Beschlussvorlage - 21/SVV/1212

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
 

  1. Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB wird über die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 36 „Neue Halle / östliches RAW-Gelände“ entschieden (gemäß Anlagen 2A und 2B).
  2. Dem geänderten Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 36 „Neue Halle / östliches RAW-Gelände“ wird zugestimmt (Anlage 6).
  3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 36 „Neue Halle / östliches RAW-Gelände“ wird gemäß § 10 i.V.m. § 12 BauGB als Satzung beschlossen, der dazugehörige Vorhaben- und Erschließungsplan bestätigt und die dazugehörige Begründung gebilligt (siehe Anlagen 3A bis 3L sowie 4 und 5).
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Erläuterung

Begründung:

Aus aktuellem Anlass besteht das Erfordernis, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB über die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und der Behördenbeteiligung sowie der Beteiligung der Nachbargemeinden zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 36 „Neue Halle / östliches RAW-Gelände“ zu entscheiden, dem geänderten Durchführungsvertrag zuzustimmen und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 36 „Neue Halle / östliches RAW-Gelände“ gemäß § 10 i.V.m. § 12 BauGB als Satzung zu beschließen sowie den dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan zu bestätigen und die dazugehörige Begründung zu billigen. Die nähere Erläuterung zur Erforderlichkeit der Beschlussvorlage und zu den Inhalten der Planung ergeben sich aus den folgenden Anlagen zu dieser:

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Planungs- und Verwaltungskosten

r die Durchführung des Planverfahrens fallen externe Planungskosten an, die durch einen Dritten übernommen werden, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam dadurch nicht in Anspruch genommen wird.r die fachliche Betreuung und die Koordinierung des Planverfahrens fallen verwaltungsinterne Aufwendungen an. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen werden durch einen Dritten übernommen, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam dadurch nicht in Anspruch genommen wird. Hierzu wurde ein Vertrag über die städtebauliche Planung und die Kostentragung mit der Vorhabenträgerin geschlossen. Darüber hinaus regelt der Durchführungsvertrag die Kostenübernahme Aufwand und Ertrag für die weitere Durchführung des Planverfahrens werden voraussichtlich bis Anfang 2022 anfallen.

 

Realisierungskosten

Bei Inkraftsetzung der Planung sind voraussichtlich Kosten für die Umsetzung der Planung zu erwarten. Die zu erwartenden Realisierungskosten sollen durch einen Dritten übernommen werden, sodass der Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam dadurch nicht in Anspruch genommen wird. Hierfür ist der Abschluss eines Durchführungsvertrages vorgesehen, der Bestandteil der vorliegenden Beschlussvorlage ist. Auf den Haushaltsvorbehalt auch für künftige Jahre wird hingewiesen.

 

Folgekosten

gliche Folgekosten nach Realisierung der Planung für die Landeshauptstadt Potsdam werden nicht erwartet. Auf den Haushaltsvorbehalt auch für künftige Jahre wird hingewiesen.

 

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Anlagen

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