Beschlussvorlage - 21/SVV/0819

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss möge beschließen:

 

  1. Die über die Anlage 1 Erläuterungen zur Bewertung der Leistungsqualität ausgewiesenen Kriterien für die Auswahl eines geeigneten Trägers für den Betrieb von Kindertagesbetreuungsstandorten (im Bedarfsplan) in der LHP ab dem Kita-Jahr 2021/22

 

  1. Die Durchführung des standortbezogenen Auswahlverfahrens ist durch den Jugendhilfeausschuss zu beschließen. Dabei ist ein für den geplanten / avisierten Betrieb der Einrichtung angemessener Startzeitpunkt für das Verfahren zu bestimmen. Im Rahmen dieses Beschlusses ist ebenso (jeweils) eine Auswahlkommission festzulegen, welche die Bewerbungsunterlagen auf der Grundlage der vor genannten Kriterien prüft.

Die Auswahlkommission ist zu bilden aus.

-            3 Vertreter*innen des Jugendhilfeausschusses

-            3 Vertreter*innen des Fachbereichs Bildung, Jugend und Sport

-            1 Vertreter*in aus der AG nach § 78 Kindertagesbetreuung

-            1 Vertreter*in aus dem Kreiskitaelternbeirat

 

  1. Die Bewertungen der Auswahlkriterien sind nachvollziehbar zu begründen. Ein abschließender Vermerk zum Ergebnis der Auswahlentscheidung ist dem Jugendhilfeausschuss zum jeweiligen standortbezogenen Verfahren vorzulegen. Das Ergebnis dient dem Jugendhilfeausschuss zur abschließenden Entscheidung über die Trägerschaft.
Reduzieren

Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

  1. Rechtliche Ausgangssituation

 

Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, die die Gemeinden in eigener Verantwortung erfüllen, gehört gemäß § 2 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg die Sicherung und Förderung eines breiten Angebots an Kinderbetreuungseinrichtungen.

 

Der § 24 SGB VIII sichert u.a. den Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht. Landesrecht regelt das Nähere über Inhalt und Umfang dieser Aufgaben und kann weitergehende Regelungen treffen.

 

Gemäß § 12 hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Demnach stellt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern der freien Jugendhilfe einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung auf und schreibt ihn rechtzeitig fort (hier: Integrierte- Kita- und Schulentwicklungsplanung IKSEP). Die Planung weist die Einrichtungen aus, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß § 1 KitaG als erforderlich erachtet werden.

 

Gemäß § 5 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

 

  1. Trägerauswahl

 

Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sind gem. § 14 KitaG Träger der freien Jugendhilfe, Gemeinden und Gemeindeverbände, aber auch sonstige Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Betriebe und andere Einrichtungen.

Gemäß § 14 Abs.2 KitaG muss der Träger bereit und in der Lage sein, bedarfsgerechte und geeignete Einrichtungen nach den Vorschriften des KitaG zu betreiben und eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Er hat bei Bedarf seine Einrichtung für alle Kinder unabhängig von ihrem religiösen und weltanschaulichen Hintergrund zu öffnen.

 

Da die Vergabe und letztlich die Betreibung der Standorte den Anspruch des Trägers auf eine entsprechende Förderung nach sich ziehen, sind bei einer Auswahl, die in §§ 74 SGB VIII, 14 KitaG genannten Eignungsvoraussetzungen zu beachten. Bei gleich geeigneten Trägern ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Die Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit eines Trägers und der Eignung, eine den Qualitätsansprüchen des KitaG genügende Kinderbetreuung zu leisten, erfordert kein förmliches Vergabeverfahren. Folgend sind die Vorschriften des Vergaberechts nicht anwendbar. Die Finanzierung eines freien Trägers, der eine Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagesstätte nach § 45 SGB VIII besitzen wird, ist in § 16 KitaG geregelt.

Es sollte ein Weg gefunden werden, der dem Transparenzgebot entspricht. Die jeweilige Entscheidungsfindung muss für die VerfahrensteilnehmerInnen / (potenziellen) Träger nachvollziehbar sein, ebenso Ermessenserwägungen.

Folgend und nicht zuletzt durch Hinweise im Rahmen eines im Jahr 2019 geführten gerichtlichen Verfahrens hat die Landeshauptstadt Potsdam die bisherige Praxis geprüft und modifiziert.

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Die Beschlussformel zielt lediglich auf die Vereinbarung des Verfahrens fest, welches zur Auswahl eines geeigneten Trägers führt.

Reduzieren

Anlagen

Loading...