Antrag - 21/SVV/0964

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister und der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung werden beauftragt, künftig zu allen Sitzungen von Gremien und Arbeitskreisen, in denen Mitglieder auf Vorschlag der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung (SVV) mitwirken, auch die fraktionslosen Stadtverordneten einzuladen.

 

Außerdem sollen auch die fraktionslosen Stadtverordneten alle Sitzungsunterlagen und Protokolle dieser Sitzungen erhalten, falls diese nicht im Ratsinformationssystem (RIS) zugänglich sind.

 

Außerdem sollen den fraktionslosen Stadtverordneten künftig alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden, die die Fraktionen zur Vorbereitung der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Fachausschüsse ergänzend zu den im RIS verfügbaren Sitzungsunterlagen erhalten.

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) sichert allen gewählten Stadtverordneten den gleichen Zugang zu Informationen der Verwaltung. § 29 I BbgKVerf gestaltet Akteneinsicht und Auskunftsrechte als persönlichen Rechtsanspruch jedes einzelnen Stadtverordneten aus. § 30 III Satz 2 regelt, dass alle Stadtverordneten auch an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen dürfen, in denen sie nicht Mitglied sind (passives Teilhaberecht).

Damit trägt die gesetzliche Grundlage unserer Arbeit der Tatsache Rechnung, dass die gleichberechtigte Ausübung des Mandates durch die gewählten Stadtverordneten nur möglich ist, wenn Informationshierarchien abgebaut werden.

 

Allerdings kann dieser Anspruch nicht mit Leben erfüllt werden, wenn wichtige Informationen und Diskussionen formal aus den Ausschusssitzungen in zusätzliche Arbeitskreise und Ersatzgremien verlegt werden, zu denen nicht alle Stadtverordneten Zugang haben.

 

Mit unserem Antrag soll der gleichberechtigte Zugang aller Stadtverordneten zu entscheidungsrelevanten Informationen sichergestellt werden. Das ist nicht nur zur Wahrung der in der Kommunalverfassung festgeschriebenen demokratischen Grundprinzipien erforderlich, sondern sichert auch, dass Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung nicht auf dem Rechtsweg durch fraktionslose Stadtverordnete angegriffen werden.

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