Antrag - 03/SVV/0364
Grunddaten
- Betreff:
-
Entbürokratisierung des Wohngeldverfahrens
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Andere
- Beteiligt:
- Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktion Die Andere
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.06.2003
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Wohngeldanträgen
muß künftig keine Bescheinigung mehr darüber beigelegt werden, daß der
Vermieter einer Wohnung der Untervermietung zugestimmt hat.
Der
Oberbürgermeister wird beauftragt, unverzüglich das Erforderliche zu
veranlassen.
Erläuterung
In der Antwort auf die Kleine Anfrage 03/SVV/0256 (Einzureichende Unterlagen bei Wohngeldanträgen) der Stadtverordneten Julia Laabs teilte der Oberbürgermeister mit, daß seit dem 01.01.1997 eine Zustimmungserklärung des Vermieters zu Untervermietungen vorgelegt werden muß. Der Oberbürgermeister vertritt die Auffassung, daß ohne die Zustimmung des Vermieters keine Anspruchsgrundlage für die Wohngeldzahlung gegeben sei. Dazu wird § 549 II BGB herangezogen, der die Gebrauchsüberlassung regeln soll.
Entgegen der Auffassung des Oberbürgermeisters ist die Zustimmung des Vermieters keine Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung von Wohngeld, sondern eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen Vermieter und Mieter. § 540 BGB (der in der Antwort auf die o.g. Anfrage angeführte § 549 II BGB ist veraltet) stellt keine zwingende Regelung im Sinne eines gesetzlichen Verbotes dar[1]. Daher ist der Nachweis der Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung nicht erforderlich, um einen Wohngeldanspruch zu begründen.
Seit längerem häufen sich Eingaben wegen zu langer Bearbeitungszeiten von Wohngeldanträgen. Die Stadtverordnetenversammlung hat sich mehrfach mit dieser Problematik beschäftigt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Wohngeldstelle trotz des großen Antragsstaus Unterlagen prüft, die zum Nachweis des Wohngeldanspruches nicht erforderlich sind.