Mittagsverpflegung nur ein Essengeld in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen nach Kita-Gesetz zu zahlen - das Schulgesetz findet in diesem Fall keine Anwendung.

 

Diese Rechtsauffassung wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport geteilt und ist der Stadt durch ein entsprechendes Schreiben aus dem Jahr 2016 bekannt (siehe Anlage).

Die dadurch entstehenden Kosten sind eine pflichtige Aufgabe der LHP.

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Erläuterung

Begründung:

 

Nach dem brandenburgischen Kita-Gesetz § 3 Abs. 2 haben Kindertagesstätten insbesondere die Aufgabe, die Entwicklung der Kinder durch ein ganzheitliches Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebot zu fördern und eine gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten.

 

Zu den Potsdamer Kindertagestätten gehören auch die Horteinrichtungen an Schulen. Für die Mittagsversorgung hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung definiert. In §17 Abs. 1 des brandenburgischen Kita-Gesetzes heißt es:

 

Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld).“

Dies geht auch aus der bekannten Stellungnahme des Bildungsministeriums vom 14.10.2016 an die Stadt Prenzlau zur Mittagessenversorgung an Grundschulen und Horten (siehe Anlage) deutlich hervor. Die Kostenbeteiligung der Eltern von Grundschüler*innen, die einen Hort besuchen, richtet sich nach § 17 Kita-Gesetz. Eltern müssen für das Mittagessen einen Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen und gerade nicht die Kosten des Mittagessens nach dem Schulgesetz („warme Mittagsmahlzeit zu angemessenen Preisen“) zahlen.

 

Aus der kleinen Anfrage 19/SVV/0683 geht aber hervor, dass die Kosten für das Mittagessen pro Portion zwischen 1,71 Euro und 3,90 Euro liegen. Dabei liegen nur 4 der 28 Grundschulen unter 3,00 Euro. Von Zuschüssen zum Mittagessen i.H. der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen kann bei durchschnittlichen Kosten von mehr als 3,00 Euro nicht ausgegangen werden.

 

Auch haben Eltern von Kindern, die einen Hort besuchen, aufgrund des Versorgungsauftrages des Hortes keine Veranlassung neben dem Betreuungsvertrag mit dem Hortträger eine vertragliche Vereinbarung mit einem externen Caterer abzuschließen. Aus der kleinen Anfrage 19/SVV/0683 geht aber hervor, dass mindestens 5 Grundschulen in offener Form dies von ihren Hort-Eltern verlangen.


 

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Anlagen

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