Antrag des Ortsbeirates - 21/SVV/0680

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag


Der Ortsbeirat möge beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, zu beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Abwasserbeseitigungsgebühren die die Berliner Wasserbetriebe gegenüber der LH Potsdam für in Potsdam anfallende und in Berlin zu reinigende Abwässer zu benennen. Dabei sind insbesondere die aus dem Ortsteil Groß Glienicke anfallende Abwässer, die ins Klärwerk Berlin-Ruhleben geleitet werden, als Einzelpreis und als durchschnittlicher Jahresmenge und Jahresbetrag darzulegen.

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt darstellen zu lassen, wie der nicht unerhebliche Unterschied zwischen dem Gebührensatz, die die Berliner Wasserbetriebe von der LH Potsdam erhebt und denen, die die LH Potsdam von ihren Einwohnern im OT Groß Glienicke verlangt, mit den Bestimmungen über die Gebührensätze in § 25 WVS sowie §§ 19 ff. AWS und dem Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG vereinbar ist.

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Erläuterung

Begründung:

Auskünfte zur Geschäftstätigkeit der städtischen Energie und Wasser Potsdam (EWP) als Teil der Stadtwerke Potsdam (SWP) kann der Oberbürgermeister nur auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erteilen.

 

Die Abwässer aus dem Ortsteil Groß Glienicke werden mit einer seinerzeit von der Gemeinde Groß Glienicke i.W. mit Anliegerbeiträgen finanzierten Leitung zum Klärwerk Ruhleben der Berliner Wasserwerke verfrachtet.  Die Berliner Wasserbertrieb nehmen Abwässer für einen Mengenpreis von 2,210 €/m³ von Jedermann an. Die in Groß Glienicke wohnenden Potsdamer müssen jedoch an die EWP einen Mengenpreis von 3,92 €/m³ bezahlen. Dies ist umso verwunderlicher, da die Investitionen, anders als in der LH Potsdam üblich, bis zur Eingemeindung durch die Anlieger und seinerzeit anteilig durch die Gemeinde Seeburg mit einer Sonderzahlung gedeckt sein dürften.

 

Mit Blick auf die Interessen der Groß Glienickerinnen und Groß Glienicker ist es von besonderem Interesse zu erfahren, worin sich der Unterschied zwischen den Mengenpries der Berliner Wasserbetrieb und den Gebührensätzen der LH P begründet.  

 


 

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