Beschlussvorlage - 20/SVV/1285

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den vom Kämmerer aufgestellten und vom Oberbürgermeister am 07.10.2020 festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 in der vorliegenden Fassung (Anlage 1). Der Jahresabschluss weist in der Ergebnisrechnung einen Gesamtüberschuss von 45.666.351,38 EUR aus. Der Gesamtüberschuss ergibt sich aus dem Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit von 43.348.267,55 EUR, dem Finanzergebnis von 639.818,93 EUR und dem außerordentlichen Ergebnis von 1.678.264,90 EUR.
  2. Die Stadtverordnetenversammlung genehmigt darüber hinaus alle im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten bekannt gewordenen unabweisbaren über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres 2017 (Anlage 2). Die Unabweisbarkeit wurde durch das Rechnungsprüfungsamt im Rahmen der Jahresabschlussprüfung bestätigt.
  3. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2017 zur Kenntnis.
  4. Dem Oberbürgermeister wird, entsprechend der Empfehlung des Rechnungsprüfungsamtes, nach § 82 Absatz 4 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) uneingeschränkte Entlastung für das Haushaltsjahr 2017 erteilt.
  5. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis, dass Haushaltsermächtigungen für Aufwendungen/Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit in Höhe von 34.233.750,25 EUR (mit Wirkung auf Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt) sowie für Investitionsauszahlungen in Höhe von 54.322.385,50 EUR vom Haushaltsjahr 2017 in das Haushaltsjahr 2018 übertragen werden.

 


 

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Erläuterung

Der Sachverhalt wurde als Anlage beigefügt.
 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

 

Das Gesamtergebnis des Jahresabschlusses 2017 ist nach § 77 Abs. 1 BbgKVerf und nach § 26 Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) den Rücklagen der Landeshauptstadt Potsdam zuzuführen. Ein eigener Dispositionsspielraum der Kommune besteht hierbei nicht.

 

Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses des Jahres 2017 in Höhe von 43.988.086,48 EUR ist nach § 26 Abs. 1 KomHKV der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zuzuführen. Zugleich ist der Überschuss beim außerordentlichen Ergebnis in Höhe von 1.678.264,90 EUR nach § 26 Abs. 5 KomHKV der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zuzuführen.

 

Haushaltsermächtigungen für Aufwendungen/Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit wurden in Höhe von 34.233.750,25 EUR (mit Wirkung auf Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt) sowie für Investitionsauszahlungen in Höhe von 54.322.385,50 EUR vom Haushaltsjahr 2017 in das Haushaltsjahr 2018 übertragen und verändern somit zugleich die Planansätze für das Haushaltsjahr 2018 (des Doppelhaushaltes 2018/19) – dies ergibt dann den sog. „fortgeschriebenen Ansatz“. Dabei wirkt die im gesetzlich zulässigen Rahmen vorgenommene Übertragung der Haushaltsermächtigungen entlastend im Haushaltsjahr 2017 und im Zuge der Verwendung der übertragenen Haushaltsmittel belastend im darauffolgenden Haushaltsjahr 2018. (vgl. § 24 KomHKV)

 

Zum Vergleich: Vom Haushaltsjahr 2016 in das Haushaltsjahr 2017 wurden Haushaltsermächtigungen für Aufwendungen/Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit in Höhe von 11.468.724,17 EUR übertragen.
 

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Anlagen

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