Anfrage - 03/SVV/0351

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Differenz zwischen städtischem Anteil für die Flutlichtanlage lt. Erbbaurechtsvertrag (76.000 €) und den Ergebnissen der Rechnungsprüfer (445.000 €) ist unerklärlich groß. Lt. Sportbei-geordneter in der SVV am 6. Mai 2003 (DS 03/SVV/0308) soll die Abweichung in Höhe von 370.000 € im so genannten „Ausräumungsverfahren“ noch gegenüber dem Rechnungsprüfung-samt geklärt werden. An dieser Antwort irritiert, dass eben dieses Ausräumungsverfahren vor Ausreichung des (endgültigen) Prüfberichtes längst abgeschlossen war und dabei das Sportamt seine Version eines viel geringeren Eigenanteils nicht belegen konnte.

 

Dazu frage ich den OBM:

Können Sie die Praxis des RPA, den jeweiligen Prüfbericht erst nach Stellungnahme (zur Ausräumung von Feststellungen) der betroffenen Fachämter in seiner endgültigen Fassung zu erstellen, im Falle des SVB 03 (Prüfbericht vom 03.04.2003) tatsächlich widerlegen?

 

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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