Antrag - 22/SVV/0063

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung stellt fest

 

  1. Ein persönliches Verschulden des Oberbürgermeisters liegt nicht vor.
  2. Die betreffende Allgemeinverfügung wurde zeitnah zum Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 29. März 2021 aufgehoben.


 

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Erläuterung

Begründung:

 

Die am 26. März 2021 anonym eingegangene Dienstaufsichtsbeschwerde ist formal berechtigt, da zu diesem Zeitpunkt die angefochtene Verordnung noch in Kraft war. Wenngleich das Verwaltungsgericht Potsdam in der Sache zu einer anderen Auffassung gekommen ist, hat doch die Verwaltung zuvor nach bestem Wissen und Gewissen und mit dem Ziel der Eindämmung der Pandemie gehandelt. Insbesondere ist keine unmittelbare persönliche Einflussnahme des Oberbürgermeisters auf die ihm durch die Verwaltung vorgelegte Verfügung festzustellen. Vielmehr hat er nachvollziehbar im Vertrauen auf die Richtigkeit der Vorlage gezeichnet. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes war die fehlerhafte Allgemeinverfügung unverzüglich aufgehoben worden.


 

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Anlagen

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