Beschlussvorlage - 21/SVV/0902

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag


Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Frist zur Durchführung der Sanierungsmaßnahme „Babelsberg d“ wird gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 235 Abs. 4 BauGB bis zum 31.12.2024 verlängert.

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Erläuterung

Begründung der Verlängerung der Frist für die Durchführung der Sanierungsmaßnahme „Babelsberg d“ gemäß 142 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 235 Abs. 4 BauGB bis zum 31.12.2024.

 

Am 03.03.1993 wurde durch die Stadtverordneten der Beschluss über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Babelsberg Süd“ gemäß § 142 Abs. 3 BauGB gefasst. Die Satzung wurde mit Beschluss vom 16.05.2001 erneut beschlossen (Amtsblatt 8/2001 der Landeshauptstadt Potsdam vom 26.07.2001). Aufgrund des Zeitpunkts des Beschlusses, wurde keine Durchführungsfrist festgelegt.

 

Mit dem Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl I. S. 3316) wurde der § 142 Abs. 3 BauGB wie folgt geändert: 1Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). 2In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. 3Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. 4Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

 

r die Sanierungssatzung „Babelsberg Süd“ gilt die Überleitungsvorschrift r Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen im Sinne § 235 Abs 4 BauGB: Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden.

Aus diesem Grund ist zum jetzigen Zeitpunkt eine Verlängerung der Maßnahme erforderlich, wenn die wenn auch nur teilweise wesentlichen Sanierungsziele noch nicht ausreichend erreicht worden sind und dies in der Verlängerungsfrist erfolgen soll.

 

Der Beschluss über die Verlängerung der Durchführungsfrist gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 umfasst den gesamten Geltungsbereich des Sanierungsgebietes „Babelsberg Süd“.

 

Die Verlängerung der Durchführungsfrist ist erforderlich, da die Ziele der Sanierungsmaßnahme nicht bis zum 31.12.2021 umgesetzt werdennnen.

 

Der Bereich um den Schulcampus aus Bertha-von-Suttner-Gymnasium und Goethe-Grundschule liegt im nordöstlichen Randbereich des Sanierungsgebietes. Die umliegenden Straßenabschnitte von Stephenson-, Anhalt und Althoffstraße sowie der Peter-Weiss-Platz als eine der wenigen öffentlichen Grünflächen im Sanierungsgebiet „Babelsberg Süd“ weisen technische, funktionale und gestalterische Mängel auf. Sowohl die Gehwege als auch die Fahrbahnen zeigen aufgrund ihres Alters erhebliche Schäden. Die Aufenthaltsqualität auf dem Peter-Weiss-Platz ist momentan stark verbesserungswürdig.

 

Bei den o.g. Erneuerungen der Straßen handelt es sich um Ordnungsmaßnahmen gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, welche Bestandteil der Sanierungsmaßnahme sind. Ihre Ausführung ist erforderlich, um wesentliche Sanierungsziele zu erreichen.

 

Aus diesem Grund soll die Sanierungsmaßnahme „Babelsberg d“ bis zum 31.12.2024 verlängert werden.

 

Die gewählte Frist stellt sich als ausreichend dar, um die Ordnungsmaßnahmen durchführen zu können. Sollten die Ordnungsmaßnahmen früher abgeschlossen werden, dann kann auch die Sanierungssatzung schon vor dem 31.12.2024 aufgehoben werden.

 

Dem Umstand, dass die noch ausstehenden Ordnungsmaßnahmen sich in einem abgrenzbaren Teilbereich des Sanierungsgebietes befinden, wird Rechnung getragen. Dies erfolgt dadurch, dass eine Teilaufhebung der Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 Satz 2 BauGB erfolgen soll.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:


Die Maßnahme hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.

Die noch erforderlichen Ordnungsmaßnahmen (§ 147 BauGB) werden aus dem Treuhandvermögen über noch einzunehmende Ausgleichsbeträge finanziert.

 

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Anlagen

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